Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.] vom 25. Februar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2010 Œ 16 W 2/10 - wird [X.]. Gründe: Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-zeichneten Beschluss des [X.] als Antrag auf [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. [X.] kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 - 4 O 476/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 W 2/10 -
Meta
25.02.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. III ZB 10/10 (REWIS RS 2010, 8946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8946
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.