Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 249/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7379

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fernwärmelieferungsvertrag: Gestaltungsspielraum des Fernwärmeversorgers bei Ersetzung einer unwirksamen Preisänderungsklausel durch eine angepasste Preisänderungsklausel; Wahl des Bezugsjahres; Pauschalierung des Ausgangspreises; sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter


Leitsatz

1. Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft in - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats - zulässiger Weise einseitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff., 53).

2. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr wählt.

3. Ebenso hält sich der Fernwärmeversorger grundsätzlich innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wenn er - mit Rücksicht darauf, dass es sich bei Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft handelt - im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel den Ausgangspreis pauschalierend unter Orientierung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt.

4. Zudem ist es nicht erforderlich, die im laufenden Vertragsverhältnis angepasste Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Kunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt, sofern der Fernwärmeversorger sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 2 - vom 19. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrags von 16,52 € nebst Zinsen und hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 19. / 24. Juni 2013 einzuführen, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang dieser Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2021 teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Außerdem wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeichnete Urteil des [X.] aufgehoben, soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung in Höhe von 27,86 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.          AG).

2

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der [X.]eklagten am 19. / 24. Juni 2013 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von der Klägerin abgenommene Fernwärme erstellte die [X.]eklagte unter Zugrundelegung der in § 7 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 - neben [X.], die für das Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse sind - als Arbeitspreis einen auf das [X.] bezogenen [X.]asistarif für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah. Nach § 7 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

[…]

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2005 x E/E2005

[X.]

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender [X.]erechnungsformel

 

 

[X.]2005     

der [X.]asisarbeitspreis

 

 

E

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

 

 

E2005

der [X.]asisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der [X.]ezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

[X.]ezugsjahr für alle [X.]asisindizes ist 2005."

3

Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die [X.]eklagte ihren Endkunden und auch der Klägerin folgende ab 1. Mai 2019 geltende Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 öffentlich bekannt machte:

"[X.]W = [X.]W0 x (0,5 x [X.]/[X.]0 + 0,5 x [X.]l/[X.]l0)

Es bedeuten:

[X.]W     

 Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums.

 

 

[X.]W0

Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf [X.]0)

 

 

[X.]0

Index des [X.], Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im [X.]-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, [X.]. d. Individualkonsums, [X.] (68) vom [X.] dargestellt* und auffindbar unter

 

 

 

1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/[X.]asisdaten/Waermepreisindex

 

 

 

2. Fundstelle*: [X.]: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/Iink/tabellen/611

 

 

[X.]

Index des [X.], ermittelt und veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum [X.]eginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres.

 

 

[X.]l0

Tarif V.      , "Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung, Preisliste [X.]", netto, veröffentlicht vom Unternehmen V.          AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v.        .de/media/358/download/[X.]?v=1)

 

 

[X.]I

Zum Zeitpunkt des [X.]eginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif V.       , "Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung, Preisliste [X.] 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres", netto, vom Unternehmen V.                 AG festgesetzt und veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.v.     .de/[X.]/preistransparenz/bestandsvertraege)

Die [X.]erechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden [X.] erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und [X.] Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

* [X.] Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle [X.]0 und [X.] der vorstehenden [X.]: Das Statistische [X.]undesamt hat seine für den Verbraucherpreisindex ([X.]) maßgebliche Klassifikation "Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte" ([X.]) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die o.a. Fundstellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderungen ergeben, berührt das den Wärmepreisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der [X.] selbst nicht. Über vom [X.] aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren."

4

Die Klägerin zahlte für die von ihr abgenommene Fernwärme die ihr von der [X.]eklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der jeweiligen [X.] angepassten - Entgelte.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 12. Januar 2021 rügte die Klägerin unter Hinweis auf eine - ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffende - Entscheidung des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) die Unwirksamkeit der jeweiligen [X.] und forderte die Rückzahlung des in den [X.] 2017 bis 2019 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der [X.]eklagten im Wesentlichen die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2017 bis 2019 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten [X.]asisarbeits- und [X.]asisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.362,20 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 7 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.]eklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das Amtsgericht hat die Unwirksamkeit der in § 7 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es festgestellt, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt sei, die geänderte [X.] gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 durch einseitige Erklärung einzuführen. Dem [X.] hat es in Höhe von 16,52 € nebst Zinsen - bezogen auf den Abrechnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 - stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

8

Die hiergegen eingelegte [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die in der [X.]erufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung, mit welcher die Klägerin die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für das [X.] überzahlten [X.] in Höhe weiterer 461,94 € nebst Zinsen verlangt hat, hat es die [X.]eklagte zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 27,86 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen. Die [X.]erufung der [X.]eklagten hat es zurückgewiesen.

9

Das [X.]erufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die [X.]erufung der [X.]eklagten wegen der von ihm angenommenen Unwirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten [X.] zurückgewiesen und daraus resultierend Rückzahlungsansprüche der Klägerin angenommen hat.

Mit der in diesem Umfang eingelegten Revision erstrebt die [X.]eklagte die Abweisung des [X.]egehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung der geänderten [X.] zum Arbeitspreis sowie die vollständige Abweisung der Zahlungsklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Zu Recht begehre die Klägerin die Feststellung, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene, den Arbeitspreis betreffende [X.] durch einseitige Erklärung in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einzuführen. Zwar sei ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordere - verpflichtet, eine von ihm gegenüber den Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt werde, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspreche.

Die bislang in § 7 Abs. 4 des [X.] enthaltene [X.] zum Arbeitspreis sei wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam. Auch habe die [X.]eklagte die neue [X.] mit Wirkung ab Mai 2019 öffentlich bekannt gemacht. Diese genüge auch dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.].

Die von der [X.]eklagten verwendete [X.] sei jedoch wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam. Zwar weise die neue Anpassungsklausel sowohl ein Markt- als auch ein [X.] auf, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Es sei aber willkürlich, dass die [X.]eklagte bei der neuen [X.] zum einen als [X.]ezugsjahr für den [X.] das [X.] wähle, zum anderen aber als [X.]asisjahre für den [X.] ([X.]0) und für den V.       -Tarif ([X.]I0) abweichend hiervon das [X.] heranziehe. Denn könnte die [X.]eklagte den [X.] aus einem [X.]ezugsjahr beliebig mit dem [X.]asis-Wärmepreisindex und dem [X.]asis-V.       tarif aus anderen [X.]ezugsjahren kombinieren, stünde es ihr zu Lasten der Wärmekunden frei, diese [X.]ezugsjahre so zu wählen, dass sich ein möglichst hoher Arbeitspreis errechne. Hätte die [X.]eklagte vorliegend für alle [X.]asisindizes einheitlich das [X.] festgelegt, würde sich ein deutlich günstigerer Wärmepreis ergeben, weshalb die Kunden unangemessen benachteiligt würden.

Da somit die neue [X.] wegen inhaltlicher Unangemessenheit unwirksam sei und daher die alte, in [X.]ezug auf den Arbeitspreis ebenfalls unwirksame [X.] in § 7 Abs. 4 des [X.] nicht ersetzt habe, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für den Abrechnungszeitraum Mai bis Dezember 2019 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] zu. Insoweit sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet worden sei. Da die Klägerin den Preisen erstmals mit Schreiben vom 12. Januar 2021 widersprochen habe, sei im Streitfall der [X.] (0,0833 €/kWh netto) maßgeblich. Die [X.]eklagte habe unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten [X.] einen Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh netto und damit einen um 0,0028 €/kWh höheren als den für das [X.] geltenden Arbeitspreis angesetzt. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 16,52 €.

Aus den gleichen Gründen habe die in der [X.]erufungsinstanz vorgenommene zulässige Klageerweiterung betreffend das Abrechnungsjahr 2020 nur teilweise Erfolg. Hier habe die [X.]eklagte - wiederum unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten [X.] - einen Arbeitspreis von 0,0856 €/kWh netto und damit einen um 0,0023 €/kWh höheren Arbeitspreis als den für das [X.] geltenden Arbeitspreis angesetzt. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 27,86 €.

II.

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, in entscheidenden Punkten nicht stand.

Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die von der [X.]eklagten ab 1. Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam sei, weil die [X.]eklagte für verschiedene [X.]erechnungsfaktoren des [X.] in der Klausel ohne sachlichen Grund ("willkürlich") unterschiedliche Referenzjahre gewählt habe, nämlich für den [X.] (APW0) das [X.] und für das [X.] ([X.]0) sowie das [X.] ([X.]I0) jeweils das [X.].

Aus diesem Grund kann auch die damit zusammenhängende - den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2020 betreffende - Verurteilung der [X.]eklagten zur Rückzahlung von [X.] in Höhe von insgesamt 44,38 € nebst Zinsen keinen [X.]estand haben.

1. Zu Recht rügt die Revision, dass die von dem [X.]erufungsgericht ausgesprochene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die [X.]eklagte sei nicht berechtigt, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene [X.] des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 19. / 24. Juni 2013 einzuführen, rechtsfehlerhaft ist.

a) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 30 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 31 [X.]).

Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] führen dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des [X.]s nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

b) Nach diesen Maßstäben hat die [X.]eklagte nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene von ihr ab dem 1. Mai 2019 verwendete [X.] - anders als das [X.]erufungsgericht meint - wirksam in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 19. / 24. Juni 2013 eingeführt.

aa) Der [X.] der Parteien und damit auch die von der Klägerin beanstandeten [X.]n unterfallen dem Anwendungsbereich der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementsprechend ist auch die von der [X.]eklagten ab dem 1. Mai 2019 verwendete [X.] an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

[X.]) Das [X.]erufungsgericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, dass die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 7 Abs. 4 des [X.] wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam war (siehe hierzu im Einzelnen [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 20 ff., 27 ff. [X.]; siehe auch [X.]surteil vom 16. November 2022 - [X.]/21, juris Rn. 26) und die [X.]eklagte zur einseitigen Anpassung dieser [X.] auch während des laufenden [X.]ses grundsätzlich berechtigt war (vgl. [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.]/21, aaO Rn. 44; vom 10. Mai 2023 - [X.], juris Rn. 59).

[X.]) Das [X.]erufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die von der [X.]eklagten gegenüber der Klägerin und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgemachte [X.] zum Arbeitspreis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht entspreche und inhaltlich unangemessen sei, weil in der Formel einerseits der für das [X.] von der [X.]eklagten ihren Kunden in Rechnung gestellte [X.] (APW0) und andererseits als Referenzjahr für den Wärmepreisindex als [X.] ([X.]0) und für den V.       -Tarif als [X.] ([X.]l0) jeweils das [X.] vorgesehen ist. Vielmehr entspricht die Klausel - auf der Grundlage der insoweit [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts - den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AV[X.]FernwärmeV, da sie ein geeignetes [X.] enthält, unmittelbar auf die Wärmebezugskosten der [X.]eklagten [X.]ezug nimmt und beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis stellt.

(1) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu genügen, müssen [X.]n in [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und [X.]ereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen ([X.]) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ([X.]) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" ([X.]. 90/80, [X.] [zu § 24 Abs. 3 [X.] aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen [X.]edürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 28). Diesen zwei [X.]emessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 44 [X.]; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 27; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 22).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von [X.]n ein eigener Gestaltungsspielraum zukommt, denn § 24 Abs. 4 [X.] legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen [X.]erechnungsfaktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es den Versorgungsunternehmen - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorientierung - entsprechende [X.]n zu entwickeln und zu verwenden. Für das [X.]estehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] im laufenden [X.] ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der [X.] und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 [X.] zu vereinbaren ist ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 53).

Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] sind dabei darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 53; vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 46, 56, 62; vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 35 ff.; siehe auch [X.]. 90/80, [X.]).

(2) Diesen sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ergebenden Anforderungen wird die von der [X.]eklagten ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - anders als das [X.]erufungsgericht gemeint hat - gerecht. Die von der [X.]eklagten gewählte Ausgestaltung der vorbezeichneten [X.] bewegt sich innerhalb des ihr eröffneten Gestaltungsspielraums.

(a) Nach den insoweit [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts enthält die neue [X.] mit dem [X.] des [X.] ([X.]0 und [X.]) das erforderliche [X.]. Der Wärmepreisindex des Statistischen [X.]undesamts setzt sich aus den Positionen "[X.]etriebskosten für eine Gaszentralheizung", "[X.]etriebskosten für eine Ölzentralheizung" sowie "Fernwärme" zusammen. Er bildet damit hinreichend den Wärmemarkt in seiner Gesamtheit ab. Davon sind auch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgegangen (zur Zusammensetzung des Wärmepreisindexes des Statistischen [X.]undesamts vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 2022, 353, 355). Auf diese Weise wird dem Willen des Verordnungsgebers Rechnung getragen, dass sich das [X.] nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken soll ([X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 21).

(b) Die neue [X.] enthält auch das nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] erforderliche [X.].

(aa) Der Grundsatz der Kostenorientierung erfordert grundsätzlich, dass als [X.]emessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Energieträgers anknüpft. Damit soll sichergestellt werden, dass der in der [X.] eingesetzte [X.]ezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 34 f.; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 24). In Fällen, in denen ein Fernwärmeversorgungsunternehmen - wie hier - die für die Versorgung seiner Kunden eingesetzte Wärme bereits "fertig" von einem anderen Fernwärmeerzeuger bezieht, muss das Unternehmen seine gegenüber den Kunden verwendete [X.] so ausgestalten, dass sie die Entwicklung seiner Wärmebezugskosten, mithin die Kosten für den Einkauf der Fernwärme, angemessen berücksichtigt ([X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 36 bis 40; siehe auch [X.]surteil vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 49).

([X.]) Diesen Anforderungen genügt das in der neuen [X.] verwendete [X.] ([X.]I0 und [X.]I). Das [X.]erufungsgericht hat - auch insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen - festgestellt, dass damit unmittelbar die Kosten abgebildet werden, welche die [X.]eklagte an ihren eigenen Energielieferanten für den [X.]ezug der Fernwärme abführt. Dadurch, dass die [X.]eklagte in ihrer Preisänderungsklausel die Preisentwicklung unmittelbar an eine Veränderung ihrer eigenen [X.]ezugskosten angeknüpft hat, wird sichergestellt, dass sich die ihren Endkunden gegenüber [X.] Preise stets im Verhältnis zu ihren eigenen [X.]ezugskosten, mithin zu den Kosten für den Einkauf der Fernwärme, entwickeln.

Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]eklagte hierdurch Kostensteigerungen weitergäbe, die sie unter [X.]erücksichtigung des ihr zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung gegenüber ihren Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (vgl. hierzu [X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 49), sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

(c) Das [X.] und das [X.] stehen entsprechend den insoweit [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts durch ihre jeweils hälftige Gewichtung in der Preisänderungsformel auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtung im vorliegenden Fall nicht sachgerecht sein und sich die Preise für den Wärmebezug hierdurch nicht kostenorientiert oder losgelöst vom Wärmemarkt entwickeln könnten (siehe hierzu oben unter [X.] [X.] (1)), sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

(3) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts ist die Preisänderungsformel im vorliegenden Einzelfall nicht deshalb unangemessen, weil für den [X.] (APW0) einerseits und für das Markt- und [X.] ([X.]0 und [X.]I0) andererseits unterschiedliche [X.]ezugsjahre, nämlich das [X.] für den [X.] und das [X.] für das Markt- und [X.], gewählt wurden.

(a) [X.] als [X.]ezugsjahr für das [X.] ([X.]0) sowie für das [X.] ([X.]I0) ist unter dem Gesichtspunkt der angemessenen [X.]erücksichtigung der Kostenentwicklung und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt nicht zu beanstanden.

(aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat, muss die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse den Anforderungen der Vorschrift von § 24 Abs. 4 [X.] genügen (vgl. hierzu nur [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 67; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 70). Diesem Erfordernis und dem zukunftsgerichteten Zweck der Klausel entsprechend ist es in der Regel sachgerecht, Referenzjahre für das Markt- und das [X.] zu bestimmen, die grundsätzlich möglichst nahe an dem Zeitpunkt der Einführung der angepassten [X.] liegen.

Demgegenüber stünde einer Anknüpfung an weit zurückliegende Zeiträume für die [X.]estimmung der Markt- und Kostenentwicklung, mit der lediglich solche Entwicklungen aus der Vergangenheit nachgezeichnet würden, der maßgebliche Gesichtspunkt der Zukunftsgerichtetheit der Vorschriften des § 4 Abs. 1 [X.] ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen") und des § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] ("Kostenentwicklung"; vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 68 [X.]) entgegen.

([X.]) Die von der [X.]eklagten ab Mai 2019 verwendete [X.] wird dieser Maßgabe gerecht, indem sie das unmittelbar vor der Einführung der Klausel liegende [X.] als [X.]ezugsjahr für das Markt- und das [X.] vorsieht. Dies bewirkt, dass eine Preisveränderung ab Mai 2019 nur in dem Umfang erfolgt, wie sich die Kosten für die [X.]ereitstellung und Erzeugung der Wärme sowie die Verhältnisse am Wärmemarkt im Vergleich zum Vorjahr verändert haben. Die aktuelle Entwicklung der Kosten und der Verhältnisse am Wärmemarkt wird auf diese Weise in dem neuen Arbeitspreis im Rahmen des dem Versorger zukommenden Gestaltungsspielraums angemessen nachgezeichnet.

([X.]) Der Gestaltungsspielraum der [X.]eklagten war auch nicht in der Weise verengt, dass sie zur Vermeidung einer unangemessenen Ausgestaltung der Klausel als [X.]ezugsjahr für das Markt- und das [X.] das Jahr der Einführung - vorliegend das [X.] - hätte wählen müssen. Eine etwaige unzulässige rückwirkende Preiserhöhung vermag die [X.] schon deshalb nicht auszulösen, weil die am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemachte [X.] erst ab dem 1. Mai 2019 Anwendung finden sollte.

Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte teilweise vertretene gegenteilige Sichtweise (vgl. KG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 9 U 19/20, juris Rn. 37 [beim [X.] in der Revision anhängig unter [X.], zuvor beim [X.] anhängig gewesen unter [X.]]) nimmt nicht in den [X.]lick, dass durch die [X.] als [X.]ezugsjahr für das Markt- und das [X.] nicht nur eine Preiserhöhung, sondern jegliche Preisänderung - und damit auch eine Preissenkung ab dem Wirksamwerden der Klausel für das erste Jahr ihrer Anwendbarkeit - ausgeschlossen wäre. Die [X.]eklagte konnte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Klausel im April 2019 jedoch nicht voraussehen, ob die maßgeblichen Parameter für das Markt- und das [X.] im [X.] im Vergleich zum Vorjahr 2018 zu einer Preiserhöhung oder -senkung führen würden, da jedenfalls der von dem Statistischen [X.]undesamt veröffentlichte [X.] erst nach Ablauf des jeweiligen [X.]etrachtungszeitraums, mithin erst im [X.] ermittelt wurde.

(b) Die Wahl des [X.] des Jahres 2015 als [X.] (APW0) in der von der [X.]eklagten angepassten Preisänderungsklausel ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

(aa) Der [X.] in der Preisänderungsformel beeinflusst - im Gegensatz zu dem Markt- und [X.] - nicht die künftige Entwicklung des Wärmepreises, sondern ist vielmehr Gegenstand des durch das Markt- und [X.] geprägten Preisänderungsmechanismus und bestimmt maßgeblich die Höhe des für die Wärmelieferung des [X.] von seinen Kunden jeweils geschuldeten Preises. [X.]ei der [X.]estimmung dieses [X.]es im hier vorliegenden Fall der einseitigen Änderung einer [X.] im laufenden Vertragsverhältnis auf der Grundlage der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ist - anders als bei einer vertraglichen Vereinbarung des [X.] (vgl. hierzu [X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.], [X.]GHZ 185, 96 Rn. 19 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 [X.] Rn. 52, 56 f.; MünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 8. Aufl., § 433 Rn. 16) - das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 [X.] zu berücksichtigen, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren ([X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 46, 56, 62; vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 35; siehe bereits oben [X.]) [X.]) (1)). Insofern hat ein Energieversorger in dieser besonderen Konstellation, in welcher der [X.] nicht auf einer vertraglichen Einigung zu Vertragsbeginn beruht, einen [X.] zu bestimmen, welcher den aktuellen vertraglichen Verhältnissen im Versorgungsgebiet Rechnung trägt und auf diese Weise das zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung auch in der neuen [X.] und damit während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags angemessen berücksichtigt.

([X.]) Gemessen daran und unter [X.]erücksichtigung des dem [X.] insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken, dass die [X.]eklagte sich bei der [X.]estimmung des [X.]es (APW0) in ihrer angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis an der Dreijahreslösung des [X.]s orientiert hat. Die Orientierung an der Dreijahreslösung eröffnet weder unangemessene Preisgestaltungsspielräume für den Energieversorger noch wird hierdurch das vertragliche Gleichgewicht beeinträchtigt. Denn die Dreijahreslösung bezweckt gerade, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden (vgl. [X.]surteile vom 14. März 2012 - [X.], [X.]GHZ 192, 372 Rn. 26 ff.; vom 15. April 2015 - [X.], [X.]GHZ 205, 43 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.]GHZ 207, 209 Rn. 72).

([X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]G[X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 40; vom 10. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 42 ff. [auch zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (A[X.]l. EG Nr. L 95, [X.])]). Der nach der [X.] geltende Preis tritt endgültig an die Stelle des [X.] und ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile vom 5. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 557 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 38). Dabei sind spätere Preissenkungen dem Kunden zugute zu bringen und kann der Energieversorger anschließend Preiserhöhungen bis zur Höhe des nach der [X.] geltenden Preises vornehmen (vgl. [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 38 f.; vom 5. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 557 Rn. 27; vom 6. April 2016 - [X.], [X.]GHZ 209, 337 Rn. 40).

([X.]b) Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.]eklagte sich bei der [X.]estimmung des [X.]es (APW0) in ihrer ab dem 1. Mai 2019 verwendeten [X.] - im Rahmen des ihr zukommenden Gestaltungsspielraums - an einem sich aus der Dreijahreslösung ergebenden Arbeitspreis orientiert hat. Denn dieser wäre ohne die Einführung einer neuen Preisänderungsklausel - auch zukünftig - von maßgeblicher [X.]edeutung gewesen und stellt daher im Grundsatz ein sachgerechtes Kriterium für die [X.]estimmung des [X.] (APW0) in der neuen Klausel dar.

Der Orientierung an der [X.] steht auch nicht der Umstand entgegen, dass in einigen Vertragsverhältnissen die jeweiligen Kunden zum Zeitpunkt der öffentlichen [X.]ekanntmachung der geänderten [X.] einen Widerspruch (noch) nicht erhoben hatten. Denn auch in diesen Fällen war die bisherige [X.] unwirksam und hat den vertraglich vereinbarten Anfangspreis nicht wirksam verändert. Gleichwohl schulden die Kunden in solchen Fällen deshalb aber nicht lediglich den vertraglich vereinbarten Anfangspreis. Vielmehr käme - im Falle eines Widerspruchs des Kunden - auch in diesen Vertragsverhältnissen wegen der unwirksamen [X.] zur Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der [X.] zur Anwendung.

([X.]c) Hierbei begegnet es - anders als die Revisionserwiderung meint - auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen [X.]edenken, dass die [X.]eklagte einheitlich für sämtliche von ihr mit Wärme belieferten Kunden dieselbe neue [X.] verwendet und damit einheitlich das [X.] für den [X.] (APW0) zugrunde legt. Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nicht in jedem einzelnen Fall des [X.] der [X.] der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis war, da die einzelnen Kunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten den auf der Grundlage der ursprünglichen [X.] gebildeten Preisen in den Abrechnungen der [X.]eklagten widersprochen haben.

α) [X.]ei einer einseitigen Änderung einer [X.] während laufender Vertragsverhältnisse im Wege der öffentlichen [X.]ekanntmachung nach § 4 Abs. 2 [X.] können - worauf die Revision zu Recht hinweist - die individuellen Vertragsverhältnisse nicht in jedem Einzelfall berücksichtigt werden; vielmehr muss in gewissen Grenzen - jedenfalls hinsichtlich der [X.]estimmung des [X.]es im Falle der Orientierung an der [X.] - eine Pauschalierung zulässig sein, weil es sich bei der Energieversorgung - auch im [X.] - um ein Massengeschäft handelt ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 72). Da [X.]n als Teil Allgemeiner Versorgungsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), müssen sie so gestaltet sein, dass sie im Grundsatz auf alle gleich gelagerten [X.]ezugsverhältnisse Anwendung finden können. Soweit mit einer solchen Pauschalierung für bestimmte Kunden gewisse Vor- oder Nachteile - wie von der Klägerin in ihrem Fall geltend gemacht - verbunden sind, ist dies im Interesse der notwendigerweise vereinfachten Abwicklung des hier vorliegenden Massengeschäfts hinzunehmen, sofern nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.

β) Die Grenzen einer solchen zulässigen Pauschalierung bei der [X.]estimmung des nach der [X.] maßgeblichen [X.]es hat die [X.]eklagte im vorliegenden Fall gewahrt, indem sie ausgehend vom [X.] den nach der [X.] maßgeblichen Preis bestimmt hat. Sie hat insofern -wie die Revision zutreffend geltend macht - nachvollziehbar vorgetragen, dass aufgrund des Urteils des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris), in welchem die ursprüngliche [X.] für unwirksam erklärt wurde, die überwiegende Zahl der Widersprüche der [X.] im [X.] erhoben wurde und daher - abhängig vom genauen Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs im [X.] - der nach der [X.] maßgebliche Preis derjenige des Jahres 2014 oder des Jahres 2015 war. Außerdem hat die [X.]eklagte aus diesem Anlass mit Schreiben vom 24. April 2019 alle Kunden über die Unwirksamkeit der alten [X.] informiert und die Einführung der neuen Klausel bekannt gegeben, was diesen ebenfalls Anlass für die Erhebung eines Widerspruchs gegen die bisherigen Preisanpassungen gab. Die [X.]eklagte hat damit anhand sachlich nachvollziehbarer Kriterien einen tauglichen Zeitpunkt für die Pauschalierung bestimmt. Dass sie sich innerhalb der insofern in [X.]etracht kommenden [X.] (0,0838 €/kWh) und 2015 (0,0836 €/kWh) zugunsten des für die Kunden niedrigeren Preises entschieden hat, spricht zudem gegen einen von ihr hierbei verfolgten Zweck, mit der Pauschalierung einseitig ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Auch im Übrigen lassen sich solche greifbaren Anhaltspunkte hierfür weder den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts entnehmen noch sind sie sonst erkennbar.

γ) Soweit die Revisionserwiderung hiergegen maßgeblich darauf verweist, es hätte sich für die Klägerin bei der Wahl eines jüngeren [X.]ezugsjahrs als 2015 für den Parameter APW0 ein günstigerer Preis ergeben, verkennt sie, dass ein Fernwärmeversorger bei einer einseitigen Änderung einer [X.] diese grundsätzlich nicht so auszugestalten hat, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Kunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt, sofern - wie hier - sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt wurden und nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient. Denn wäre der Fernwärmeversorger verpflichtet, die Preisänderungsklausel so zu gestalten, dass sie den für den einzelnen oder für alle Kunden günstigsten Preis ergibt, hätte er - anders als vom Verordnungsgeber im Grundsatz vorausgesetzt (vgl. [X.]. 90/80, [X.]) - gerade keinen Spielraum bei der Gestaltung der Klausel. Mit einem solchen Gestaltungsspielraum geht indes einher, dass es verschiedene zulässige Lösungen für die Gestaltung einer Preisänderungsklausel gibt, die jeweils mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen für Energieversorger und einzelne Kunden verbunden sein können.

Dementsprechend kommt es nicht entscheidend darauf an, dass im vorliegenden Fall der Klägerin aufgrund ihres - fast zwei Jahre nach öffentlicher [X.]ekanntmachung der neuen [X.] erhobenen - Widerspruchs vom 12. Januar 2021 nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts der für das [X.] von der [X.]eklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0833 €/kWh den nach der [X.] maßgeblichen Preis darstellt. Im Übrigen ist die sich hieraus ergebende Abweichung in Höhe von lediglich 0,0003 €/kWh zum [X.] äußerst geringfügig; gleiches gälte für den von der Revisionserwiderung angeführten [X.] (0,0830 €/kWh).

δ) Die Revisionserwiderung vermag auch keine durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken aufzuzeigen, soweit sie darauf verweist, die [X.]eklagte hätte den von ihr für das [X.] beziehungsweise in den ersten Monaten des Jahres 2019 abgerechneten Arbeitspreis in Höhe von 0,0803 €/kWh heranziehen müssen, da dieser deutlich niedriger gewesen sei als derjenige des Jahres 2015. Hierbei übersieht sie schon - worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat -, dass die [X.]eklagte bei dieser Abrechnung im Falle der Klägerin den Arbeitspreis nicht unter Anwendung der ursprünglichen [X.] bestimmt hat, da zum Zeitpunkt der [X.] im [X.] deren Unwirksamkeit bereits festgestellt war. Eine Abrechnung nach der im [X.] vereinbarten Klausel hätte - nach den Ausführungen der Revision - einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0845 €/kWh zur Folge gehabt. Vielmehr hat die [X.]eklagte mit der Abrechnung - zugunsten der Klägerin - den günstigeren Arbeitspreis des Jahres 2010 verlangt und auch nicht - was zulässig gewesen wäre - die [X.] angewandt.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob auch dieser Arbeitspreis des Jahres 2010 der neuen [X.] hätte zugrunde gelegt werden können. Sachliche Gründe, weshalb dieser Arbeitspreis zwingend demjenigen des Jahres 2015 vorzuziehen wäre und die [X.]eklagte deshalb ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, vermag auch die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen. Allein dass es sich um einen günstigeren Preis gehandelt hat, stellt für sich genommen noch keinen zwingenden Grund dar (siehe hierzu oben unter γ).

([X.]) Dass für den [X.] (APW0) einerseits und das Markt- ([X.]0) und das [X.] ([X.]I0) andererseits in der Folge unterschiedliche [X.]ezugsjahre Anwendung finden, führt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen noch nicht zur Unangemessenheit der Preisänderungsklausel.

Zwar hat der [X.] für den Fall einer im Fernwärmelieferungsvertrag vereinbarten [X.] ausgesprochen, dass für alle [X.]erechnungsfaktoren in einer Preisänderungsformel grundsätzlich dieselben [X.]asiszeitpunkte zu wählen sind (vgl. [X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 31). Dies lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall der einseitigen Einführung einer neuen [X.] an der Stelle einer unwirksamen Klausel übertragen. Hinsichtlich des [X.]es kann es auf der Grundlage sachlich nachvollziehbarer Kriterien im Einzelfall vertretbar sein, ein von den Referenzjahren für das Markt- und [X.] in der Preisanpassungsformel abweichendes [X.]asisjahr zu wählen. Solche sachlichen Gründe hat die [X.]eklagte in der vorliegend besonderen Konstellation der einseitigen Änderung einer [X.] im laufenden [X.] unter Hinweis auf die [X.] des [X.]s zu Recht geltend gemacht. Die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums bei der Verwendung von [X.]n hat die [X.]eklagte mit der Orientierung an diesem [X.] noch nicht überschritten.

Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da mit der Orientierung an dem nach der [X.] maßgeblichen Preis die zeitlichen [X.]ezugspunkte der neuen [X.] durch die Anknüpfung an verschiedene Jahre für den [X.] (APW0) und für das Markt- ([X.]0) und [X.] ([X.]I0) nur scheinbar auseinanderfallen. Denn das [X.]erufungsgericht berücksichtigt mit seiner gegenteiligen Sichtweise nicht hinreichend, dass - wie bereits ausgeführt (siehe oben [X.] [X.] (3) (b) ([X.]) ([X.])) - nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s der nach der Dreijahreslösung geltende Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt und rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln ist (vgl. etwa [X.]surteile vom 5. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 557 Rn. 31; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 38). Dieser Preis ist damit nicht nur zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum in der Vergangenheit maßgeblich gewesen. Vielmehr handelt es sich - bis zur Einführung einer neuen [X.] - um den in dem jeweiligen Vertragsverhältnis weiterhin gültigen Preis. Durch die [X.]ezugnahme auf den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen Preis und das [X.]ezugsjahr 2018 für das Markt- ([X.]0) und [X.] ([X.]I0) hat die [X.]eklagte somit bei der Gestaltung ihrer neuen Preisänderungsklausel insgesamt an den aktuellen Verhältnissen zum Zeitpunkt der öffentlichen [X.]ekanntmachung dieser Klausel angeknüpft.

Dass aufgrund der Verwendung des [X.]ezugsjahrs 2015 für den Arbeitspreis (APW0) einerseits und des [X.] 2018 für das Kosten- ([X.]I0) und [X.] ([X.]0) andererseits die von § 24 Abs. 4 AV[X.]FernwärmeV geforderte angemessene [X.]erücksichtigung der Kostenentwicklung und der Verhältnisse am Wärmemarkt bei der künftigen Anwendung der [X.] nicht mehr sichergestellt wäre, hat weder das [X.]erufungsgericht festgestellt noch wird dies von der Revisionserwiderung aufgezeigt und ist vorliegend auch sonst nicht ersichtlich.

dd) Rechtsfehlerfrei - und insoweit auch von der Revisionserwiderung nicht beanstandet - hat das [X.]erufungsgericht allerdings angenommen, dass die neue [X.] dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] genügt.

(1) Das Transparenzgebot bestimmt, dass in einer [X.] die maßgeblichen [X.]erechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden müssen. Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die [X.]erechtigung einer vom [X.] vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 1042 Rn. 33 [X.]; vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 21; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 21).

(2) Diesen Anforderungen wird die geänderte [X.] gerecht. Die Art und Weise der [X.]erechnung und der periodischen Anpassung des [X.] ist für den Kunden aus sich heraus hinreichend klar und verständlich. Die maßgeblichen Indizes zur [X.]erechnung der Preisänderung sind allgemein zugänglich, mit einer Fundstelle im [X.] versehen und können auf diese Weise durch den Kunden nachvollzogen werden.

c) Da somit die von der [X.]eklagten gewählten [X.]ezugsjahre für die Parameter APW0, [X.]0 und [X.]I0 keinen rechtlichen [X.]edenken begegnen und die übrigen Voraussetzungen für die Änderung der [X.] nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AV[X.]FernwärmeV nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts vorliegen, ist die von der [X.]eklagten ab dem 1. Mai 2019 verwendete [X.] wirksam.

2. In Anbetracht dessen rügt die Revision ebenfalls zu Recht, dass das [X.]erufungsgericht [X.] der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] wegen eines für den Abrechnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 überzahlten [X.] in Höhe von 16,52 € sowie eines für das Abrechnungsjahr 2020 überzahlten [X.] in Höhe von 27,86 € bejaht hat. Für diese Zeiträume hat die [X.]eklagte den jeweiligen Abrechnungen die zum 1. Mai 2019 geänderte und nach den obigen Ausführungen wirksam in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien eingeführte [X.] zum Arbeitspreis zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage den von der Klägerin geschuldeten Wärmepreis berechnet. [X.] stehen ihr somit nicht zu.

III.

Nach alledem kann das [X.]erufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen [X.]estand haben. Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet insoweit in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die [X.]erufung der [X.]eklagten zur Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dahingehend, dass die Zahlungsklage in Höhe von 16,52 € nebst Zinsen sowie die auf die Unwirksamkeit der in dem Schreiben der [X.]eklagten vom 24. April 2019 enthaltene [X.] gerichtete Feststellungsklage abzuweisen ist. Außerdem ist die in zweiter Instanz im Wege der Klageerweiterung erhobene Zahlungsklage in Höhe von 27,86 € nebst Zinsen abzuweisen.

Dr. [X.]ünger     

  

Kosziol     

  

Dr. Schmidt

  

Dr. Reichelt     

  

Messing     

  

Meta

VIII ZR 249/22

27.09.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 19. Oktober 2022, Az: 2 S 20/21

§ 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 315 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 249/22 (REWIS RS 2023, 7379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7379

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 263/22 (Bundesgerichtshof)

Fernwärmelieferungsvertrag: Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig für die Zukunft …


VIII ZR 309/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 91/21 (Bundesgerichtshof)

Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft; einseitiges …


VIII ZR 358/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 356/21 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.