Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 67/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3717

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[X.] ZB 67/02vom11. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 11. April 2002beschlossen:Das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) des Schuldners [X.] März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2002 (Geschäfts-Nr.:4 [X.]) wird zurückgewiesen.Der Antrag des Schuldners vom 6. März 2002, ihm für [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluß des [X.] Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.Gründe:Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom [X.] ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des [X.] schon des-halb nicht wirksam angefochten worden, weil die [X.] keine Unterschriftwiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hatnicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.- 3 -Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerde-frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim [X.] eingegangene, zu [X.] erklrte [X.]gesuch des Schuldners (§ 129 aAbs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung fr die Beschwer-defrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zlichgewesen wre und der Schuldner mit Recht rt, [X.] die Erstbeschwerde we-gen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was [X.] ohne erkennbares Eingehen auf das [X.] hat. Denn auf diese Punkte kommt es fr den versagten Anspruch [X.] auf [X.] nicht mehr an. Die Beschwerdeentscheidungberuht nicht auf dem gerten Mangel.Die vom [X.] (§§ 6 [X.], 577 Abs. 2Satz 1 ZPO a.F.) verworfene Erstbeschwerde war jedenfalls [X.] § 6 Abs. 1[X.] unstatthaft. Der Schuldner hat nach seiner Erklrung zu Protokoll der Ge-scftsstelle des Insolvenzgerichts vom 29. Oktober 2001 mit der Erstbe-schwerde nur die fehlende Veröffentlichung des amtsgerichtlichen [X.] vom 22. Oktober 2001 und die Einsetzung eines ungeeig-neten Trrs (§§ 313, 292, 56 [X.]) angegriffen. Dagegen sieht die In-solvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.[X.] Kirchhof Fi-scher [X.] [X.]

Meta

IX ZB 67/02

11.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 67/02 (REWIS RS 2002, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3717

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