Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 46/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15053

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIIIZB46.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 46/16
vom

23. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht R.

mit Beschluss
vom 7. Februar 2017

die Betreuung für den Aufgabenbereich
Rechts-, Antrags-
und [X.] nebst Einwilligungsvorbehalt wegen "Unbetreu-barkeit"
der Antragstellerin aufgehoben hat.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückge-wiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] C.

vom 7. Juli 2016

-
keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Be-schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], [X.] vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03 -
NJW-RR 2005, 294 f).

Die Antragstellerin wird auf Folgendes hingewiesen: Der [X.] hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige [X.] beschieden. Am heutigen Tag hat der [X.] -

3

-

in 17 weiteren fortgesetzten Verfahren unzulässige Anträge zurück-gewiesen. Der [X.] wird in Zukunft vergleichbare -
substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche -
Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Der [X.] muss es nicht hin-nehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazi-täten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2017 -
5 [X.], juris Rn. 7 und 5 AR ([X.]) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf [X.], Beschlüsse vom 29. Juni 2010 -
1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar
2016 -
2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2016 -
7 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.07.2016 -
16 W 45/16 -

Meta

III ZB 46/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZB 46/16 (REWIS RS 2017, 15053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15053

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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5 ARs 54/16

5 AR (Vs) 5/17

1 BvR 2358/08

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