Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2001, Az. III ZB 57/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1250

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[X.] 57/00vom20. September 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja a)ZPO §§ 280, 1059, 1065Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines [X.]es gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend§ 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde [X.])ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.)[X.] Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1Die [X.]ist für den nach neuem Recht gestellten [X.] knüpft andie Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altemRecht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs ver-einbart haben.- 2 -c)ZPO §§ 198, 212 aZu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.[X.], [X.] vom 20. September 2001 - [X.]/00 - [X.] 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] September 2001beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den [X.]des [X.]s [X.] - 2. Zivilsenat - vom22. September 2000 wird zurckgewiesen.Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen.[X.] Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen [X.], Steuerberater und Rechtsanwlte zu einer Gesellschaftdes rgerlichen Rechts verbunden. Alle [X.]eitigkeiten aus dem Soziettsver-trag sollten unter [X.] des ordentlichen Rechtswegs von einem Schieds-gericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkun-de geschlossener Schiedsvertrag.- 4 -Der Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Ab-findung, nachdem er von den [X.] aus der [X.] worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8.November 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den [X.] erhobenen Widerklage teilweise statt.Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben [X.] an Rechtsanwalt [X.] in [X.], einem der Verfahrensbevollmchtig-ten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der [X.] blieb [X.] bei Rechtsanwalt [X.] Als der [X.] nicht kam,fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt [X.] nach. Dieser teilte ihm [X.] durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, "[X.] der Schiedsspruch [X.] eingegangen ist".Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberlan-desgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den [X.]. Das [X.] hat abgesondert r die Zulssigkeit [X.] verhandelt und den Antrag fr zulssig erklrt. [X.] sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den [X.] auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulssig zu verwerfen.II.1.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1ZPO in der Fassung des [X.] des [X.] ([X.] - [X.]) vom [X.] 5 -zember 1997 ([X.] [X.]). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist [X.] Februar 2000, nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1998, ig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.[X.].Art. 5 Abs. 1 [X.]).a) [X.] § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.[X.]. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen [X.] die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn [X.], [X.] sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wre. [X.] eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.]sr die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs [X.] statthaft. Durch den vorliegenden [X.] hat das [X.] abernoch nicht ltir den [X.] befunden. Es hat abgeson-derte Verhandlr die Zulssigkeit des [X.]s angeordnetund durch [X.] die Zulssigkeit des [X.]s ausgesprochen(vgl. [X.]Z 47, 132, 133 ff; Musielak in [X.] ZPO 2. Aufl. 2000 § 303Rn. 6).b) Ein - nach abgesonderter Verhandlr die Zulssigkeit der Kla-ge ergangenes - Zwischenurteil ist [X.] § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in [X.] Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbstig mit der Berufungund der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf denvorliegenden "[X.]" mit der Maûrtragen werden, [X.] erstatt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde [X.] § 1065 Abs. 1 Satz 1ZPO selbstig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualenZweck. Die [X.] soll vorab [X.] werden, um zu vermeiden, [X.]sich das Verfahren zur Hauptsache ster als rflssig erweist (vgl. [X.]/- 6 -[X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankom-men, [X.] das [X.] einen solchen "Zwischenstreit" im Aufhe-bungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, son-dern zwingend durch [X.] zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1ZPO).c) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbe-schwerde nicht entgegen. Danach sind "Im rigen ... die Entscheidungen inden in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar". Das bedeutet, esfindet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbe-schwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrich-terbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des [X.] sowie im Zusammenhang mit vorlfigen oder sichernden Maû-nahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem [X.] und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. [X.] zu dem Entwurf eines [X.] [X.]. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel.Indes besteht kein Anhalt, [X.] § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darr hinaus dieAnfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1Satz 1 ZPO ausdrcklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hierdas Aufhebungsverfahren [X.] § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensab-schlieûende Beschlsse oder sonst einschrken sollte. Insoweit bleiben viel-mehr die allgemeinen Bestimmungen, im [X.]eitfall diejenigen zum Zwischenur-teil nach abgesonderter Verhandlr Prozeûvoraussetzungen und -hin-dernisse (§ 280 ZPO), [X.] ist [X.]) Das [X.] hat seine Auffassung, der [X.]sei rechtzeitig gestellt und damit zulssig, wie folgt [X.]:Der [X.] msse innerhalb einer [X.]ist von drei Monaten abEmpfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. "Empfangen"habe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung.Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichenZustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werdenmssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht [X.], so [X.] der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtlicheAufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsan-walt [X.], der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen,enthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht [X.], [X.] Rechtsanwalt [X.] das in seinen Gewahrsam gelangte [X.] zugestellt angenommen habe.b) Die Ausfrungen des [X.]s halten der Prfung [X.]§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der [X.] ist rechtzeitig gestelltworden.aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein [X.] auf Berichtigung, Auslegung oder Erzung des Schiedsspruchs (§ 1058ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), [X.] der [X.] innerhalb einer [X.]ist von drei Monaten bei Gericht eingereichtwerden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die [X.]ist beginnt mit dem Tag, an dem derAntragsteller den Schiedsspruch "empfangen" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO).- 8 -Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, [X.]eine frmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) fr den [X.]istbeginn nicht erforderlichsei; formloser Z(Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36und [X.]. 129; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl.2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.[X.]. § 1054 Rn. 9; [X.], ZPO 5. Aufl.1998 § 1059 Rn. 3; [X.]/[X.], DStR 1998, 1017, 1025; [X.]/[X.], BB 1998, 597, 603; a.[X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059Rn. 10 ; Sctze, Schiedsgericht [X.] 3. Aufl. 1999 Rn. 271; [X.], Handbuch [X.] 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begrder Bundesregierung zu § 1059 Abs. 3 Satz 2 [X.] , der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). [X.] des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO (n.F.) bei ausschlieûlicher Anwen-dung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustel-lungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das [X.]zutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schieds-vertrag. [X.] das schiedsrichterliche Verfahren wie fr die Wirksamkeit [X.] war noch altes Recht maûgeblich. Das schiedsrichterli-che Verfahren hat am 28. November 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist [X.] September 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1i.[X.]. Art. 5 Abs. 1 [X.]).bb) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundstzlich die Zustellung vor, stelltdie Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition derParteien (Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; [X.], ZPO 21. Aufl. 1994, § 1039 Rn. 11). Im [X.]eitfall haben die Parteien- 9 -die gesetzliche Regel rnommen und die Zustellung des Schiedsspruchsvereinbart (§ 6 Abs. 5 des [X.] vom 14. September 1993). [X.] die [X.]ist fr den nach neuem Recht gestellten [X.] (§ 1059Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. i.[X.]. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 [X.]) [X.]. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Rechtzulssig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschrkt die Rechts-wirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 [X.]). Eine danacltig vereinbarteBekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nachdem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 Satz 2 [X.].F.) fr das schiedsrichterliche wie fr das gerichtliche Verfahren verbindlich.cc) Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller nicht vor dem 16. November1999 zugestellt worden, so [X.] der am 16. Februar 2000 eingereichte [X.] rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann [X.] Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen,weil es sich um eine Prozeûvoraussetzung handelt (vgl. [X.]Z 31, 279, 281;[X.], Urteil vom 10. Oktober 1985 - [X.] - [X.], 58, 59; Musielak/[X.] aaO vor § 253 Rn. 12; Zller/[X.], ZPO 22. Aufl. 2001 § 561Rn. 7).(1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im [X.]eitfall allein in [X.] ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO. Denn [X.] ist [X.] § 6 Abs. 5 des [X.] "den Parteien oderderen Vertreter zuzustellen", was die Zustellung nach den §§ 166 ff ZPO, [X.] der Zustellung an Rechtsanwlte auch die mit [X.] 198, 212 a ZPO), [X.] 10 -(2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208,212 a ZPO setzt auf seiten des Schiedsgerichts die tatschliche Übermittlungdes zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen(vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297 m.w.N.). Auf welchem Weg das [X.] zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an ([X.], 341, 343; [X.]/[X.] aaO § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zller/[X.] aaO§ 212 a Rn. 5 ; OLG [X.] NJW 2000,1653 f ), durch Einlage in das [X.] bei Gericht, durch [X.], durch Boten oder auf sonstige Weisrmittelt werden (Wenzelin [X.] ZPO 2. Aufl. 2000 § 198 Rn. 1; [X.], [X.]. 1993 § 198 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 198 Rn. 5; [X.]/[X.] aaO § 198 Rn. 9). [X.] die hier erfolgte Ver-sendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt [X.] per Einschreiben mit [X.] (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34).Es steht ferner fest, [X.] der [X.] [X.] den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt [X.] zuzu-stellen. Eine ausdrckliche Erklrung, es werde zugestellt, ist nicht vorge-schrieben (Senatsurteil vom 13. Mrz 1969 - [X.] - NJW 1969, 1298,1299). Der [X.] wird in der Regel dadurch verlautbart, [X.] das zu-zustellende [X.] zusammen mit einem Formular fr das Empfangsbe-kenntnis rsandt wird (vgl. [X.]Z 14, 342, 344; [X.] [X.] vom 25.September 1991 - [X.]/91 - NJW-RR 1992, 251, 252; [X.]aaO Rn. 8; Zller/[X.] aaO § 212 a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsan-walt [X.] am 11. November 1999 erhalten hat, wohl nicht beigeft [X.] 11 -Dem [X.] ist aber darin zu folgen, [X.] der [X.] [X.] durch andere Umsts Falles hinreichend belegt wird.Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben [X.] worden. Durch den Gebrauch dieses formalisiertenVerfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, [X.] es ihm bei [X.] des Schiedsspruchs nicht um eine bloûe Information des Antrag-stellers, sondern um die Zustellung und den [X.] ging. [X.] den Schiedsspruch, wie es nach dem - fr das hier zu beurteilendeSchiedsverfahren allerdings noch nicht ltigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4ZPO) zulssig ist und empfohlen wird ([X.] aaO § 1054 Rn. 9; [X.] in[X.] ZPO 2. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit [X.] zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreibenvom 24. Februar 2000 an Rechtsanwalt B., den erstinstanzlichen Verfahrens-bevollmchtigten der Antragsgegner zu 2 bis 4, ûert, er habe [X.] an Rechtsanwalt [X.] durch Einschreiben mit [X.] "[X.]". Gegen den [X.]n spricht nicht, [X.] der Schiedsobmann zu-stzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher ver-anlaût hat, als der [X.] - weil er bei der Post verlorengegangen schien -nicht zurckgekommen ist. Diese "erneute Zustellung" ist nur "vorsorglich" [X.] (vgl. Schreiben des Schiedsobmanns an Rechtsanwalt B. vom24. Februar 2000).(3) Auf seiten des Anwalts [X.] die Kenntnis von der [X.] sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung,hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter dieAusstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1994 aaO). Rechtsanwalt [X.],- 12 -dem [X.] des Antragstellers, ist die [X.] durch die Übersendung des Schiedsspruchs per [X.] mit [X.], jedenfalls durch die fernmliche Nachfrage [X.] - was t (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1994 aaO) - [X.] geworden.Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212 a ZPO scheitert im[X.]eitfall jedoch an dem Erfordernis der [X.]. Es ist nicht fest-zustellen, [X.] Rechtsanwalt [X.] erklrt hat, er nehme den ihm zugegangenenSchiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchsnicht durch die Rcksendung des [X.]s besttigt, sondern den [X.] [X.] zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an [X.] vom 1. Dezember 1999 hat er lediglich mitgeteilt, "[X.] [X.] hier am 11.11.1999 eingegangen ist". Daraus kann nicht hinrei-chend sicher geschlossen werden, [X.] er die Übersendung als Zustellung [X.] hat.[X.][X.][X.][X.]Galke

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III ZB 57/00

20.09.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2001, Az. III ZB 57/00 (REWIS RS 2001, 1250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1250

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