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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 122/15
vom
5. November 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann und die Richter [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung [X.] ("Revision") gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2015 (16 W 57/15), mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des [X.] vom 10. August 2015 (1 [X.]) zurückgewiesen worden ist -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbe-schwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im [X.] ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], [X.] vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03 -
NJW-RR 2005, 294
f).
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3
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Der Senat wird weitere Eingaben der Antragstellerin in dieser Sa-che nicht mehr bescheiden.
Herrmann
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2015 -
1 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.10.2015 -
16 W 57/15 -
Meta
05.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. III ZB 122/15 (REWIS RS 2015, 2812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2812
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