Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2003, Az. AnwZ (B) 50/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2920

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[X.] ([X.]) 50/02vom26. Mai 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.] sowie [X.] Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlungam 26. Mai 2003beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.]e-schluß des I. Senats des [X.]es [X.]erlin vom25. April 2002 aufgehoben.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] vom 11. Juli 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] - 3 -Gründe:I.Nach vorheriger Zulassung in einem anderen [X.]undesland wurde [X.] im Jahre 2000 als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]erlin undbeim [X.] zugelassen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daßdie Vereinbarkeit einer von ihm angezeigten, am 1. Juli 1999 begonnenen Ne-bentätigkeit als Geschäftsführer bei der [X.].-kammer [X.]. mit dem [X.] gesondert geprüft werde.Mit [X.]escheid vom 11. Juli 2001 hat die Antragsgegnerin die [X.] Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO [X.]. Der [X.] hat dem hiergegen eingelegten Antrag aufgerichtliche Entscheidung stattgegeben und den [X.]. Zur [X.]egründung hat er ausgeführt, zwar sei die Tätigkeit des Antragstel-lers bei der [X.].-kammer [X.]. mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; indes sei dieTätigkeit nachträglich zu einer bloß vorübergehenden im Sinne von § 47 Abs. 1[X.]RAO geworden, weil der Antragsteller am 4. Mai 2001 mit seinem Arbeitgebereine [X.]efristung seines [X.]eschäftigungsverhältnisses bis zum 31. Mai 2003 ver-einbart habe. Deshalb müsse die Antragsgegnerin erst über einen am 26. [X.] gestellten Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO befinden. [X.] sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 2 [X.]RAO zulässig; es hat auchErfolg. Die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der [X.].-kammer[X.]. rechtfertigt den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2Nr. 8 Halbs. 1 [X.]RAO). Für den Antragsteller bedeutet der Widerruf keine un-zumutbare Härte (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 [X.]RAO), und der Widerruf ist [X.] deswegen entbehrlich, weil etwa die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1[X.]RAO vorliegen.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-nem [X.]eruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der [X.] nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefähr-den kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung überdie Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO) - die Freiheit und Unabhängig-keit des Anwaltsberufs schützen ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Die [X.] aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wi-derspricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischenWertung der §§ 7 Nr. 11, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 [X.]RAO. Diese Vorschriften werdendurch § 7 Nr. 8 [X.]RAO ergänzt. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels isteine deutliche Trennung des [X.] von einer Tätigkeit im öf-fentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der [X.]erufsaufsicht [X.] nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den [X.] der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die [X.]etroffenen ist die [X.] zum Ausdruck kommende [X.]eschränkung ihrer [X.]erufsfreiheit [X.] dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffentliche- 5 -Dienst ist vielgestaltig. Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob diegleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichenDienst die [X.]elange der Rechtspflege gefährden kann ([X.]VerfGE 87, 287, 324;[X.]GHZ 100, 87, 90 f; [X.]GH, [X.]eschl. v. 13. September 1993 - [X.] ([X.]) 24/93,[X.]RAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 74/97, [X.]RAK-Mitt. 1998,200; v. 16. November 1998 - [X.] ([X.]) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v.14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 9/99, [X.], 3004). Eine derartige Gefahr istgegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahr-nimmt, daß das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, die Un-abhängigkeit des Anwalts sei durch [X.]indungen an den Staat beeinträchtigt.Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinemZweitberuf hoheitlich tätig wird. Die [X.]elange der Rechtspflege sind auch danngefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, [X.] könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsan-wälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechts-anwalts den Eindruck der [X.]enachteiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefah-ren gegeben sind, muß anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.] und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohlder Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestelltist, als auch deren [X.]edeutung im [X.]ereich der Niederlassung des Rechtsan-walts zu berücksichtigen ([X.]VerfGE 87, 287, 323 f; [X.]GHZ 100, 87, 91; [X.]GH,[X.]eschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998 aaO; v. 14. [X.] aaO).2. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die [X.].- kammer [X.]. , ist dieöffentliche [X.]erufsvertretung der [X.] Diesegehören der [X.].-kammer als Pflichtmitglieder an (...............). Die [X.].-kammer hat- 6 -den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (................). [X.] ist es unter anderem, die [X.]erufspflichten der Mitglieder in einer [X.]e-rufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen(................), soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst täti-gen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist (.................). In diesen [X.] die [X.].- kammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung [X.] wahr.3. Der Antragsteller ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - auchund gerade in der Vorstellung des rechtsuchenden Publikums - maßgeblichbeteiligt. Er wirkt nicht lediglich als interner [X.]erater des Kammervorstands,sondern tritt auch nach außen als Repräsentant der [X.]....kammer in Erschei-nung. Gemäß Ziffer 2a und 2g seines Anstellungsvertrages umfassen seineAufgaben die "Leitung der Geschäftsstelle in personellen und materiellen [X.]e-langen" und die "[X.]eratung der Mitglieder"; aufgrund von Ziffer 2i und 2j oblie-gen ihm die "Repräsentation der [X.].-kammer nach außen sowie die [X.] Interessen, insbesondere Kontaktpflege zu [X.]ehörden, [X.] und der [X.]undes...kammer" und "öffentlichkeitswirksame [X.] zur Stärkung des [X.]ekanntheitsgrades und des Ansehens der [X.].-kammer".Da der Antragsteller insbesondere den Mitgliedern als [X.]erater zur [X.] steht, wird er von diesen als Repräsentant der [X.].-kammer angesehenund geachtet. Dabei deckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich der [X.].-kammer mit dem Landgerichtsbezirk, in dem der Antragsteller sich als Rechts-anwalt niedergelassen hat.- 7 -4. Weder bedeutet der Widerruf für den Antragsteller eine unzumutbareHärte (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 [X.]RAO) noch liegen jetzt noch die Vorausset-zungen des § 47 Abs. 1 [X.]RAO vor.a) Die Härteklausel beruht auf der Erkenntnis, daß der Zwang zur Auf-gabe eines gewählten und bereits ausgeübten [X.]erufs den [X.]etroffenen ungleichstärker belastet als ein Hindernis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit([X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rn. 69). Im vorliegenden Fall ist [X.] jedoch bereits bei der Zulassung durch die Antragsgegnerin [X.] hingewiesen worden, daß die Vereinbarkeit der von ihm aufgezeigten Ne-benbeschäftigung bei der [X.].-kammer mit dem Anwaltsberuf noch [X.] werden müsse. Der Antragsteller durfte somit zu keinem Zeitpunktdarauf vertrauen, neben der bestehenden Anstellung bei der [X.].-kammer alsAnwalt auf Dauer tätig sein zu können (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 16. [X.] - [X.] ([X.]) 44/98, NJW-RR 1999, 570).b) Die lediglich vorübergehende Tätigkeit eines Rechtsanwalts im öf-fentlichen Dienst führt nicht zwingend zum Widerruf der Zulassung; vielmehrkönnen Anträge nach § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO zur [X.]estellung eines Vertretersoder sogar dazu führen, daß dem Rechtsanwalt gestattet wird, den [X.]eruf selbstauszuüben ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. November 1984 - [X.] ([X.]) 25/84, [X.]RAK-Mitt.1986, 49; v. 16. November 1998 - [X.] ([X.]) 44/98, aaO; [X.]/Weyland§ 47 [X.]RAO Rn. 15).Darauf kann die Antragsgegnerin aber jetzt nicht mehr verwiesen wer-den. Da die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 1Satz 2 [X.]RAO, dessen vorrangige Prüfung der [X.] hier aufge-- 8 -geben hat, inzwischen durch - bestandskräftigen - [X.]escheid vom 12. [X.] abgelehnt hat, kann der Widerruf der Zulassung nicht deswegen unter-bleiben, weil der berufswidrige Zustand in anderer - den Anwalt geringer bela-stender - Weise sanktioniert werden kann.Ob ungeachtet der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags gemäߧ 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO eine Widerrufsverfügung aufrecht erhalten [X.], wenn die [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst, auf welche der Widerrufgestützt ist, wenige Tage später mit Sicherheit endet, braucht der Senat nichtzu entscheiden. Denn diese Sicherheit hat der Antragsteller dem Senat [X.]. Die ausweichenden Antworten seines Arbeitgebers auf entspre-chende Anfragen der Antragsgegnerin lassen es im Gegenteil als möglich er-scheinen, daß nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens das [X.]eschäfti-gungsverhältnis fortgesetzt wird.[X.][X.] Frellesen Wüllrich [X.] Hauger

Meta

AnwZ (B) 50/02

26.05.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2003, Az. AnwZ (B) 50/02 (REWIS RS 2003, 2920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2920

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