Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014, Az. B 2 U 17/13 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 4531

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als Adressat genannter Dritter - gesetzliche Unfallversicherung - Nebenerwerbslandwirt - Betriebshilfe - Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 11 Abs 5 SGB 5 - Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - Arbeitsunfall während gewerblicher Tätigkeit - Kostenerstattung für einen Betriebshelfer gem § 39 SGB 7 - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG)


Leitsatz

Bei Arbeitsunfällen von landwirtschaftlichen Unternehmern während einer gewerblichen Tätigkeit, für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, besteht kein Anspruch auf Betriebshilfe.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger die Kosten für eine [X.] zu erstatten sind.

2

Der Kläger war hauptberuflich als Lagerarbeiter bei einem Unternehmen erwerbstätig, für das die Beklagte zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Zugleich war der Kläger seit 2007 nebenberuflich als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig; insoweit war er bei der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse [X.] und [X.] ([X.]) krankenversichert, die ab 1.1.2013 in der Beigeladenen aufgegangen ist.

3

Am 22.7.2009 stürzte der Kläger während seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter auf einer Treppe und zog sich eine Verletzung am rechten Unterschenkel zu. Aufgrund dieser Verletzung war er vom 22.7. bis zum [X.] arbeitsunfähig und vom 27.7. bis zum [X.] in stationärer Heilbehandlung. Seinen am 23.7.2009 bei der [X.] (Beigeladenen) gestellten Antrag auf Gewährung einer [X.] übersandte diese "zuständigkeitshalber" an die Beklagte. Die Beklagte teilte der [X.] (Beigeladenen) daraufhin mit Schreiben vom 19.8.2009 mit, dass sie Betriebs- und Haushaltshilfe nicht erbringen könne. Bei der [X.] handele es sich um eine spezielle Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Bei außerlandwirtschaftlichen Versicherungsfällen - wie in diesem Falle - werde [X.] von der landwirtschaftlichen Krankenkasse erbracht. Die Beklagte übersandte dem Kläger am selben Tag eine Durchschrift dieses Schreibens.

4

Die Beigeladene lehnte sodann mit [X.] vom 26.8.2009 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, [X.] sei grundsätzlich von dem Leistungsträger - hier: der Beklagten - zu erbringen, der auch für den Arbeitsunfall dem Grunde nach leistungspflichtig sei. Der Kläger legte mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22.9.2009 "vorsorglich" Widerspruch "gegen sämtliche ablehnende [X.]e" ein. Die Beklagte wies mit [X.] vom 25.11.2009 den Widerspruch gegen "den [X.]" vom 19.8.2009 zurück, weil die Beigeladene als Krankenversicherungsträger für die Erbringung von "Betriebs- und Haushaltshilfe" zuständig sei.

5

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das [X.] hat die Beigeladene unter "Aufhebung des [X.]es vom 26.8.2009" verurteilt, dem Kläger die Kosten für die "im [X.] 2009" in Anspruch genommene [X.] "dem Grunde nach" zu erstatten. Die Beklagte habe die Leistung "[X.]" nicht zu erbringen, deshalb bestehe keine Konkurrenz zu Leistungen der Beigeladenen. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 11 Abs 5 [X.]B V seien Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehörten, nicht ausgeschlossen. Es dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass seine Arbeitsunfähigkeit durch einen außerlandwirtschaftlichen Arbeitsunfall hervorgerufen worden sei (Urteil vom 22.2.2011).

6

Auf die Berufung der Beigeladenen hat das L[X.] mit Urteil vom [X.] das Urteil des [X.] dahingehend "abgeändert", dass "auch die Klage gegen die Beigeladene" abgewiesen werde. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitere an § 54 [X.]B VII, weil diese Norm eine Versicherung des verwirklichten Unfallrisikos in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung voraussetze. Auch ein Anspruch gegen die Beigeladene bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 9 des [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte ([X.] 1989) seien nicht erfüllt, weil [X.] nur "anstelle von Krankengeld" gewährt werden könne. [X.] könne daher nur geleistet werden, wenn der Berechtigte einen Anspruch auf Krankengeld gegen die Beigeladene als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung habe. Der Anspruch sei jedoch nach § 11 Abs 5 [X.]B V ausgeschlossen, weil der Kläger einen Anspruch auf Verletztengeld gegen die Beklagte gehabt habe. Eine (berichtigende) verfassungskonforme oder analoge Anwendung des § 9 [X.] 1989 scheide aus.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er eine Verletzung der §§ 9 [X.] 1989, 11 Abs 5 [X.]B V sowie 39 Abs 2 [X.]B VII iVm § 54 [X.]B IX rügt.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 zu ändern und die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2011 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beigeladene verurteilt wird, die ihm für Beschäftigung eines Betriebshelfers im Zeitraum vom 27. Juli 2009 bis 23. August 2009 entstandenen Kosten zu erstatten,

hilfsweise,

        

das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2011 sowie den [X.] der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm für Beschäftigung eines Betriebshelfers im Zeitraum vom 27. Juli 2009 bis 23. August 2009 entstandenen Kosten zu erstatten.

9

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Dem [X.]läger steht weder gegen die Beigeladene (hierzu unter 1.) noch gegen die Beklagte (vgl unter 2.) ein Anspruch auf Erstattung der [X.]osten für die Inanspruchnahme eines [X.]s zu.

1. Der [X.]läger konnte auch im Revisionsverfahren noch eine Verurteilung der Beigeladenen beantragen (sogleich unter a.). Diesem Begehren steht nicht eine gegen die Beklagte unzulässig erhobene [X.]lage entgegen (hierzu unter b.). Ein Anspruch aus § 9 [X.] 1989 scheitert aber an § 11 Abs 5 [X.]B V, der einen Vorrang der Leistungspflicht des [X.] normiert (hierzu unter c.).

a) Der [X.]läger hat im Revisionsverfahren seinen [X.]lageantrag geändert und begehrt nunmehr in erster Linie eine Verurteilung der Beigeladenen und nur noch hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten. Hierin liegt kein [X.], der als im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 1 [X.]G unzulässige [X.]lageänderung anzusehen ist. Zwar bestimmt § 75 Abs 5 [X.]G, dass ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt einem [X.]läger jedoch nicht jede gewünschte Rechtsverfolgung gegen einen Beigeladenen ohne Vorschalten der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. Sie gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verurteilung des Beigeladenen kommt deshalb nur subsidiär in Betracht (B[X.] vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - [X.], 143, 148 = [X.] 5090 § 6 [X.] und vom [X.] - [X.] U 38/06 R - [X.] 4-1300 § 88 [X.]). Das schließt allerdings nicht aus, dass ein [X.]läger nach einer inzwischen feststehenden Zuständigkeit des Beigeladenen sich auf Anträge gegen den Beigeladenen beschränkt und sogar die [X.]lage gegen den Beklagten zurücknimmt (B[X.] vom 15.11.1979 [X.]). Unzulässig ist es deshalb nur, wenn der [X.]läger seine Anträge gegen den Beigeladenen in der Weise beschränkt, dass er ihn zum Beklagten macht. Erst hierin läge ein [X.], der als ein Fall der [X.]lageänderung anzusehen wäre (B[X.] vom 15.11.1979 [X.]O). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der [X.]läger richtet seinen Hauptantrag im Revisionsverfahren gegen die Beigeladene, weil er eine Wiederherstellung des für ihn günstigen, nur die Beigeladene verpflichtenden Urteils des [X.] als für sich ausreichend erachtet. Es genügt deshalb, dass er den Anspruch gegen die Beklagte vorsorglich hilfsweise weiterverfolgt (vgl B[X.] vom [X.] [X.]O).

b) Die begehrte Verurteilung der Beigeladenen ist verfahrensrechtlich auch nicht wegen einer gegen die Beklagte unzulässig erhobenen [X.]lage ausgeschlossen. Zwar setzt die Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 [X.]G ein Vorverfahren zwischen der Beigeladenen und dem [X.]läger nicht voraus (B[X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] mwN; [X.] in: [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]6; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]8b). Hier war aber zu prüfen, ob die ursprünglich gegen die Beklagte erhobene [X.]lage zulässig war, denn mangels einer zulässigen [X.]lage wäre auch eine Verurteilung der Beigeladenen unzulässig.

Die vom [X.]läger gegen die Beklagte erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, Abs 4 [X.]G ist statthaft. Sie richtet sich gegen den im Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009 verlautbarten ablehnenden ([X.] iS des § 31 [X.]B X in der Gestalt des von der Beklagten hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom [X.] Somit liegt ein vollständiges Vorverfahren nach § 78 [X.]G vor. Der [X.]läger wandte sich gegen das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009, dem das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene ([X.]) vom 19.8.2009 "zur [X.]enntnisnahme" beigefügt war. Bei der Auslegung dieser behördlichen Erklärung ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (§ 133 BGB; vgl zuletzt B[X.] vom 3.4.2014 - [X.] U 25/12 R, vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 f = [X.] 3-1300 § 32 [X.] S 11, vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - [X.] 3-1300 § 31 [X.] und vom 16.11.2005 - [X.] U 28/04 R - [X.] 5/2006, 657).

Das B[X.] hat hierzu entschieden, dass es für eine Regelung iS des § 31 Satz 1 [X.]B X gegenüber einem in einem Verwaltungsakt nicht als Adressaten genannten [X.] ausreicht, wenn der Verwaltungsakt dem [X.] in der Absicht zugeleitet wird, dass auch dieser davon [X.]enntnis nehme. Dabei genügt die Übermittlung einer [X.]opie; die Übergabe einer förmlichen Ausfertigung des Bescheides ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob bei der Übermittlung eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist; denn die Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen sind in § 66 [X.]G gesondert geregelt (B[X.] vom 17.9.2008 - B 6 [X.]A 28/07 R - B[X.]E 101, 235 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] mwN). Ebenso hat das Bayerische L[X.] (Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]5 = [X.] Aktuell 2013, 754) ein zur [X.]enntnis an eine Versicherte übermitteltes Schreiben eines [X.] an einen Durchgangsarzt, dass die Behandlung nicht zu ihren Lasten fortzuführen sei, als Verwaltungsakt angesehen.

Das hier maßgebliche Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009 enthält ebenfalls eine solche "Regelung" iS des § 31 [X.]B X. Zwar kann das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene ([X.]) vom 19.8.2009 für sich allein nach seinem Inhalt nicht als Verwaltungsakt iS des § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 31 [X.]B X ausgelegt werden. In dem Schreiben hat die Beklagte lediglich gegenüber der Beigeladenen ihre Rechtsauffassung dargelegt. Allerdings wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den [X.]läger in dem Schreiben sowie die Übersendung des Schreibens an den [X.]läger zusammen mit dem Schreiben an die Beigeladene vom selben Tag eine weitergehende, über den schlichten Wortlaut des Schreibens an den [X.]läger hinausgehende Rechtswirkung erzeugt: Der [X.]läger musste angesichts der im Schreiben an die [X.] enthaltenen detaillierten Rechtsausführungen davon ausgehen, dass die Beklagte zugleich mit ihrer Stellungnahme an die Beigeladene ihm gegenüber rechtsverbindlich aussprechen ("regeln") wollte, nicht zur Leistung von [X.] verpflichtet zu sein. Das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene ([X.]) verneint mit ausführlicher Begründung einen Anspruch des [X.] auf [X.]. Wären diese Ausführungen unmittelbar an den [X.]läger gerichtet worden, wäre das Schreiben zweifellos als Verwaltungsakt zu klassifizieren. Richtet nach Abgabe eines bei einer anderen Behörde gestellten und wegen (ggf auch vermeintlicher) Unzuständigkeit des angegangenen Trägers weitergeleiteten Leistungsantrags diese (inhaltlich einem Verwaltungsakt entsprechende) Ausführungen an die andere Behörde und übersendet dieselbe Behörde dem Antragsteller dieses Schreiben zur [X.]enntnis und fordert ihn darüber hinaus auf, sich nunmehr an die andere Behörde zu wenden, bringt sie damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie das [X.] nicht zu erfüllen gedenkt. Aus der Sicht des Antragstellers bestehen keine erkennbaren Unterschiede zu einer ihm unmittelbar durch die Behörde selbst erklärten Leistungsablehnung. [X.] die Behörde eine solche Regelung nicht treffen, so muss sie dies im Schreiben an den Antragsteller hinreichend deutlich machen, etwa durch einen Hinweis auf eine auf Wunsch erst noch zu erlassende förmliche Entscheidung. Sie muss mithin zum Ausdruck bringen, dass sie sich die Entscheidung gerade gegenüber dem Antragsteller noch offen halten will. Aufgrund dieser [X.]larstellungsmöglichkeit und der bewussten [X.]enntnisgabe eines Schreibens durch die Beklagte stellt sich die Sachlage für den Adressaten anders dar als bei einer erst durch eine andere Behörde vermittelten [X.]enntnis (hierzu B[X.] vom 11.9.2001 - [X.] U 39/00 R - juris Rd[X.] = [X.] 2001, 2729). Ob dies auch dann gilt, wenn die Behörde ein Schreiben einem [X.] ohne jeglichen Zusatz zur [X.]enntnis bringt, kann der Senat offenlassen. Auch das weitere Verhalten der Beklagten belegt, dass sie mit der Übersendung des Schreibens am 19.8.2009 eine Regelung gegenüber dem [X.]läger treffen wollte. Andernfalls hätte zum Erlass eines Widerspruchsbescheids kein Anlass bestanden.

c) Der [X.]läger hat aber gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Beauftragung eines Helfers während seiner Arbeitsunfähigkeit.

Gemäß § 9 Abs 1 [X.] 1989 in der hier maßgeblichen, am [X.] in [X.] getretenen Fassung vom [X.] ([X.]) erhalten die nach § 2 [X.] 1989 versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle von [X.]rankengeld [X.] nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 der Vorschrift. Nach der ersten [X.]iante des Abs 2 wird [X.] während der [X.]rankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. [X.] wird für längstens drei Monate geleistet, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. § 9 Abs 3 [X.] 1989 regelt, dass die Satzung bestimmen kann, dass [X.] während einer [X.]rankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Nach § 9 Abs 4 [X.] 1989 kann die Satzung die [X.] auf weitere Personengruppen ([X.] und 2) sowie Unternehmen erstrecken, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden ([X.]). Von der [X.] hat die in der Beigeladenen aufgegangene [X.] Gebrauch gemacht (§§ 35, 36, 42 bis 44 der Satzung der [X.] vom 12.1.2001 idF des [X.] vom 20.4.2009).

§ 9 [X.] 1989 ist jedoch für den [X.]läger nicht maßgeblich, weil seine Arbeitsunfähigkeit nach den Feststellungen des L[X.] durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde.

Gemäß § 8 Abs 1 [X.] 1989 gilt für die Leistungen nach diesem Gesetz das Dritte [X.]apitel des [X.]B V, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Da das [X.] 1989 keine Sonderbestimmungen enthält, ist damit § 11 Abs 5 Satz 1 [X.]B V anzuwenden. Hiernach besteht auf Leistungen der gesetzlichen [X.]rankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. § 11 Abs 5 Satz 1 [X.]B V definiert damit die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs-/Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen [X.]ranken- und Unfallversicherung (vgl [X.], BT-Drucks 11/2237, [X.], zu § 11 Abs 3; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 11 Rd[X.] 64).

Nach der Rechtsprechung des Senats zur inhaltsentsprechenden früheren Vorschrift des § 11 Abs 4 [X.]B V wird hierdurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger begründet, die zur Folge hat, dass beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer B[X.] für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen [X.]rankenversicherung besteht, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls oder der B[X.] zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält, weil die Leistungspflicht der [X.]rankenkasse insgesamt ausgeschlossen ist (B[X.] vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - B[X.]E 81, 103 = [X.] 3-1300 § 105 [X.]).

Die gleiche Wertentscheidung des Gesetzgebers lag der Neuregelung der von den [X.] (LA[X.]) zu erbringenden [X.] zugrunde. Bis zur Neuregelung hatten die LA[X.] die [X.] unabhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit erbracht, wenn der Landwirt in einem der Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert war. Mit der Novellierung des § 36 ALG sollte die [X.] vom jeweils betroffenen Träger erbracht werden, also bei einem Arbeitsunfall von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (BT-Drucks 12/5700, [X.] zu § 36, [X.] zu Art 6 [X.]). Eine parallele Erbringung von Leistungen durch die Beklagte und die Beigeladene infolge desselben Arbeitsunfalls scheidet damit von vornherein aus (so auch zum Verhältnis [X.]ranken-/Verletztengeld und einem dabei ggf erwachsenden Spitzbetrag B[X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 13/01 R - B[X.]E 89, 283 = [X.] 3-2500 § 11 [X.]). Deshalb kann auch die in der rechtswissenschaftlichen Literatur ohne jede weitere Begründung vertretene Auffassung nicht überzeugen, die landwirtschaftlichen [X.]rankenkassen hätten bei Arbeitsunfällen von Landwirten in außerlandwirtschaftlichen Unternehmen [X.] zu erbringen ([X.] in: [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand: 08/2013, [X.] § 54 Rd[X.]; [X.] in: [X.][X.]/[X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2014, § 54 Rd[X.] 9).

Hierdurch wird der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Die Gruppe der Verletzten, die einen Arbeitsunfall in ihrer Haupttätigkeit erleiden, wird nicht aus sachfremden Gründen gegenüber Versicherten benachteiligt, die einen Arbeitsunfall infolge ihrer landwirtschaftlichen (Haupt- oder Neben-)Erwerbstätigkeit erleiden. Zwar kann letzteren bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gegen den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf [X.] aus §§ 26 Abs 1, Abs 2 [X.], 39 Abs 1 [X.]B VII, 54 Abs 4 [X.]B IX, 54 Abs 1 und 3, 55 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII iVm Satzungsregelungen zustehen. Diese unterschiedliche Rechtsfolge ist jedoch durch die sachlichen Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.

Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des [X.], zB vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 [X.], 1 BvR 240/79 - [X.]E 55, 72, 88 mwN; vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272, 300 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7). Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Das [X.] legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend [X.] vom [X.] 2 BvL 17/99 - [X.]E 105, 73, 110 f = [X.] 3-1100 Art 3 [X.]6 S 173).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begegnet es von [X.] wegen keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Leistungsansprüche der selbständig Erwerbstätigen aus der gesetzlichen Unfallversicherung letztlich davon abhängen lässt, ob der Versicherungsfall einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen ist oder nicht. Die [X.] ist, wie auch die §§ 54 ff [X.]B VII zeigen, eine spezielle Leistung nur der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber durfte daher diese Leistung auch auf Unfälle beschränken, die sich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ereignen.

Das [X.] hat zudem für konkurrierende Leistungen ausgeführt, dass es nicht geboten ist, zusammentreffende, unterschiedlich hohe Leistungen aneinander anzugleichen oder vorrangig die jeweils höhere von beiden zu gewähren. Es genüge, dass eine ausreichende [X.] Absicherung besteht ([X.] vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 79, 87 = [X.] 2200 § 183 [X.] 54 mwN). Nebenerwerbslandwirte, die wegen eines außerhalb ihres landwirtschaftlichen Unternehmens erlittenen Arbeitsunfalls keine [X.] erhalten, sind jedoch in diesem Sinne durch die Zahlung des aus dem Gesamteinkommen des Unfallverletzten aus der unselbständigen und der selbständigen Tätigkeit zu [X.] (§ 47 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII) adäquat sozial abgesichert. Zudem eröffnete § 10 Abs 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ([X.]) dem [X.]läger die Möglichkeit, [X.] zu erhalten. Er hat jedoch auf diesen Schutz verzichtet, weil er aufgrund seiner Haupttätigkeit als Lagerhelfer einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 [X.] stellte (vgl hierzu noch unter 2 b.).

2. Der [X.]läger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen die Beklagte. § 54 Abs 1 [X.]B VII scheidet als Anspruchsgrundlage aus (hierzu unter a.). Ebenso kann er die Deckung der [X.]osten für den [X.] nicht als Leistung zur Teilhabe gemäß § 39 [X.]B VII beanspruchen (hierzu unter b.).

a) Gemäß § 54 Abs 1 [X.]B VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen iS des § 1 Abs 2 [X.] während einer stationären Behandlung für längstens drei Monate [X.], wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden.

§ 54 [X.]B VII ist allerdings nicht auf Versicherte anzuwenden, für die - wie im Fall des [X.] - kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist ([X.] in: [X.]/ [X.], [X.]B VII, [X.] § 54, Rd[X.] 6; vgl auch [X.] in: BeckO[X.] [X.] [X.]B IX § 54 Rd[X.]5; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]B IX, 4. Aufl 2014, § 54 Rd[X.]5; [X.] in: [X.][X.]/[X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2014, § 54 Rd[X.] 9). Wie insbesondere die amtliche Überschrift des Achten Unterabschnitts des [X.] [X.] [X.]apitels des [X.]B VII ("Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung") zeigt, wollte der Gesetzgeber den Geltungsbereich dieser Vorschrift nicht auf alle Gewerbezweige der gesetzlichen Unfallversicherung erstrecken. Der Anspruch auf [X.] in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wurde gemeinsam mit dem [X.] 1989 in den §§ 779a [X.] ff (aF) erstmals normiert ([X.]/3508, [X.] und 38). Der Gesetzgeber hat die Einführung der [X.] im [X.] 1989 damit begründet, dass hierfür in der Landwirtschaft ein besonderes Bedürfnis bestehe. Die [X.] stelle die Fortführung der Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen sicher und verhindere zugleich den Ausfall von Einkünften ([X.]/3012, [X.] zu § 27). In der Folge erschien eine Ergänzung der [X.] erforderlich. Ohne diese wären die krankenversicherten Landwirte bei einer aufgrund Arbeitsunfalls notwendigen Heilbehandlung schlechter gestellt gewesen (vgl [X.], Anhang zu [X.]/3508, [X.] zu [X.] 54). Es besteht daher kein Anhaltspunkt für einen [X.]en auch des historischen Gesetzgebers, die [X.] als Leistung für alle von Versicherungsfällen iS des § 8 [X.]B VII betroffene Unternehmer einzuführen.

b) Der [X.]läger kann von der Beklagten die [X.]osten für den [X.] auch nicht als Leistung zur Teilhabe beanspruchen. Nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des [X.]B IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der [X.], auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Nach § 39 Abs 1 [X.]B VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 Abs 1 [X.] bis 6 und Abs 2 sowie §§ 53 und 54 [X.]B IX genannten Leistungen auch die [X.]fahrzeughilfe sowie sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

Der [X.]läger hatte zwar einen primären Rechtsanspruch auf eine Sach-, Dienst- oder Geldleistung (§ 11 [X.]B I), denn er konnte von der Beklagten eine Heilbehandlung beanspruchen. Von daher ist ein von der Entstehung des Primäranspruchs notwendig abhängiger sekundärer Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("[X.]ostenübernahme") nicht von vornherein ausgeschlossen (anders etwa für die Aufwendungen eines Berufsbetreuers, B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 21/10 R - [X.] 4-2700 § 39 [X.]). Jedoch sind die Aufwendungen für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht gemäß § 39 Abs 1 [X.]B VII als Leistung zur Teilhabe am Leben in der [X.] oder als sonstige Leistung zu erstatten (hierzu nachfolgend [X.].). Ebenso kann der [X.]läger die Erstattung nicht zum Ausgleich besonderer Härten nach § 39 Abs 2 [X.]B VII beanspruchen (hierzu nachfolgend bb.).

[X.]) Nach § 39 Abs 1 [X.]B VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 Abs 1 [X.] bis 6 und Abs 2 sowie in den §§ 53, 54 [X.]B IX genannten Leistungen (Abs 1 Halbs 1) ua die "sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherung des Erfolgs der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe" (Halbs 2 [X.]). § 39 Abs 1 [X.]B VII verweist damit zwar auf § 54 [X.]B IX, der wiederum in seinem Abs 4 die [X.] erwähnt und ua auf die Regelungen der §§ 54 f [X.]B VII Bezug nimmt. § 54 Abs 4 [X.]B IX enthält aber keine Rechtsgrundverweisung und somit auch keine Rechtsgrundlage, um auch in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung [X.] gewähren zu können. Vielmehr handelt es sich bei § 54 Abs 4 [X.]B IX lediglich um einen Hinweis darauf, dass die Leistungen für landwirtschaftliche Unternehmer vom Leistungskatalog des [X.]B IX abweichen (vgl [X.] in: BeckO[X.] [X.] [X.]B IX § 54 Rd[X.]5; [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.]B IX, 4. Aufl 2014, § 54 Rd[X.]5; von der [X.] in: [X.]ossens/von der [X.]/M[X.]ß, [X.]B IX, 3. Aufl 2009, § 54 Rd[X.] 9; [X.] in: [X.][X.]/[X.], [X.]B IX, 12. Aufl 2010, § 54 Rd[X.]), der gerade unterstreicht, dass [X.] nur im System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und nach den dort geltenden Regelungen geleistet werden soll.

Die Beklagte ist auch nicht durch § 39 Abs 1 [X.] [X.]B VII iS des § 31 [X.]B I verpflichtet, die Aufwendungen des [X.] als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ([X.] 1) zu erbringen. Die Fortführung des Betriebes des [X.] diente nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten (§ 26 Abs 2 [X.] [X.]B VII), weil sie die Gesundheit des [X.] jedenfalls nicht unmittelbar beeinflusst.

Der [X.]läger kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Fortführung seines landwirtschaftlichen Unternehmens auch nicht nach § 39 Abs 1 [X.] [X.] 2 [X.]B VII als "sonstige Leistung zur Teilhabe" erhalten, wobei offenbleiben kann, ob die Norm den Begriff "Teilhabe" nur auf die Teilhabe am Leben in der [X.] bezieht, nicht dagegen auf die im [X.] Unterabschnitt geregelte Teilhabe am Arbeitsleben. Selbst wenn die sonstigen Leistungen auch solche zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten können (so [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand: 01/2010, [X.] § 39 Rd[X.]4 f; [X.] in: [X.], Unfallversicherung, [X.]B VII, 4. Aufl 2012, § 39 Rd[X.]4; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, [X.]B VII, § 39 [X.]; [X.] in: jurisP[X.]-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 39 Rd[X.]8; [X.] in: [X.], [X.]B VII, Stand: 04/2009, § 39 Rd[X.]2; [X.] in: [X.]asseler [X.]omm, § 39 [X.]B VII Rd[X.]), erlaubt es die Vorschrift nicht, den Geltungsbereich der ausdrücklich auf die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beschränkten [X.] auf alle gesetzlich Unfallversicherten zu erweitern. Andernfalls würde die gesetzgeberische Wertentscheidung konterkariert, die [X.] als zielgenauere Leistung nur für eine bestimmte Versichertengruppe vorzusehen. Aus den gleichen Gründen erscheint fraglich, kann hier aber ebenso offenbleiben, ob Leistungen nach § 39 Abs 1 [X.] [X.]B VII überhaupt in Frage kommen können, wenn deren Voraussetzungen bereits gesetzlich geregelt, aber im Einzelfall nicht erfüllt sind (zB Haushaltshilfe auch in anderen Fällen als nach § 42 [X.]B VII, sog "Hilfe im Haushalt"; bejahend zB [X.] in: [X.]asseler [X.]omm, Stand: 80. [X.] 2013, § 39 [X.]B VII Rd[X.]; [X.] in: [X.][X.]/[X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2014, § 39 Rd[X.]2) oder ob in diesen Fällen Leistungen nur unter den engeren Voraussetzungen des § 39 Abs 2 [X.]B VII in Betracht kommen.

bb) Ein Anspruch nach § 39 Abs 2 [X.]B VII scheidet ebenso aus. Nach § 39 Abs 2 [X.]B VII kann die Beklagte den Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewähren. Die besondere Unterstützung ist nach der Stellung der Vorschrift im Gesetz entweder selbst eine Leistung zur Teilhabe oder eine solche, die die Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich besonderer Bedarfe ergänzt. § 39 Abs 2 [X.]B VII regelt einen Ergänzungs- und Auffangtatbestand (B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 21/10 R - [X.] 4-2700 § 39 [X.]).

Das Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" in § 39 Abs 2 [X.]B VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der vollen Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. Eine besondere Härte kann bei einem Versicherten anzunehmen sein, bei dem eine besondere, atypische Bedarfssituation entstanden ist, die seinen Bedarf von dem typischen Bedarf anderer Versicherter mit der gleichen B[X.] oder den gleichen Arbeitsunfallfolgen unterscheidet (B[X.] [X.]O Rd[X.]8 mwN).

Beim [X.]läger liegt keine besondere Härte in diesem Sinne vor. Der Senat hat ([X.]O) bereits ausgeführt, dass es sich hierbei um eine durch den Versicherungsfall bedingte, besonders schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage handeln muss. Eine Beeinträchtigung der persönlichen Lage des [X.] ist nicht ersichtlich. Zweifel an einer atypischen wirtschaftlichen Notlage bestehen schon deshalb, weil der [X.]läger ohne die Bewilligung der [X.] ebenso behandelt wird, wie eine Vielzahl anderer unselbständig Versicherter, die zugleich auch selbständig erwerbstätig sind und ein nach § 47 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VII auf Grundlage des gesamten Arbeitseinkommens errechnetes Verletztengeld erhalten. Jedenfalls liegt aber keine besonders schwierige wirtschaftliche Lage vor, weil sich der Nachteil des [X.] (höchstens) auf die Differenz zwischen dem anteiligen Verletztengeld und seinen Aufwendungen für den von ihm mit der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Beauftragten während eines Monats der Arbeitsunfähigkeit mit einer sechstägigen stationären Behandlung beschränkt. Für eine hieraus erwachsende existenzgefährdende Lage des [X.] besteht kein Anhaltspunkt.

Schließlich hat insbesondere die Beigeladene zu Recht vorgetragen, dass dem [X.]läger auch keine besonderen Nachteile aus dem gegliederten Sozialsystem erwachsen. Vielmehr hätte für den [X.]läger die Möglichkeit bestanden, gerade das Risiko, das mit der Sozialleistung [X.] abgedeckt wird, selbst abzusichern. Ein Anspruch des [X.] nach §§ 10, 36 ff [X.] scheitert hier ausschließlich daran, dass der [X.]läger wegen seiner die Verdienstgrenzen überschreitenden Einkünfte in der Tätigkeit als Lagerarbeiter gemäß § 3 [X.] einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung gestellt hat. Dass er hierdurch auf einen möglichen Anspruch auf [X.] selbst verzichtet hat, kann nicht durch die Anerkennung einer besonderen Härte gemäß § 39 Abs 2 [X.]B VII kompensiert werden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 17/13 R

26.06.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Nürnberg, 22. Februar 2011, Az: S 15 U 296/09, Urteil

§ 39 Abs 1 SGB 7, § 39 Abs 2 SGB 7, § 54 Abs 1 SGB 7, § 11 Abs 5 S 1 SGB 5, § 54 Abs 4 SGB 9, § 31 SGB 10, § 8 Abs 1 KVLG 1989, § 9 KVLG 1989 vom 16.02.2001, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014, Az. B 2 U 17/13 R (REWIS RS 2014, 4531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4531

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2 BvL 17/99

1 BvL 10/00

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