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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der [X.]n zu 1 gegen das [X.]surteil vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die [X.] zu 1 hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die [X.] zu 1 in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der [X.] im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll, zumal in dieser Sache ein Prospektfehler revisionsrechtlich zu unterstellen war (vgl. Rn. 8 des Urteils). Tatsächlich sind die in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in dem Urteil in der [X.] behandelt worden, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die [X.] zu 1 für richtig hält. 1 Soweit die [X.] zu 1 unter Bezugnahme auf das [X.]surteil vom 14. Juni 2007 in der Sache [X.] ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der [X.] den Emissions-prospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen [X.] - 3 - fahrensfehler auf. Der [X.] ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem [X.] Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom [X.] vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Gesamteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der [X.] hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 15 des von der Rüge in Bezug genom-menen [X.]surteils vom 14. Juni 2007 - [X.]). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 185/05 (REWIS RS 2007, 2588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2588
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