Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. AnwZ (B) 121/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8687

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[X.] [X.] ([X.]) 121/09 vom 9. März 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 9. März 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 9. November 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren sowie im [X.] vor dem [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde im Dezember 1967 zur Rechtsanwaltschaft im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zugelassen. Mit [X.]escheid vom 11. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit [X.]eschluss des [X.]s [X.]erlin vom 9. [X.] zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. 1 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht gewahrt worden ist. Die Frist begann mit der Zustellung des vollständig abgefassten [X.]eschlusses des [X.]s. Der [X.]eschluss ist dem Antragsteller, wie sich aus der Postzustellungsurkunde vom 18. No-vember 2009 ergibt, am 18. November 2009 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden [X.]riefkasten zugestellt worden, weil eine Übergabe nicht möglich war. Die Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde lief damit am [X.] ab. [X.]eim [X.] eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst am 3. Dezember 2009. 2 Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für den [X.]eginn der Rechtsmittelfrist nicht darauf an, wann er die Sendung zur Kenntnis genommen 3 - 4 - hat. Die Zustellung richtete sich gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung dann, wenn eine Übergabe an den [X.] persönlich oder einen Familienangehörigen nicht möglich war, durch Einlegung des Schriftstückes in einen zur Wohnung gehörenden [X.]rief-kasten erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 22 Abs. 2 [X.] statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Sein schlichter Hinweis darauf, er könne nicht mehr nachvollziehen, warum das [X.] nicht bereits am 2. Dezember 2009 übersandt worden sei, und es müsse sich insoweit "um ein technisches Versehen wie z.[X.]. eine Verwechslung abzusendender [X.] gehandelt haben", reicht nicht aus. 4 - 5 - II[X.] Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann ohne mündliche Ver-handlung entschieden werden (vgl. [X.]GHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentschei-dung ergeht nach §§ 197 [X.]RAO a.F., 13a [X.] analog. 5 Ganter [X.] Fetzer

[X.]

Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 09.11.2009 - [X.] 8/09 -

Meta

AnwZ (B) 121/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. AnwZ (B) 121/09 (REWIS RS 2010, 8687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8687

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