Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. VIII ZR 350/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2679

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 350/13
Verkündet am:

24. September 2014

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 A, 134, 157
D; [X.] § 24
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 3 [X.] aF (= § 24 Abs. 4 [X.]), §
134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem [X.] im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.] 192,
372).

[X.], Urteil vom 24. September 2014 -
VIII ZR 350/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2013 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger bezieht seit 1995 für sein in R.

gelegenes Wohnhaus von der Beklagten Fernwärme. In dem auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
vom 20. Juni 1980 ([X.], [X.]. [X.]) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten formularmäßig geschlossenen [X.] heißt es zu dem zwi-schen den [X.]en streitigen Arbeitspreis unter anderem:

3.
Wärmepreis

3.3
Der Arbeitspreis beträgt 6,00 Pf/kWh.
3.4
Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

4.
[X.]

1
-
3
-
4.2
Für die Änderung des [X.] gilt:
100% des [X.] ändern sich, wie sich der Preis für leichtes Heizöl ändert. Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den [X.] bei Lieferung von mindestens 40 -
50 hl auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort H.

in der Fachserie 17; Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für [X.], extra leichtes Heizöl des [X.] in DM/100 l veröffentlicht werden. Ausgangswert: 36,33 DM/hl.

h-stehenden Formeln ausgedrückt:

Arbeitspreis:

APx
= 60,00 DM/MWh
([X.] : 36,33)

In den Formeln bedeuten:

APx
= der zu zahlende neue Arbeitspreis in DM/MWh

[X.] = Folgewert für leichtes Heizöl in DM/hl

Folgewerte:
Der Preisanpassung zum 01.04. eines jeden Jahres liegt das Mittel der Notierungen der Monate Juli bis Dezember des vergangenen Jahres zu Grunde, während der Preisanpassung zum 01.10. eines jeden Jahres das Mittel der Monate Januar bis Juni des gleichen Jahres zu Grunde liegt.

4.4
Sollten die der Preisanpassung zugrundeliegenden Faktoren als Maß-stab ungeeignet werden oder nicht mehr feststellbar sein, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung vorzunehmen.

Die Beklagte, die die von ihr gelieferte Fernwärme ausschließlich mit Erdgas erzeugt, nahm seit Vertragsbeginn eine Vielzahl von Wärmepreisan-passungen vor, über die sie den Kläger jeweils schriftlich informierte. Im [X.] rechnete sie gegenüber dem Kläger die im vorangegangenen [X.] gelieferte Wärme unter Ansatz von Arbeitspreisen zwischen 83,71 Im Oktober 2011 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten [X.] seit 2
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Aufnahme der Belieferung erfolgten [X.] und forderte kurz darauf hinsichtlich der im Februar 2008 vorgenommenen Jahresabrechnung die nach seiner Auffassung im darin abgerechneten Lieferzeitraum überzahlten Beträge zurück, die er unter Zugrundelegung des bei Vertragsschluss vereinbarten Ar-

Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Insoweit könne dahinstehen, ob die von der Beklagten verwen-dete [X.] den Anforderungen des auf den Wärmeliefe-rungsvertrag anwendbaren § 24 Abs. 4 [X.], der § 24 Abs. 3
[X.] in der bis zum 12. November
2010 geltenden Fassung [X.], standhalte oder gemäß dem anstelle des § 307 BGB anwendbaren §
134 BGB nichtig sei. Bei Nichtigkeit der [X.] sei nämlich im Regelungsplan der [X.]en eine Regelungslücke eingetreten, die nach [X.] der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Recht-sprechung des [X.] (Urteile vom 14. März 2012 -
[X.], 3
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und VIII [X.]; vom 31. Juli 2013 -
VIII ZR 162/09) in der Weise zu schlie-ßen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der [X.] nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhö-hung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Auch der Sinn
und Zweck des §
24 Abs. 4 [X.] und die hieran gemäß § 134 BGB an-knüpfende, auf die [X.] beschränkte Nichtigkeitsfolge schlössen es nicht aus, die Nichtigkeitswirkungen zeitlich zu begrenzen. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer
[X.] anhand des § 24 Abs. 4 [X.] diene vielmehr dazu, privatautonomer Gestaltungs-macht Grenzen zu setzen und zu klären, welcher Preis tatsächlich geschuldet sei. Daraus folge, dass die Klärung des geschuldeten Preises nicht zwangsläu-fig zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis führe, sondern unter Berücksichtigung der privatautonomen Regelungen zu erfolgen habe.
Der zwischen den [X.]en geschlossene Vertrag enthalte verschiedene Bestimmungen über ein von den [X.]en angestrebtes ausgewogenes Ver-hältnis von Leistung und Gegenleistung. Die dadurch erstrebte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung könne jedoch nicht erreicht werden, wenn Folge der Unwirksamkeit der [X.] die Geltung des ursprünglich vereinbarten [X.] sei. Denn es sei gerichtsbekannt, dass seit [X.] eine explosionsartige Steigerung der Energiekosten eingetreten sei. Insoweit ziele §
24 Abs. 4 [X.] gerade darauf ab, dem Ener-gieversorger die Möglichkeit zu schaffen, für die Leistung eine ausgewogene Gegenleistung zu erhalten, indem einem geänderten Energiebeschaffungsauf-wand durch Veränderung des Verbrauchspreises Rechnung getragen werde. Der Verordnungsgeber habe hierbei also selbst eine Preisanpassung grund-sätzlich für zulässig erachtet und diese lediglich an strenge formelle Vorgaben geknüpft.
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Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, Fernwärmekunden und Gaskunden in den Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassung unter-schiedlich zu behandeln. Es bestehe in [X.] Fällen vielmehr ein anerkennens-wertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu [X.]. Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsver-trag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhung rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte mit der Folge, dass für die gesamte Vertragslaufzeit nur der ursprünglich vereinbarte Preis bean-sprucht werden könne, der -
wie hier -
weit unter den heutigen Preisen liege. Denn ein derart gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Auch der anders als bei Strom-
und Gaslieferverhältnissen zu berücksichtigende Gesichtspunkt der Monopolstellung eines Fernwärmever-sorgers fordere eine solche zur Außerachtlassung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung führende Rechtsfolge nicht.
Da im vorliegenden
Fall die Möglichkeit einer Klärung des geltenden Preises durch eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nicht bestehe, ver-bleibe nur die Möglichkeit einer Begrenzung der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB auf einen beschränkten Zeitraum. Insoweit sei es auch
bei Fernwärmelie-ferungsverträgen interessengerecht, die Geltendmachung von [X.] auf den in der Rechtsprechung des [X.] bei [X.] für angemessen erachteten Zeitraum von drei Jahren nach Zugang der die Preisänderung enthaltenden Rechnung zu befristen. Dieser Zeitraum sei hier jedoch überschritten, so dass der geltend gemachte Rückfor-derungsanspruch entfalle.

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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Dem Kläger steht hinsichtlich der im Februar 2008 erteilten und von ihm beglichenen Jahresabrechnung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kein [X.] auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte (§ 433 Abs. 2 BGB) zu, weil er die erbrachten Zahlungen
mit Rechtsgrund geleistet hat. Er schuldet die von der Beklagten nach Maßgabe der [X.] in Ziffer 4 des [X.]es für die gelieferte Fernwärme abgerechneten Arbeits-preise in dieser Höhe. Denn er kann sich -
wie eine ergänzende Auslegung des Fernwärmeliefervertrages ergibt -
für den im Streit stehenden Zeitraum auf eine Nichtigkeit des ursprünglich vereinbarten [X.] nicht berufen, weil er die in der Abrechnung ausgewiesenen [X.] nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Abrechnung beanstandet hat.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass der [X.] der [X.]en und damit auch die [X.] dem Anwendungsbereich der
[X.] unterf[X.]. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] gelten die §§
2 bis 32 [X.] in der jeweils gültigen Fassung für den [X.] an die Fernwärmeversorgung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens, wenn dieses -
wie hier -
Vertragsmuster
oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungs-bedingungen). Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete [X.] in Ziffer 4 des [X.]s und die im streit-gegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 auf ihrer [X.] jeweils halbjährlich vorgenommenen Preisänderungen an den Anforderun-10
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gen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 [X.] aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom
13. Juli 2011 -
VIII ZR 339/10, [X.], 1910 Rn. 19). Die Bestimmung gilt nach der Neufassung des § 24 [X.] durch Art.
5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des [X.] und des [X.] vom 4.
November 2010 ([X.]. I S. 1483) als § 24 Abs. 4 [X.] unverän-dert fort.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass [X.] in [X.] nach § 24 Abs. 3 Satz 1
[X.] aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kosten-entwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 25. Juni 2014 -
VIII ZR 344/13, [X.], 1828 Rn. 19 ff., 23 ff. [X.]; zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Ob die [X.] in Ziffer 4 des [X.]s diesen Vorgaben gerecht wird, hat das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen. Denn selbst wenn die [X.] -
wie die Revision geltend macht -
hinsichtlich des [X.] den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und deshalb nach der Auslegungsregel des § 134 BGB nichtig sein sollte, wäre der Kläger vorliegend jedenfalls wegen Zeitablaufs mit seinen dagegen erhobenen [X.] ausgeschlossen.
Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht zutreffend
und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.]s hergeleitet. Entgegen der Auffassung der Revision sind die vom Senat für langjährige Gas-13
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versorgungsverhältnisse entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fern-wärmeliefervertrag zu übertragen. Wie der Senat nach Erlass des [X.] entschieden hat, kommt die bei Nichtbeachtung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Gebots [X.] Nichtigkeitsfolge des §
134 BGB nur insoweit zum Tragen, als sich aus § 24 [X.] nicht ein anderes ergibt. Denn auch bei der Auslegungsregel des § 134 BGB bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach jedweden Verstoß ausnahmslos durch eine rückwirkende Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbestimmung sanktionieren will oder einen weniger einschneidenden, dem Zweck des [X.] aber gleichwohl angemessenen Interessenausgleich und
eine damit einhergehende Begren-zung der Nichtigkeitsfolge zulässt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 -
VIII ZR 344/13, aaO Rn. 33).
Das ist hier der Fall. Insbesondere schließt § 134 BGB -
genauso wie [X.] §
306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen -
auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene [X.] unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausgerichteten
Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (vgl. [X.], Urteile vom 7. Dezember 2010 -
KZR 71/08, [X.], 641 Rn. 50 f.; vom 29. Juni 2010 -
KZR 9/08, [X.], 640 Rn.
27).
a) Wie der Senat zu unwirksamen [X.]n in Gasliefe-rungsverträgen entschieden hat, ist die in derartigen Verträgen durch die Un-wirksamkeit der [X.] eingetretene Lücke im Regelungsplan der [X.]en im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 15
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133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsver-hältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf ba-sierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widerspro-chen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derje-nigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis überstei-genden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen [X.], in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.] 192, 372 Rn.
19
ff., und [X.], [X.], 265 Rn. 26 ff.).
b) Diese Lösung ist auch auf den Fall einer unwirksamen Preisgleitklau-sel
in einem Fernwärmevertrag zu übertragen, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, nur zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Anfangs-preises verpflichtet zu sein. Denn auch hier waren sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte Anfangspreis nur zu Beginn des [X.] gelten sollte. Notwendige [X.] sollten sich hingegen -
wie in §
24 Abs. 3 [X.] aF / § 24 Abs. 4 AVBFern-wärmeV vorgesehen -
im Rahmen von [X.]n ohne
eine Kün-digung des Vertrages vollziehen können ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S.
255). Durch die Nichtigkeit der von den [X.]en vereinbarten [X.] ist daher auch
hier im Regelungsplan der [X.]en eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 20, und [X.], aaO Rn. 25).

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Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des [X.] des [X.], wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für län-ger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen gel-tend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn.
23, und [X.], aaO Rn. 28). Denn in einem solchen Fall hat auch der [X.] im Nachhinein nicht mehr die Möglichkeit, einer unbefriedigen-den Erlössituation in zumutbarer Weise zu begegnen.
c) Es ist daher zu ermitteln, was die [X.]en bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss bedacht [X.], dass die Wirksamkeit der verwendeten [X.] jedenfalls unsicher war.
Die vom Senat für die Unwirksamkeit von [X.]n in [X.] entwickelte Lösung (siehe oben II 2 a) stellt auch für [X.] einen in diesem Sinne angemessenen Interes-senausgleich dar.
aa) Bei [X.] handelt es sich ebenfalls um lang-fristige Vertragsverhältnisse, bei denen ein anerkennenswertes Bedürfnis be-steht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegen-leistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten, und dem es zuwiderliefe, wenn die Nichtigkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Fol-ge, dass der [X.] ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner 18
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eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts des kontinuierlichen [X.] entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsver-trägen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegen-leistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und un-gerechtfertigten Gewinn verschaffen. Derartiges entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen [X.]willen (vgl. Senatsurteil vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 26). Zudem wäre dann die durch die [X.] betonte Marktorientierung der [X.] nicht ge-währleistet.
bb) Ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (vgl. Senatsurteil vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 27) verfolgt die [X.] den Zweck einer möglichst kostengünstigen
Versorgung des Verbrauchers und [X.] dabei in besonderer Weise den mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung verbundenen Zwang zu hohen Investitionen ([X.]. 90/80, aaO S. 237, 258 f.). Daher wurde es ebenso wie bei anderen Energieversor-gungsverträgen vom Verordnungsgeber als erforderlich angesehen, dass sich notwendige [X.] im Rahmen von [X.]n ohne eine Kündigung des langfristig angelegten Vertragsverhältnisses vollziehen können ([X.]. 90/80, aaO S. 255, 258 f.).
Dieses Ziel würde verfehlt, wenn dem Versorger jede Möglichkeit ge-nommen würde, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, so dass er zeitlich unbeschränkt an den alten [X.] gebunden bliebe (vgl. [X.] vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 26). Die [X.]en hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbar-ten [X.] unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksam-22
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keit von [X.] geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn.
30, und [X.], aaO Rn. 29 f.).
cc) Auch bei [X.] trägt die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, den Interessen beider [X.]en Rech-nung. Denn auch ein solcher Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung auf-summieren. Zudem handelt es sich ebenfalls um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgän-gen, die [X.] aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnun-gen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die
sich für bei-de Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. [X.] wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 31).
dd) In der [X.] ist -
ebenso wie sonst im Energierecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 32 ff.) -
ein Interes-senausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer [X.] innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, verschiedentlich vorgese-hen, so dass es auch hier nahe liegt, sich an diesen Vorbildern für die im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientie-ren.
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So ist ebenso wie in §
21 [X.] auch in §
21 [X.] gere-gelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des [X.] auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Auch in §
30 [X.] findet sich genauso wie in §
30 [X.] eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und [X.] berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jah-ren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung gel-tend gemacht werden. Im Einklang mit den inhaltsgleichen Zielsetzungen der [X.], in deren § 18 die im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens liegende zeitliche Anspruchsbe-schränkung des § 21 [X.] zwischenzeitlich von zwei auf drei Jahre erwei-tert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn.
33), ist deshalb auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung von einer Frist von drei Jahren auszugehen.
3. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:
Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des in der [X.] von Februar 2008 in Ansatz gebrachten Entgelts für die im [X.] erfolgten Fernwärmelieferungen der Beklagten, indem er sich [X.] auf die Unwirksamkeit der [X.] und damit auf eine Fortgel-tung des im Jahre 1995 vereinbarten [X.]es beruft. Er hat den in den Jahresabrechnungen der Beklagten ausgewiesenen Preiserhöhungen aber erstmals im Oktober 2011 widersprochen und eine dadurch
eingetretene Über-zahlung geltend gemacht. Während einer vorausgegangenen Vertragslaufzeit von über fünfzehn Jahren hat er die Jahresabrechnungen und damit die unter 26
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Anwendung der [X.] errechneten Preiserhöhungen dagegen ohne Beanstandungen hingenommen. Die Beklagte kann mithin für die streitgegen-ständliche Jahresabrechnung nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Insoweit führt die vorzunehmende ergänzende Ver-tragsauslegung (§§
157, 133 BGB) vielmehr dazu, dass der Kläger mit einer Geltendmachung der Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, wegen Überschrei-tens des genannten Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der betreffenden Jahresabrechnung ausgeschlossen ist.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2012 -
26 [X.] 3891/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
14
S 178/12 -

Meta

VIII ZR 350/13

24.09.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. VIII ZR 350/13 (REWIS RS 2014, 2679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2679

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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