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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der [X.]n zu 1 gegen das [X.]surteil vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die [X.] zu 1 hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die [X.] zu 1 in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der [X.] im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll. Der [X.] hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in seinem Urteil berücksichtigt und erwogen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die [X.] zu 1 für richtig hält. 1 Soweit die [X.] zu 1 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der [X.] den Emissionsprospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfeh-ler auf. Der [X.] ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit [X.] geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsge-richt vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten [X.] - 3 - samteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der [X.] hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 14 des angegriffenen Urteils). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 300/05 (REWIS RS 2007, 2596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2596
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