Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. B 2 U 21/10 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 1008

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen - Ermessen - Betreuung - Berufsbetreuer - Betreuervergütung - besondere Härte - keine Kostenübernahmepflicht seitens der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung


Leitsatz

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht verpflichtet, Kosten einer Berufsbetreuung als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, als ergänzende Leistung oder als besondere Unterstützung zu übernehmen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der [X.]läger gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme der [X.]osten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer hat.

2

Der am 1953 geborene [X.]läger erlitt am 20.11.1996 einen Arbeitsunfall. Er stürzte in Ausübung einer versicherten Tätigkeit bei der Montage eines Hauses ab. Nach einem mindestens sechs Meter tiefen Sturz durch das noch nicht installierte Treppenhaus schlug er auf dem Betonboden auf. Als Folgen des Arbeitsunfalls hat die Beklagte festgestellt: "[X.] mit anteilmäßiger Antriebsminderung und Affektverflachung, mit verminderter [X.]ritik- und Urteilsfähigkeit, fehlender [X.]rankheitseinsicht und [X.] nach [X.] cerebri. Leichte zentralmotorische Hemiparese links. Anteilmäßige [X.]. [X.] verheilter Speichenköpfchenbruch links. [X.] verheilte Rippenserienfraktur 2-9 links. [X.] mit anschließender Milzentfernung. [X.] verheilter Augenhöhlenbruch links."

3

Mit Bescheiden vom 14.1.1999 bewilligte die Beklagte dem [X.]läger Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um [X.] sowie unter dem 8.11.1999 Rente auf Dauer in derselben Höhe. Mit Bescheid vom [X.] änderte sie die Verwaltungsakte vom 14.1. und 8.11.1999 ab und gewährte dem [X.]läger ab 20.5.1998 Verletztenrente nach einer MdE um [X.] auf Dauer. Nach einem Rechtsstreit bewilligte sie ihm unter dem [X.] auch Pflegegeld nach [X.] in Höhe von [X.] des [X.] ab 1.12.2000.

4

Am 2.11.1998 bestellte das Notariat [X.] als Vormundschaftsgericht für den [X.]läger einen Berufsbetreuer. Dessen Aufgabenkreis umfasst die Vertretung des [X.] in der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, Heim- und Wohnungsangelegenheiten, der Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und die Empfangsbefugnis für Post.

5

Am 6.7.2005 beantragte der [X.]läger durch den Betreuer bei der [X.], die Vergütung des Betreuers für die zurückliegenden Jahre und in Zukunft zu übernehmen. Er bezifferte die bis dahin angefallenen [X.]osten der Betreuung auf 35 996,51 Euro. Die Beklagte lehnte die Übernahme der [X.]osten der Betreuung ab (Bescheid vom 4.4.2007). Ein Anspruch auf Übernahme von Betreuungskosten sei weder aus §§ 547, 563 Reichsversicherungsordnung ([X.]) noch aus §§ 557, 558 [X.] herzuleiten. Auch aus den Vorschriften des [X.] ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Insbesondere seien nach § 39 [X.] nur konkrete Hilfen zu leisten, wie [X.] Hilfen im Haushalt, Erholungsaufenthalte, Heizkostenbeteiligungen, technische Arbeitshilfen, Assistenz durch [X.], nicht aber eine rechtliche Betreuung nach §§ 1896 ff [X.] oder die Übernahme von deren [X.]osten.

6

Der [X.]läger erhob am 5.4.2007 Widerspruch. Der Berufs-Betreuungs-Dienst des [X.] bezifferte im Oktober 2007 die seit 2.11.1998 angefallenen [X.]osten der Betreuung. Er schlüsselte diese nach [X.]alenderjahren auf und forderte Zahlung in Höhe der Festsetzungen, die das Vormundschaftsgericht bis Mai 2007 vorgenommen hatte, insgesamt 41 778,37 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007).

7

Der [X.]läger hat beim [X.] [X.]lage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die [X.]osten der Betreuung zu übernehmen. Das [X.] hat die Beklagte mit Urteil vom 4.12.2008 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die [X.]osten für die Betreuung des [X.] "nach § 39 [X.]. 1 [X.]. 2 [X.]B 7" zu erstatten. Diese [X.]osten gehörten zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] Berufung eingelegt. Es treffe nicht zu, dass § 39 [X.] 1 [X.] [X.] die Betreuungskosten beinhalte. Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.] Baden-Württemberg das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lagen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt, die [X.]osten der angeordneten Betreuung gehörten nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]läger in wirtschaftlicher Hinsicht zwingend im Sinne einer besonderen Härte auf die Erstattung der von ihm aufzubringenden Betreuungskosten angewiesen sei (§ 39 [X.] 2 [X.]). Dem Anspruch stehe das in § 26 [X.] normierte Dienst- und Sachleistungsprinzip entgegen. Der Unfallversicherungsträger habe grundsätzlich Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen seien nur ausnahmsweise vorgesehen, [X.]n dies gesetzlich angeordnet sei. Deshalb sei die Verurteilung zur Übernahme der [X.]osten der Betreuung aufzuheben. Die Revision werde [X.] wegen der abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte zugelassen.

9

Der [X.]läger hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung insbesondere des § 39 [X.]. Die Auffassung des L[X.], die Übernahme der [X.]osten der angeordneten Betreuung sei nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, treffe nicht zu. Die Beklagte sei verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Gesundheitsschaden durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der [X.] zu kompensieren. § 39 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] ermächtige die Beklagte gerade dazu, "sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen zur medizinischen Reha und Teilhabe" zu übernehmen. Es handele sich um einen Auffangtatbestand für besondere Fälle. Das Sachleistungsprinzip könne in zulässiger Weise durchbrochen werden, [X.]n dies zur Erreichung des Ziels der Unfallversicherung geboten sei. Er könne sich auch auf den [X.]atalog des § 55 [X.] 2 [X.]B IX stützen, nach dem [X.] [X.]osten für Betreuung erstattungsfähig seien. Einen entsprechenden Anspruch hätten mehrere Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.

Der [X.]läger beantragt,

        

das Urteil des L[X.] Baden-Württemberg vom 21. September 2010 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des [X.]lägers zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung des L[X.].

II. Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] zu Recht aufgehoben und die [X.]lagen auf Übernahme der [X.]osten der berufsmäßigen Betreuung abgewiesen. Der [X.]läger hat trotz der bestehenden schwerwiegenden Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.11.1996 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme von [X.]osten seiner rechtlichen Betreuung (§§ 1896 f [X.]) durch die Beklagte als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

1. Der [X.]läger erstrebt die Aufhebung des Urteils des L[X.] und die Zurückweisung der Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]. Er verfolgt damit sein Anfechtungs- und Leistungsbegehren weiter, um zu erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die [X.]osten der rechtlichen Betreuung für die Vergangenheit zu erstatten und für die Zukunft zu übernehmen.

Richtig wäre es allerdings gewesen, [X.]n der [X.]läger sein Begehren mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt hätte. Zwar haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der [X.] sowie auf ergänzende Leistungen (§ 26 [X.] 1 Satz 1 [X.]). Die Unfallversicherungsträger bestimmen aber im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 26 [X.] 5 Satz 1 [X.]). Dies ist zwar trotz des Wortlauts der Vorschrift streitig (vgl [X.] in [X.] [X.], Gesetzliche Unfallversicherung - [X.]ommentar, § 39 Rd[X.] 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand I/2010, [X.] § 39 Rd[X.] 5), der Senat hat aber bereits entschieden, dass jedenfalls die Entscheidung über Leistungen, über die der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Auswahlentscheidung hinsichtlich deren Art, Höhe und Dauer zu treffen hat, grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht (B[X.] vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - [X.] 4-5670 § 3 [X.], Rd[X.]0 f). Soweit sich dieses der [X.] eingeräumte Ermessen nicht aus besonderen Umständen im Sinne einer Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf eine bestimmte Leistung konkretisiert hat, ist die richtige [X.]lageart die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 131 [X.] 3 [X.]G; B[X.] aaO Rd[X.]2 mwN). Sie wäre darauf zu richten, die Beklagte zu verpflichten, nach ihrem Ermessen über das Ob und ggf das Wie der Leistung zu entscheiden.

Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der [X.]läger Leistungen zur Teilhabe oder auf ergänzende Leistungen begehrt, hat jedoch schon aus anderen Gründen keinen Erfolg. Denn der [X.]läger verfolgt mit diesem [X.] einen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch, der not[X.]dig abhängig ist von dem grundsätzlichen Bestehen eines Sachleistungsanspruchs ("[X.]ostenübernahme"; vgl B[X.] vom [X.] - B 2 U 24/09 R - B[X.]E 107, 91 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]6). Ein Freistellungs- und Zahlungsanspruch kann nur entstehen, [X.]n die Beklagte durch eine Rechtsnorm ermächtigt wäre, eine rechtliche Betreuung als eine Leistung zur Teilhabe in Form der Dienst-, Sach- oder Geldleistung zu erbringen. Dies ist nicht der Fall.

2. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist das Recht des [X.].

Nach § 214 [X.] 1 Satz 1 [X.] gelten die Vorschriften des Ersten [X.]chnitts des Dritten [X.]apitels des [X.], also die §§ 26 bis 55a [X.], [X.]n der Versicherungsfall, für den Leistungen beantragt worden sind, bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des [X.] eingetreten ist, die Entscheidung über die Leistung aber - wie hier - erst aufgrund eines [X.] gestellten Antrags zu treffen ist ( Harks in jurisP[X.]-[X.], § 214 [X.] Rd[X.] 8). Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind daher § 26 [X.] 1 Satz 1, [X.] 2 [X.], [X.] 5 [X.] iVm § 39 [X.] 1 [X.] oder [X.] 2 [X.] idF des Art 7 [X.]2 Buchst b des [X.] ([X.] 1046; dazu 3.) oder § 26 [X.] 1 Satz 2 [X.] iVm § 15 [X.]B IX (dazu 4.). Da aus diesen Rechtsgrundlagen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - kein Anspruch des [X.] auf Übernahme der [X.]osten der Betreuung abgeleitet werden kann, scheitert sein Begehren. Denn nach § 2 [X.] 1 Satz 2 [X.]B I können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des [X.]B im Einzelnen bestimmt sind. Dementsprechend dürfen gemäß § 31 [X.]B I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des [X.]B nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

3. Nach § 26 [X.] 1 Satz 1 [X.] haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des [X.] Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der [X.], auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Gemäß § 26 [X.] 2 [X.] [X.] hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu den Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Nach § 39 [X.] 1 [X.] umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 [X.] 1 [X.] bis 6 und [X.] 2 sowie §§ 53 und 54 [X.]B IX genannten Leistungen auch die [X.]raftfahrzeughilfe sowie sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. Nach [X.] 2 aaO kann Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Der [X.]läger hat nach § 39 [X.] 1 [X.] keinen primären Rechtsanspruch auf Sach-, Dienst- oder Geldleistung (§ 11 [X.]B I) und auch keinen primären Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf solche Leistungen gegen die Beklagte für seine rechtliche Betreuung. Er hat daher auch keinen von der Entstehung des Primäranspruchs not[X.]dig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("[X.]ostenübernahme"). Die Beklagte ist daher nicht zu verpflichten oder zu verurteilen, den [X.]läger nach § 39 [X.] 1 [X.] von den [X.]osten der [X.] als Leistung zur Teilhabe am Leben in der [X.] oder als sonstige Leistung freizustellen oder die entstandenen [X.]osten zu erstatten (a>), noch ihm Freistellung oder Zahlung als besondere Unterstützung nach § 39 [X.] 2 [X.] zu gewähren (b>).

a) Da die Tatbestandsvoraussetzungen aller Alternativen des § 39 [X.] 1 [X.] nicht erfüllt sind, ist die Beklagte nicht zu verpflichten, über die Bewilligung der jeweiligen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 26 [X.] 5 [X.]) zu entscheiden.

Nach § 39 [X.] 1 [X.] umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] und die ergänzenden Leistungen

        

die in § 44 [X.] 1 [X.] bis 6 und [X.] 2 [X.]B IX, §§ 53, 54 [X.]B IX genannten Leistungen ([X.] 1 Halbs 1),

        

die [X.]raftfahrzeughilfe ([X.] iVm § 40 [X.]) und

        

die sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherung des Erfolgs der medizinischen Reha und "zur Teilhabe" ([X.]).

Die Leistungen nach § 39 [X.] 1 Halbs 1 [X.], also solche nach den §§ 44 [X.] 1 [X.] bis 6, 53 und 54 [X.]B IX, vermitteln keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuers. Sie zielen vielmehr auf Geldleistungen zur Unterhalts- und Beitragssicherung während medizinischer Reha, auf Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf Haushalts-, Betriebshilfe, Reise- oder [X.]inderbetreuungskosten.

Einen Anspruch auf [X.]raftfahrzeughilfe iS des § 39 [X.] 1 [X.] [X.] hat der [X.]läger nicht geltend gemacht.

Die Beklagte ist als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 39 [X.] 1 [X.] [X.] auch nicht iS des § 31 [X.]B I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.

Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 [X.] 1 [X.] Alt 1 [X.]). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 [X.]), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 [X.] 2 [X.] [X.]). Die Betreuung als Einrichtung einer [X.]n Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des [X.] jedenfalls nicht unmittelbar.

Der [X.]läger kann Leistungen für eine rechtliche Betreuung auch nicht nach § 39 [X.] 1 [X.] Alt 2 [X.] als "sonstige Leistung zur Teilhabe" erhalten. Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift spricht einiges dafür, den Begriff "Teilhabe" in diesem [X.] nur auf die Teilhabe am Leben in der [X.] zu beziehen, nicht dagegen auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Im Folgenden wird aber - zu Gunsten des [X.] - von einem weiten Begriff der Teilhabe ausgegangen, wie er auch in der Literatur vertreten wird ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand I/2010, [X.] § 39 Rd[X.]4 f; [X.] in [X.], Unfallversicherung [X.], § 39 Rd[X.]4; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, [X.] § 39 [X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.] § 39 Rd[X.]8; [X.] in [X.], [X.], Stand 4/2009, § 39 Rd[X.]2; Ricke in [X.]asseler[X.]omm, § 39 [X.] Rd[X.] 3).

Die Betreuung ist zunächst nicht als ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen (§§ 26 [X.] 2 [X.], 35 [X.]), denn der betreute Versicherte wird durch die angeordnete Betreuung nicht in die Lage versetzt, in stärkerem Maße als vor deren Anordnung am Arbeitsleben teilzuhaben oder seine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 35 [X.], §§ 33 f [X.]B IX).

Die Betreuung ist schließlich nicht geeignet, dem Betreuten eine Teilhabe am Leben in der [X.] zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 [X.] 1 [X.] Alt 2 [X.]). Nach der Definition des § 55 [X.]B IX werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] zu dem Zweck erbracht, behinderten Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, diese Teilhabe zu sichern oder sie unabhängig von Pflege zu machen (vgl [X.] 1 aaO). Zur Bestimmung von Art und Umfang solcher Leistungen ist der [X.]atalog des § 55 [X.] 2 [X.]B IX zu beachten ([X.] München vom 22.10.2003 - [X.] U 325/03). Dieser sieht als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] besondere Hilfen vor, die die behinderten Menschen in die Lage versetzen, sich selbstbestimmt zu verständigen, zu wohnen und andere Beeinträchtigungen auszugleichen, um ein selbständiges Leben in der Gesellschaft führen zu können.

Solches begehrt der [X.]läger mit der Leistung "Betreuung" nicht. Die Betreuung ist keine Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, denn die Betreuung ist nicht darauf gerichtet, die Eingliederung des [X.] in das gesellschaftliche Leben zu verbessern oder zu sichern. Sie sichert oder ermöglicht ihm insbesondere nicht die Begegnung mit anderen Menschen, den Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen. Die Betreuung ist vielmehr eine rechtsfürsorgerische Einrichtung (vgl [X.] vom 2.12.2010 - [X.] - FamRZ 2011, 293). Ihrem Wesen nach ist sie eine bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung (vgl BayObLGZ 1998, 44/45). Ausdrücklich besagt der Wortlaut des § 1901 [X.] 1 [X.], dass durch die Betreuung die Angelegenheiten des Betreuten in rechtlicher Hinsicht zu besorgen sind. Der Betreuer darf nach § 1896 [X.] 2 Satz 2 [X.] nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl BT-Drucks 13/7158 [X.] f, 33; [X.] in Münch[X.]omm-[X.], 5. Aufl, § 1896 Rd[X.]7, § 1901 Rd[X.] 6; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 1901 Rd[X.] 5; [X.]/[X.], [X.], 1273 f).

Soweit andere Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Auslegung und An[X.]dung des § 39 [X.] 1 [X.] [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Das [X.] München (Urteil vom 22.10.2003 - [X.] U 325/03 - BtPrax 2004, 158) hat die Auffassung vertreten, weil in § 55 [X.] 2 [X.] 6 [X.]B IX Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten ausdrücklich genannt seien, müssten bei teleologischer Auslegung der Norm erst recht die kostengünstigeren Auf[X.]dungen im Rahmen der Bestellung eines Pflegers erstattungsfähig sein. Aus welchen Gründen eine Betreuung oder Pflegschaft dem Versicherten aber eine vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verschafft, wie die im Gesetz genannten Maßnahmen, zB das "betreute Wohnen" mit anderen Menschen, wird vom [X.] München nicht erläutert. Zudem sind keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung der Norm des § 55 [X.] 2 [X.]B IX ein Versehen unterlaufen wäre und die Nichtaufnahme der [X.]osten der Betreuung in den [X.]atalog des § 55 [X.] 2 [X.]B IX auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hindeuten könnte.

Nach dem [X.] Gießen (Urteil vom [X.], 766) sind die [X.]osten der Betreuung zu übernehmen, [X.]n die Not[X.]digkeit der Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei. § 39 [X.] zähle nicht enumerativ alle Leistungsbereiche auf, die zu den Teilhabeleistungen gehörten. Durch die Aufzählung sei die Übernahme von Betreuungskosten nicht ausgeschlossen. Das [X.] erläutert aber nicht, aus welchen Gründen die Betreuung eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der [X.] sein könnte.

Das L[X.] Rheinland-Pfalz (Urteil vom [X.]) schließlich hat darauf abgestellt, dass § 39 [X.] keinen abschließenden Leistungskatalog enthalte (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand I/2010, [X.] § 39 Rd[X.]3). Die Betreuung sei eine Maßnahme der [X.] Rehabilitation. Deshalb seien die durch die Betreuung entstandenen not[X.]digen [X.]osten von der [X.] zu übernehmen. Zwar ist einzuräumen, dass der [X.]läger durch die Betreuung in die Lage versetzt wird, als nunmehr gesetzlich vertretenes Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dieser Umstand reicht aber nach Überzeugung des Senats nicht aus, die Voraussetzungen einer Leistung der Teilhabe nach §§ 26 f [X.] zu erfüllen. Denn die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Leistungen zielen auf persönliche Rehabilitation und Integration des verletzten oder behinderten Versicherten sowie auf Hilfen zur Bewältigung des Alltags (§ 26 [X.] 2 [X.] 3 [X.]). Dieser Begriff der Teilhabe geht über die bloße Sicherstellung der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des [X.] durch Dritte hinaus. Hinzu kommt, dass die [X.] Betreuung durch die Vorschriften des [X.] und des [X.] und Betreuervergütungsgesetz ([X.]) abschließend ausgestaltet wird. Eine Anordnung der Betreuung oder eine Bereitstellung als Sach- und Dienstleistung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist danach nicht eröffnet.

Nach allem hat der [X.]läger gegen die Beklagte aus § 39 [X.] 1 [X.] [X.] keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bereitstellung einer Betreuung in Form der Sach-, Dienst- oder Geldleistung (so auch [X.] in jurisPR-[X.] 8/2011 [X.] 3).

b) Der [X.]läger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der [X.] über eine besondere Unterstützung nach § 39 [X.] 2 [X.].

Nach § 39 [X.] 2 [X.] kann die Beklagte den Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewähren. Die besondere Unterstützung ist nach der Stellung der Vorschrift im Gesetz entweder selbst eine Leistung zur Teilhabe oder eine solche, die die Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich besonderer Bedarfe ergänzt. § 39 [X.] 2 [X.] regelt einen Ergänzungs- und Auffangtatbestand.

Das Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" in § 39 [X.] 2 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen durch die Gerichte voll nachprüfbar ist. Eine besondere Härte kann bei einem Versicherten vorliegen, bei dem eine besondere, atypische Bedarfssit[X.]tion entstanden ist, die seinen Bedarf von dem typischen Bedarf anderer Versicherter mit der gleichen Berufskrankheit oder den gleichen Arbeitsunfallfolgen unterscheidet ([X.] in [X.]/ [X.], [X.], Stand I/2010, [X.] § 39 Rd[X.] 34). Diese Bedarfssit[X.]tion kann in einer wirtschaftlichen Notlage bestehen, aber auch andere Bedarfslagen kommen in Betracht. Liegt eine solche Sit[X.]tion vor, kann der Träger als besondere Unterstützung auch eine (Geld-)Leistung gewähren, die in dieser Form im Gesetz nicht vorgesehen ist (zB zinslose Darlehen). Als besondere Unterstützung kann eine Zahlung für besondere, einmalige, durch den Versicherungsfall verursachte Bedarfslagen geleistet werden (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.] § 39 Rd[X.] 54 f). Ob bereits der [X.] der "besonderen Unterstützung" als Ergänzungs- und Auffangleistung einer Leistungspflicht der [X.] entgegensteht, [X.]n - wie hier - die Übernahme ständig wiederkehrender [X.]osten auf Dauer begehrt wird (so [X.] in jurisPR-[X.] 8/2011 [X.] 3), kann dahinstehen.

Denn jedenfalls liegt beim [X.]läger eine solche besondere Härte, dh eine durch den Versicherungsfall bedingte, besonders schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage nicht vor. Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung der [X.]n Betreuung der Betreute [X.]osten für eine Betreuung nur ausnahmsweise aus seinem Einkommen und Vermögen aufzubringen hat. Maßgeblich ist hier § 1908i [X.] 1 [X.], der auf §§ 1836, 1836c und 1836d [X.] verweist. Nach diesen Bestimmungen verursacht die Betreuung im Regelfall keine [X.]osten, da sie durch eine natürliche Person (§ 1897 [X.]), einen Betreuungsverein (§ 1900 [X.] 1 [X.]) oder eine Betreuungsbehörde (§ 1900 [X.] 4 [X.]) geführt wird. Ausnahmsweise wird die Betreuung entgeltlich geführt, [X.]n - wie hier - eine [X.] angeordnet ist, denn der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Vergütung und Auf[X.]dungsersatz (§ 1908i [X.] 1 iVm §§ 1835, 1836 [X.] iVm dem [X.]).

Für die danach an einen Berufsbetreuer zu leistenden Zahlungen gilt ein Verfahren, das den Regeln der Prozesskostenhilfe (P[X.]H) nachgebildet ist und teilweise auf diese verweist (§§ 292, 168 FamFG). Ist eine [X.] angeordnet, hat der Betreute die [X.]osten vorrangig aus seinem Einkommen und Vermögen zu begleichen (zur Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten: [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 18.8.2011 - 1 BvL 10/11). Zu dem einzusetzenden Einkommen gehören ggf auch Ansprüche des Versicherten auf Sozialleistungen, wie zB solche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Vorliegend hat der [X.]läger also die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ggf von anderen Trägern zu erbringende Sozialleistungen einzusetzen. Verbleibt dem Betreuten trotz entsprechender Einkünfte kein Einkommen oder Vermögen, aus dem er die [X.]osten der Betreuung aufbringen kann, werden für ihn als mittellosen Betreuten die [X.]osten der Betreuung durch die Staatskasse getragen (§§ 1908i, 1836d [X.], §§ 292 [X.] 1, 168 FamFG).

Im Betreuungsrecht steht damit ein eigenständiges Regelungswerk bereit, das mittellosen Personen einerseits die erforderliche Betreuung gewährleistet und sie nicht mit deren [X.]osten belastet. Damit ist spezifisch für den Bereich der [X.]n Betreuung geregelt, dass, wie und durch [X.] im Bedarfsfall entstehende Betreuungskosten zu tragen sind. Sie werden für mittellose Betreute vergleichbar den Regelungen über die P[X.]H aus der Staatskasse und damit aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht (vgl auch [X.] vom 26.11.2010 - 1 [X.] 1914/10 U - Juris Rd[X.] 32 mwN).

Eine besondere Härte gemäß § 39 [X.] 2 [X.] im Sinne einer schwierigen persönlichen oder wirtschaftlichen Sit[X.]tion, die den [X.]läger bei Mittellosigkeit dauerhaft mit [X.]osten der Betreuung belasten würde, liegt danach nicht vor. Allein der vom [X.]läger vorgetragene Umstand, dass eine Leistung der [X.] ihn in die Lage versetzen könnte, die frei werdenden Mittel für die Teilhabe am Leben in der [X.] einzusetzen, begründet ebenfalls keinen Anspruch, denn bei dieser Betrachtungsweise wäre jede Leistung, die finanzielle Spielräume eröffnet, mittelbar eine solche zur Teilhabe. Ein Anspruch auf Übernahme der [X.]osten der Betreuung ergibt sich mithin auch nicht aus § 39 [X.] 2 [X.].

4. Der [X.]läger hat schließlich auch nach § 26 [X.] 1 Satz 2 [X.] iVm § 15 [X.]B IX keinen Anspruch auf Übernahme der [X.]osten der rechtlichen Betreuung.

Es ist soeben (unter 3.) aufgezeigt worden, dass und aus welchen Gründen ein gesetzlicher Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Teilhabe nicht besteht. Im Zusammenhang mit § 15 [X.] 1 Satz 2 und 3 [X.]B IX stellt sich sodann das weitere Problem, dass ein möglicher Anspruch des [X.] auf Sach- und Dienstleistung (zum Sachleistungsprinzip vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand XI/2009, [X.] § 26 Rd[X.] 34a) sich erst nach Ablauf der Frist, in der der Träger die Leistung bereitzustellen hat, in einen Anspruch auf [X.]ostenerstattung umwandeln könnte.

Nach § 15 [X.] 1 Satz 4 [X.]B IX bestünde eine Erstattungspflicht (nur) für die [X.]osten einer unaufschiebbaren Leistung, die der Träger nicht rechtzeitig erbringen konnte (Alt 1) oder deren Erbringung er in rechtswidriger Weise abgelehnt hat (Alt 2; dazu [X.] aaO Rd[X.]). Die Leistung "Betreuung" war bei Antragstellung im Juli 2005 aber schon nicht unaufschiebbar, weil sie bereits seit längerer [X.] umgesetzt war. Fraglich ist auch, ob die Beklagte vor dem Beginn der Betreuung überhaupt eine Entscheidung über deren Ob und Wie hat treffen können, was weitere Voraussetzung dafür ist, dass ein [X.]ostenerstattungsanspruch überhaupt entstehen kann (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 2 U 12/99 R - [X.] 3-2200 § 567 [X.] 3).

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 21/10 R

29.11.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Stuttgart, 4. Dezember 2008, Az: S 1 U 8652/07, Urteil

§ 26 Abs 1 S 1 SGB 7, § 26 Abs 1 S 2 SGB 7, § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7, § 26 Abs 5 S 1 SGB 7, § 39 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 39 Abs 2 SGB 7, § 214 Abs 1 S 1 SGB 7, § 15 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 SGB 9, § 31 SGB 1, § 1896 BGB, § 1896ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. B 2 U 21/10 R (REWIS RS 2011, 1008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1008

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