Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 89/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5808

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[X.] [X.]/06vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist nicht zulässig, weil der Kläger in seiner Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG über-gangen haben soll. Der erneute Hinweis der Beschwerde, dem Kläger hätte nach allgemeinen Grundsätzen ein richterlicher Hinweis und Gelegenheit gege-ben werden müssen, zur Frage der Anforderung des Gutachtens vorzutragen, ist nicht begründet. 1 - 3 - Zwar trifft es zu, dass das [X.] die Auffassung vertreten hat, die Beklagte zu 2 hafte auch dann, wenn dem Kläger das Gutachten nicht vorgele-gen habe ([X.] 37). Das Berufungsgericht hat, wie seinem Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 zu entnehmen ist, insoweit wohl dieselbe Auffassung vertreten ([X.]). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger "aufs Glatteis" geführt und gehindert worden wäre, sich zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt vor Kenntnisnahme der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 ([X.]/05 - [X.], 1507; [X.]/06 - [X.], 1503) zu äußern. Vielmehr entsprach es der prozessualen Lage, sich hierzu bereits deshalb zu erklären, weil die [X.] zu 2 ausdrücklich behauptet hatte, das Gutachten habe dem Kläger nicht vorgelegen und sei deshalb für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich ge-wesen ([X.] f; Berufungsbegründung [X.]). Der Kläger ist [X.] dieser Behauptung entgegen seiner Pflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht mit dem nächstliegenden Hinweis, er habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung angefordert, entgegengetreten, sondern hat im Berufungs-verfahren ausdrücklich die Zulassung der Revision beantragt, weil ein erhebli-ches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage bestehe, ob ein [X.] einem Anleger auch dann hafte, wenn der Anleger das Gutachten nicht kenne ([X.]; vgl. auch [X.]). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der [X.] eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von [X.] und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn der entsprechende Vor- 2 - 4 - trag nach der Prozesslage bereits im [X.] geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind. [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 89/06

31.01.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 89/06 (REWIS RS 2008, 5808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5808

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Wird zitiert von

IV R 20/18

IV R 23/18

IV R 22/18

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