Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 28/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4009

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[X.][X.] ([X.]) 28/04
vom

18. April 2005 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.]

am 18. April 2005 beschlossen: Von den Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens haben die [X.] 9/10 und der Antragsteller 1/10 zu tragen. Eine Erstat-tung der im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-chen Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 15.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist - nach vorheriger Zulassung beim Landgericht [X.].

- seit November 1997 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht [X.]. , [X.]und [X.]

zugelassen. Mit [X.]escheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des [X.]die Zulas-sung des Antragstellers wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurde die [X.]eigelade-ne zur Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers bestellt. Auf dessen sofortige - 3 - [X.]eschwerde hob der [X.]undesgerichtshof mit [X.]eschluß vom 20. Oktober 2001 die Widerrufsverfügung auf. Inzwischen hatte die Abwicklerin die Kanzlei des Antragstellers aufgelöst.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin dem Antrag-steller einen [X.]escheid vom 29. April/2. Mai 2002 über die Festsetzung der [X.] zugestellt. Dieser hat beim [X.] die Aufhebung dieses [X.]escheids beantragt, außerdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung und der Verfügung vom 16. Juni 2003 sowie die [X.] der Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin. Schließlich hat er noch beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, daß sie der [X.]eigeladenen erlaubt, über die Geldbeträge des Antragstellers zu verfügen. Mit [X.]eschluß vom 23. Ja-nuar 2004 hat der [X.] den [X.]escheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Abwicklervergütung aufgehoben. Die weiteren Anträge des Antragstellers hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen sofortigen [X.]eschwer-de hat dieser zunächst die abgelehnten Anträge weiterverfolgt, inzwischen [X.] diese für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls sofortige [X.]e-schwerde eingelegt, diese jedoch später zurückgenommen.

I[X.]

Nach Zurücknahme und Erledigungserklärung ist nur noch über die Ko-sten zu entscheiden.

1. Die durch ihre zurückgenommene sofortige [X.]eschwerde verursachten Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (vgl. § 201 Abs. 1 [X.]RAO). - 4 - 2. Die durch die für erledigt erklärten Anträge des Antragstellers verur-sachten Kosten fallen dem Antragsteller zu Last, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte (§ 91a ZPO analog).

a) Das Rechtsmittel des Antragstellers war statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO). Der [X.] hat die sofortige [X.]eschwerde insgesamt [X.], ohne zwischen Antragsgegnerin und Antragsteller zu unterscheiden. Auch wenn die Zulassung in [X.]ezug auf den Antragsteller zu Unrecht geschehen sein mag, weil der [X.] zu dessen Lasten nicht über [X.] von grundsätzlicher [X.]edeutung entschieden hat (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 [X.]RAO), ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 14. Mai 1990 - [X.] ([X.]) 18/90, [X.]RAK-Mitt. 1990, 172; v. 6. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 54/03, n.v.; [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 223 Rn. 51). Etwas anderes gilt nur, sofern schon der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO zulässig war (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 6. Dezember 2004). Ein derar-tiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sämtliche Anträge des Antragstellers haben sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Verwaltungsakte der Landesjustiz-verwaltung oder der Antragsgegnerin bezogen, die nach der [X.]undesrechtsan-waltsordnung ergangen waren und den Antragsteller in seiner anwaltlichen [X.]e-rufsausübung betroffen haben. Die sofortige [X.]eschwerde war zudem in [X.] eingelegt (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO).

b) In der Sache versprach das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

aa) Mit Recht hat der [X.] den Antrag festzustellen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung vom 10. Juli 2000 über die [X.]estel-lung der Abwicklerin rechtswidrig gewesen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Ein der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 - 5 - Satz 4 VwGO) entsprechendes Rechtsinstitut kennt die [X.]undesrechtsanwalts-ordnung nicht (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 33/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 257, 258 m.w.N.). Derartige Anträge sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe oder der Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechts-frage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen des Antragstellers ebenso stel-len wird (vgl. ferner [X.]GH, [X.]eschl. v. 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 38/97, NJW 1998, 1078; v. 6. November 2000 - [X.] ([X.]) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit der Verfügung über die [X.]estellung der Abwicklerin war für die Frage erheblich, ob dieser für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen ist (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]RAO). Darüber hat der [X.] aufgrund eines ge-sonderten Antrags entschieden.

[X.]) Auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.]escheids vom 16. Juni 2003 ist zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Für [X.] analog § 256 Abs. 2 ZPO gelten die [X.] Ausführungen zu aa) entsprechend. Der Antragsteller hat kein über die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung hinausgehendes [X.]edürfnis, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

[X.]) Aus dem [X.] ergibt sich zugleich die Unzulässigkeit der Feststellung, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im übrigen hat der [X.] zutreffend darauf [X.], daß Schadensersatzansprüche nicht vor den [X.], son-dern den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären ([X.]GH, [X.]eschl. v. - 6 - 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105, 106; [X.]VerwG NJW 1973, 1854; [X.]/[X.], § 223 [X.]RAO Rn. 21).

[X.]) Wenn die [X.]eigeladene die zu ihren Gunsten festgesetzte Vergütung noch nicht erhalten hat, drohen dem Antragsteller nach Aufhebung der Festset-zung insofern keine Nachteile mehr. Jedenfalls deshalb war der Antrag, der An-tragsgegnerin möge untersagt werden, die [X.]eigeladene über "die Geldbeträge" des Antragstellers verfügen zu lassen, unzulässig. Hat die [X.]eigeladene die [X.] bereits erhalten, gilt für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz das unter [X.]) Ausgeführte.

Hirsch [X.]asdorf

Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 28/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 28/04 (REWIS RS 2005, 4009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4009

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