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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 112/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige [X.]eschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. [X.] am 6. März 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 8. November 2005 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 7. April 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen [X.]e-rufshaftpflichtversicherung. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 4. Juli 2005 als unzulässig verworfen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit [X.]eschluss vom 8. November 2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 8. November 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO statthafte sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, da das [X.], durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist. 3 Nach § 42 Abs. 4 [X.]RAO ist die sofortige [X.]eschwerde schriftlich beim [X.] einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die [X.] einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 - [X.] ([X.]) 2/83, NJW 1983, 1498). Diesem Erfordernis genügt das [X.] vom 28. November 2005, unter das der Name des Antragstellers nur in [X.] angebracht ist, nicht. Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine [X.]eweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die [X.]eschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. [X.]GH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.[X.]). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-lich vor dem Hintergrund, dass in dem Parallelverfahren [X.] ([X.]) 97/05 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des [X.] - 4 - [X.] ohne Kenntnis des [X.]eschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und in diesem Verfahren ebenfalls die [X.]eschwerdeschrift von ihm nicht unterschrieben worden ist, Zweifel daran, dass das [X.]eschwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der [X.]eschwerdeführer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklärung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Der Senat konnte über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 5 [X.][X.]asdorf Ernemann Frellesen Schott Wüllrich [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 [X.] 11/05 -
Meta
06.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 112/05 (REWIS RS 2006, 4738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4738
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