Aktenzeichen III ZR 19/10

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RCN:
RCNG46MGQ72A4WLBAV

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 02.12.2010

Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des Heimträgers zur Verwaltung im Rahmen der Sozialhilfe bewilligter Geldbeträge für den Betroffenen

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