Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. III ZB 10/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8946

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Abschrift [X.] [X.] vom 25. Februar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2010 Œ 16 W 2/10 - wird [X.]. Gründe: Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-zeichneten Beschluss des [X.] als Antrag auf [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. [X.] kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2009 - 4 O 476/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 W 2/10 -

Meta

III ZB 10/10

25.02.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. III ZB 10/10 (REWIS RS 2010, 8946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8946

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