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PDF anzeigen[X.] 44/01vom6. Juni 2002in dem [X.]:[X.]:[X.]:ja ZPO § 1059Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zustän-digkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtlicheAufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich ge-nannten [X.]ünde gestützt werden.[X.], Beschluß vom 6. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] hat am 6. Juni 2002 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] des [X.] vom 12. [X.] - 1 Sch 1/01 - wird zurckgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.Wert des [X.]: 208.050 DM (= 106.374,28 •)GrI.Mit der [X.] machte die Antragstellerin gegen die [X.] einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebstZinsen geltend. In dem in S. durchge[X.]en Schiedsverfahren [X.] am 15. November 2000 einen "[X.] [X.]". Darin erklärte sich das [X.] unzuständig underlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schieds-klage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der [X.] 3 -barung zurckgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die [X.] auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf [X.], [X.] das Schiedsgericht zustig sei, gestellt. Das [X.]hat den Antrag zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder Antragstellerin.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neure-gelung des Schiedsverfahrensrechts [[X.]] vom 22. Dezember 1997 BGBl. [X.], § 26 Nr. 10 EGZPO) undauch im rigen zulssig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegengrundstzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.§ 554 [X.] a.F.).Die Rechtsbeschwerde ist [X.] Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulssig,aber nicht [X.].a) Gemû § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur [X.] auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden.Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor.Durch den angefochtenen "[X.] Zwischenent-scheid" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der- 4 -auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seinerEntscheidung - [X.] die [X.] der Antragstellerin. [X.] [X.] am [X.] als Obmann und zwei [X.] als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach [X.] des Prozeûurteils im Fall einer unzulssigen Klage vor dem staatlichenGericht - durch [X.]. Indem es sich fr unzustig erklrte,wies es die [X.], wie in den "[X.](n)" des [X.]s (S. 4 des Schiedsspruchs) ausge[X.], als "unzulssig" ab, weil [X.] wirksam von der [X.] sei.Ein solcher Abschluû des Schiedsverfahrens durch förmlichen [X.] wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem [X.] am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist [X.] die (vorlfige) [X.] zu ([X.] zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung [X.]. 13/5274 [X.]; [X.] in [X.]Komm/ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; [X.]/[X.], Recht und Praxisdes Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall [X.] des Schiedsgerichts besser durch den Erlaû eines (Prozeû-)Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nachAnkigung die weitere Bettigung bloû einstellt ([X.] aaO Rn. 16).Ist der die Zustigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeû-schiedsspruch aber als regulrer verfahrensbeendender Schiedsspruch auf-zufassen, ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidendeSchiedssprche der [X.] nach § 1059 ZPO zulssig (vgl. [X.]aaO Rn. 1, 16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 5 -60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10;[X.]/[X.] DStR 1998, 1017, 1021; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 16 Rn. 12; [X.]/[X.] aaO Rn. 563, 567; vgl.ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend:[X.]/[X.] aaO Kap. 7 Rn. 11; [X.] in [X.]/Putzo, ZPO 24. [X.] § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch [X.], 806 und - zumalten Recht - [X.], Urteil vom 23. November 1972 - [X.] - NJW 1973,191). Der Gesetzgeber des [X.]es gingausdrcklich davon aus, [X.] ein zustigkeitsverneinender Prozeûschieds-spruch "in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar" sei (BT-Drucks. [X.]).b) Der somit zulssige [X.] ist un[X.].aa) Ein von Amts wegen zu bercksichtigender [X.] nach§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.] liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofrdas [X.] lt - die Voraussetzungen fr einen Rcktritt von [X.] verkannt und sich deshalb zu Unrecht fr unzustigerklrt haben. Ein solcher Rechtsfehler [X.]e jedoch noch keinen Ver-stoû gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht [X.] nichts geltend.bb) [X.]ch § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antrag-stellerin [X.] geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1ZPO, [X.] [X.]Z 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht [X.] 6 -Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien [X.] der Schiedsvereinbarung nicht fig gewesen, noch [X.] [X.] sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift [X.] vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung [X.] lt. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein [X.] imSinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen [X.]/[X.] aaO;[X.] aaO § 1040 Rn. [X.]; [X.] aaO Rn. 563).Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2Nr. 1 lit. [X.]) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen [X.] fr denFall, [X.] die "im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit" ganz oder teilweise nichtvon der [X.] wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er [X.] nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwi-schen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit r restliches [X.] unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch [X.] zu entscheiden.Ebensowenig ist der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. dZPO einschlig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der [X.] beruhe auf einem unzulssigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat,das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht fr unzustig erklrt, hat sie [X.] in der Entscheidung [X.]; ein solcher vermag die Aufhebung [X.] nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemû dem Verbot der- 7 -révision au fond (Musielak/[X.] aaO § 1059 Rn. 18; [X.]/[X.] aaO § 1059Rn. 38, 74) nicht zu [X.]) Fr den Fall der unberechtigten Unzustigerklrung des [X.] wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedsklr den [X.] entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen ([X.]aaO Rn. 16; [X.] aaO; [X.] aaO). Dem ist jedoch nicht zufolgen.§ 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenstigen)[X.] fr den Fall, [X.] sich das Schiedsgericht zu Unrecht fr un-zustig erklrt; geregelt ist nur die positive Zustigkeitsentscheidung(§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein [X.]. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines [X.] gegen einen die Zustigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Pro-zeûschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. [X.]), hierfr aberden Katalog der [X.](vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; [X.]; [X.] aaO § 1059 Rn. 3; [X.]/[X.] aaO Rn. 30; [X.] aaO § 1059 Rn. 6; [X.] aaO Rn. 932) nicht erweitert. [X.] keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzustigkeit des [X.] erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere ([X.])Schiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fllendes § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedsklr kann diegerichtliche Aufhebung des [X.]s unter anderem betreiben,wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemû besetzt gewesen ist, dasrechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoûenhat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer ltigen und die [X.] -umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zustig zu sein, ist der Schieds-klr auch dann nicht [X.] gestellt, wenn keiner der Aufhebungs-grs § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht fr sein Klagebegehren [X.] zu den staatlichen Gerichten offen. Das [X.] hat [X.] darauf hingewiesen, [X.] der umgekehrte Fall, in dem sich [X.] zu Unrecht fr zustig erklrt oder seine Zustigkeit r-schritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem [X.] nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der [X.] den Parteien [X.] entzogen, wrend hier der [X.] vor den zustigen staatlichen und [X.] ge-bracht werden kann. [X.] hierdurch in [X.] die Rechtsverfolgung er-schwert werden kann, [X.] nicht zu einer anderen Beurteilung.2.Der Hilfsantrag festzustellen, [X.] das Schiedsgericht zustig sei, istnicht zulssig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zu-lssig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.3.Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schlieûlich, [X.] derSchiedsspruch eine Kostenentscheidung [X.]; das Schiedsgericht sei [X.] der Schiedsvereinbarung nicht ermchtigt worden. Dem ist entgegenzuhal-ten, [X.] dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die [X.] - vorbehaltlich der Überprfung im Aufhebungsverfahren oder [X.] nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. [X.] dieser Befugnishatte es im verfahrensabschlieûenden [X.] auch darr zuentscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterli-chen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.] aaO § 1040- 9 -Rn. 16; Zller/[X.] aaO § 1057 Rn. 2; abweichend [X.] aaO § 1040Rn. [X.]); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarungnicht getroffen.[X.][X.][X.]KapsaGalke
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. III ZB 44/01 (REWIS RS 2002, 2931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2931
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