Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZB 48/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8301

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 48/12
vom

7. Februar 2013

in dem Verfahren
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
7. Februar 2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der w.

GmbH (Schuldnerin). Er beabsichtigt, den Beklagten un-ter dem Gesichtspunkt der [X.] in Anspruch zu nehmen, und hat Prozesskostenhilfe für die [X.] Klage beantragt, weil die Prozesskosten nicht aus der Insolvenzmasse
von

aufgebracht werden könnten.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 [X.] zur Prozessführung weder verpflichtet noch berechtigt sei. Die sofortige Beschwer-de des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren wei-ter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der
Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Insolvenzverfahren müsse gemäß § 207 Abs. 1 [X.] eingestellt werden, weil die Verfahrenskosten [X.] unterschreiten würden, während der wirtschaftliche Wert der mit der beabsichtigten Klage verfolgten Forderung nur Die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt werde, sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 [X.] mit zu berücksichtigen. Sie sei jedoch nicht mit ihrem Nennwert anzuset-zen, sondern mit ihrem mutmaßlichen Realisationswert, bei dessen Bestim-mung die [X.], die Werthaltigkeit und die Kosten zu berücksichti-gen seien. Diesen habe der Antragsteller selbst mit 50 v.H. angegeben.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung
in einem wesentlichen Punkt
nicht stand.

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a) Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.] trifft zu. Die Klage eines Insolvenzverwalters ist nicht schon dann mutwillig im Sinne von §
114 Satz 1 ZPO, wenn dieser Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschos-sen wird oder die Kosten nach § 4a [X.] gestundet werden (§ 207 Abs. 1
[X.]).
Prozesskostenhilfe für ein Klage-
oder Rechtsmittelverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2009
IX ZB 221/08, NZI
2009, 602 Rn. 4 ff, 8).
Forderungen, die im Wege der Klage durch-gesetzt werden müssen, sind jedoch grundsätzlich Bestandteil der [X.]. Der Eintritt von [X.] steht der Gewährung von [X.] daher dann nicht entgegen, wenn der aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich ausreicht, um die [X.] zu besei-tigen. Dies hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschie-den und näher begründet
(vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2012

IX
ZB 62/12, [X.], 2526
Rn. 9 ff). Bei der Prüfung der tatsächlichen Vo-raussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes
ist neben den ohnehin im Rah-men des § 114 ZPO zu bewertenden
Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung gegen den Beklagten
durchgesetzt werden kann. Falls die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wirt-schaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung
nicht außer Zweifel steht, ist
nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13).

b) Die Bewertung des [X.] obliegt dem Tatrichter. Die [X.], mit welcher das
Beschwerdegericht hier
einen Abschlag von 50 v.H. vorgenommen
hat, ist jedoch unzureichend. Der Antragsteller, auf dessen Aus-führungen das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat
die Forderung
nur
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im Zusammenhang mit der Frage bewertet, ob die Insolvenzgläubiger gehalten seien, einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu leisten. Begründet hat er den Abschlag mit
dem allgemeinen Prozessrisiko einer Anfechtungsklage sowie dem Umstand, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person handelt, also mit abstrakten, nicht auf den zu entscheidenden Fall abgestellten Überlegungen. Das Beschwerdegericht
hat mit seiner Bezugnahme auf diesen Teil der Ausführungen des Antragstellers weder die Erfolgsaussichten der be-absichtigten Klage
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
geprüft noch [X.], warum der Antragsgegner nicht in der Lage sein sollte, gegebenenfalls den nicht geringen, aber auch nicht übermäßig

(nebst Kosten und Zinsen) an die Masse zu zahlen.

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III.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs.
4 ZPO).

[X.] [X.]

[X.]

Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
8 O 289/11 -

OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.2012 -
13 W 20/12 -

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Meta

IX ZB 48/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZB 48/12 (REWIS RS 2013, 8301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8301

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