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Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) - allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Zwar verletzt das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 21 ff.). Indes legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klage des Beschwerdeführers das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlte, weil zwischen ihm und der beklagten [X.] zu keiner Zeit ein streitiges Rechtsverhältnis bestand. Diesem Mangel hätte der Beschwerdeführer auch bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht abhelfen können, der im Übrigen entbehrlich war, weil schon die Beklagte darauf mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 hingewiesen hatte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.06.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Hannover, 9. Mai 2019, Az: 561 C 13538/18, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 495a S 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.06.2021, Az. 2 BvR 1054/19 (REWIS RS 2021, 5323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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