Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZB 221/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2466

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[X.] ZB 221/02vom4. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 117 Abs. 2, 4Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auchdann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das In-solvenzverfahren eröffnet worden ist.[X.], [X.]uß vom 4. Juli 2002 - [X.] 221/02 -LG Baden-BadenAG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 4. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.] derZivilkammer III des [X.] vom 17. [X.] wird auf seine Kosten als unzulssig verworfen.Dem Schuldner wird [X.] für das Rechtsbeschwer-deverfahren versagt.Wert des [X.]: 1.000 •.Gründe:1. Die gemû § 7 [X.] i.d.F. des [X.] vom 27. [X.] grundstzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulssig.Sie ist nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten [X.] eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] kann [X.] einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwerden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, Z[X.] 2001, 1073 sowie [X.], [X.] 3 -v. 21. Mrz 2002 - [X.] 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach§ 15 Abs. 1 AVAG).2. Der [X.]antrag des Schuldners ist [X.]. Diebeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Sofern [X.] die Rechtsbeschwerde durch einen beim [X.] zuge-lassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wre diese Rechtsbeschwerde [X.]. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 [X.] nicht in Betracht, da die Fristversmnis verschuldet ist. Der [X.] innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinwei-ses die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegtund weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug ge-nommen noch unmiûverstlich mitgeteilt, [X.] seitdem keine Änderungeneingetreten sind (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juni 2001 - [X.], [X.], 2720, 2721 = [X.]Z 148, 66 ff). Einer [X.], die vor Ablauf der Rechts-mittelfrist [X.] zur Durchfrung des Rechtsmittels beantragt hat,ist nur dann wegen der Versmung der Rechtsmittelfrist [X.] § 233 ZPO zu gewren, wenn sie verftigerweise nicht mit der [X.] der [X.] wegen fehlender Brftigkeit rechnen muû-te, sich also fr arm halten und davon ausgehen durfte, die [X.] von [X.] dargetan zu ha-ben. Von einer ordnungsgemûen Darlegung dieser Voraussetzungen darf ei-ne anwaltlich vertretene [X.] nicht ausgehen, die weder den nach § 117Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige [X.] 4 -hilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nichtmit der Erklrung verbunden hat, [X.] sich seither nichts verrt habe ([X.],[X.]. v. 27. November 1996 - [X.], NJW 1997, 1078). Das darin lie-gende Verschulden seines Prozeûbevollmchtigten ist dem Schuldner nach §85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ([X.], [X.]. v. 12. Juni 2001 aaO S. 2721 [X.] der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besonde-ren [X.]. Es t nicht, darauf zu verweisen, [X.] das [X.] das Verms Schuldners erffnet worden ist. DieVoraussetzungen fr die Erffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis19 [X.] sowie § 26 [X.]) unterscheiden sicmlich grundlegend von [X.] die Gewrung von [X.] (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenigreicht die dem Antragsteller gewrte Stundung der Verfahrenskosten nach§ 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] aus. Zwar verlangt § 4a [X.] fr die Stundung [X.] anders als § 117 ZPO keine Vorlage gesonderter Formulare.Dies gilt jedoch nur fr die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. [X.] auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemû § 4[X.] die Vorschriften der Zivilprozeûordnung entsprechend und damit auch [X.] die [X.] nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. [X.] zur [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10).- 5 -3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 221/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZB 221/02 (REWIS RS 2002, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2466

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