Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 8 SO 18/12 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 314

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug - Teilhabebedarf eines behinderten Kindes - Fehlen zumutbarer Alternativen - Einsatz eines bereits vorhandenen Fahrzeuges


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - [X.] SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) [X.] (im April 2008).

2

Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine [X.]enmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des [X.]ehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein [X.]rad der [X.]ehinderung von 100 sowie die Merkzeichen "a[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach [X.] und wird zu [X.]ause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des [X.] arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu [X.]ause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.

3

Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der [X.]eburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den [X.]esuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des [X.]ottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer [X.]esamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.

4

Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten [X.] ([X.]) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem [X.]eklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des [X.] gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der [X.]eklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des [X.] ab ([X.]escheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).

5

Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der [X.]eklagte unter Abänderung der angefochtenen [X.]escheide verurteilt worden ist, den Antrag des [X.] auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur [X.]eschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des [X.] vom 5.5.2010, - [X.] [X.] 33/09), wies das [X.] (LS[X.]) [X.] auf die [X.]erufung des [X.]eklagten die mit dem Verfahren [X.] [X.] 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des [X.]) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das LS[X.] ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der [X.]emeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne [X.]edeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die [X.]eihilfestelle des [X.] des [X.] die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu [X.]ause arbeite und seine [X.]etreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des [X.]eklagten, den [X.]ehindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit [X.] Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären [X.]ründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen [X.]n Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die [X.]rundversorgung des [X.] sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der [X.]eklagte gefördert habe, gesichert.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - (S[X.][X.] XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes [X.]uch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (S[X.][X.] IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 S[X.][X.] XII (Eingliederungshilfe-Verordnung ) sowie der [X.]rundsätze der UN-[X.]ehindertenrechtskonvention. Das LS[X.] habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die [X.]leichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre [X.]edürftigkeit sei. An das "[X.] zur Teilnahme am Leben in der [X.]emeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "[X.]" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden [X.]ehinderung in zeitlicher und tatsächlicher [X.]insicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen [X.] [X.] 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,

        

das Urteil des LS[X.] abzuändern und die [X.]erufung des [X.]eklagten gegen das Urteil des S[X.] - [X.] [X.] 33/09 - zurückzuweisen.

8

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>), weil tatsächliche Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) für eine abschließende Entscheidung fehlen.

Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren [X.] [X.] 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des [X.] zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 [X.]G) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G). In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 [X.]G), wozu das [X.] den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des [X.] gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 [X.]B XII örtlich und sachlich zuständigen [X.] als örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 [X.]B XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch [X.]B XII vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das [X.] befugt - vgl nur B[X.]E 103, 39 ff Rd[X.] 12 = [X.]-2800 § 10 [X.] 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AG[X.]B XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das [X.] allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3 (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - [X.] 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII (beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten haben), § 55 [X.]B IX und § 8 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 [X.]B IX in diesen Fällen vgl: B[X.]E 103, 171 ff Rd[X.] 12 = [X.]-3500 § 54 [X.] 5; B[X.] [X.]-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 [X.]B XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AG[X.]B XII), mag das [X.] hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den [X.] schon vor Erlass des [X.] gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 [X.]B XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (B[X.] [X.]-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (B[X.], aaO, Rd[X.] 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des [X.] die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich B[X.]E 112, 67 ff Rd[X.] 25 = [X.]-3500 § 92 [X.] 1).

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (B[X.] [X.]-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der [X.] teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII iVm § 1 [X.] 4 [X.]) und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur B[X.]E 112, 196 ff Rd[X.] 14 mwN = [X.]-3500 § 54 [X.] 10) behindert (§ 2 Abs 1 [X.]B IX, § 2 [X.]).

Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] zur Eingliederung in die [X.] tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 [X.]B XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 [X.]B IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 [X.]B XII erlassene [X.] konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.

In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 [X.]B IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (B[X.]E 112, 67 ff Rd[X.] 14 = [X.]-3500 § 92 [X.] 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die [X.] einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der [X.] zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 [X.]B XII, § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII iVm § 55 Abs 1 [X.]B IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der [X.] teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 [X.]B XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des [X.] entgegensteht (B[X.] [X.]-3500 § 54 [X.] 6 Rd[X.] 22; [X.]-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 25 f).

Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des [X.] im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der [X.] teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden [X.] über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des [X.], der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. [X.] ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der [X.] gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des [X.], nach der das [X.] auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).

Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des [X.] dazu (§ 163 [X.]G), ob die Anschaffung des [X.] unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der [X.]e zumutbar hätten genutzt werden können. Das [X.] auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die [X.]e mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des [X.] zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.

In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des [X.] bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des [X.] stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der [X.] geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus [X.] angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der [X.]e angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des [X.]B XII, das [X.] in § 16 [X.]B XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 [X.]B XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist (dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des [X.] im Bürgerlichen Gesetzbuch - [X.] - (vgl § 1618a [X.]; dazu [X.], [X.], 73. Aufl 2014, § 1618a Rd[X.] 1).

Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 [X.] 11 [X.]) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den [X.]) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner [X.]e eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des [X.] mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.

War das Kfz des [X.] hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das [X.] gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 [X.] im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 [X.], der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes (§ 2 [X.]B XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.

Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 [X.]B XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des [X.]B XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des [X.] nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der [X.] nach § 92 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 [X.]B XII (zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R -, B[X.]E 110, 301 ff Rd[X.] 28 = [X.]-3500 § 54 [X.] 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 15/11 R -, B[X.]E 112, 67 ff Rd[X.] 20 = [X.]-3500 § 92 [X.] 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 18/12 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Koblenz, 5. Mai 2010, Az: S 12 SO 33/09, Urteil

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 9 Abs 2 SGB 12, § 55 Abs 1 SGB 9, § 4 Abs 1 SGB 9, § 8 Abs 1 BSHG§47V, § 8 Abs 2 BSHG§47V

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 8 SO 18/12 R (REWIS RS 2013, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 314

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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