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PDF anzeigen[X.]44/01vom6. Juni 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja ZPO § 1059Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zustän-digkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtlicheAufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich ge-nannten Aufhebungsgründe gestützt werden.BGH, Beschluß vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01 - [X.]hat am 6. Juni 2002 durch den [X.][X.][X.]und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]des [X.]vom 12. [X.]- 1 Sch 1/01 - wird zurckgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.]zu tragen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.050 DM (= 106.374,28 •)GrI.Mit der [X.]machte die Antragstellerin gegen die [X.]einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebstZinsen geltend. In dem in S. durchgefrten Schiedsverfahren [X.]am 15. November 2000 einen "[X.]Zwi-schenentscheid". Darin erklärte sich das [X.]unzuständig underlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schieds-klage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der [X.] 3 -barung zurckgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die [X.]auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Fest-stellung, [X.]das Schiedsgericht zustig sei, gestellt. Das Oberlandesgerichthat den Antrag zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder Antragstellerin.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neure-gelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz- SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO) undauch im rigen zulssig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegengrundstzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.§ 554 [X.]a.F.).Die Rechtsbeschwerde ist [X.]Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulssig,aber nicht begrt.a) Gemû § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur [X.]auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden.Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor.Durch den angefochtenen "[X.]Zwischenent-scheid" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der- 4 -auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seinerEntscheidung - [X.]die [X.]der Antragstellerin. [X.][X.]am [X.]als Obmann und zwei [X.]als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach [X.]des Prozeûurteils im Fall einer unzulssigen Klage vor dem staatlichenGericht - durch Prozeûschiedsspruch. Indem es sich fr unzustig erklrte,wies es die Schiedsklage, wie in den "Entscheidungsgr(n)" des Schieds-spruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgefrt, als "unzulssig" ab, weil [X.]wirksam von der [X.]sei.Ein solcher Abschluû des Schiedsverfahrens durch förmlichen [X.]wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem [X.]am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist [X.]die (vorlfige) [X.]zu ([X.]zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung desSchiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; [X.]in MchKomm/ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxisdes Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall [X.]des Schiedsgerichts besser durch den Erlaû eines (Prozeû-)Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nachAnkigung die weitere Bettigung bloû einstellt ([X.]aaO Rn. 16).Ist der die Zustigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeû-schiedsspruch aber als regulrer verfahrensbeendender Schiedsspruch auf-zufassen, ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidendeSchiedssprche der [X.]nach § 1059 ZPO zulssig (vgl. [X.]Rn. 1, 16; [X.]in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, [X.] 5 -60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10;Gottwald/[X.]DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/[X.]aaO Rn. 563, 567; vgl.ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend:Schwab/[X.]aaO Kap. 7 Rn. 11; [X.]in Thomas/Putzo, ZPO 24. [X.]§ 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und - zumalten Recht - BGH, Urteil vom 23. November 1972 - [X.]- NJW 1973,191). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes gingausdrcklich davon aus, [X.]ein zustigkeitsverneinender Prozeûschieds-spruch "in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar" sei (BT-Drucks. aaO S. 44).b) Der somit zulssige [X.]ist unbegrt.aa) Ein von Amts wegen zu bercksichtigender [X.]nach§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. [X.]liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofrdas [X.]lt - die Voraussetzungen fr einen Rcktritt von [X.]verkannt und sich deshalb zu Unrecht fr unzustigerklrt haben. Ein solcher Rechtsfehler begrte jedoch noch keinen Ver-stoû gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht [X.]nichts geltend.bb) Aufhebungsgrch § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antrag-stellerin [X.]geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1ZPO, [X.]BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht [X.] 6 -Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien [X.]der Schiedsvereinbarung nicht fig gewesen, noch [X.][X.]sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift [X.]vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung [X.]lt. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein [X.]imSinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/[X.]aaO;[X.]aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; [X.]aaO Rn. 563).Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2Nr. 1 lit. b ZPO) hat die Antragstellerin nicht geltend [X.]1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen [X.]fr denFall, [X.]die "im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit" ganz oder teilweise nichtvon der [X.]wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er [X.]nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwi-schen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit r restliches [X.]unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch [X.]zu entscheiden.Ebensowenig ist der [X.]des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. dZPO einschlig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der [X.]beruhe auf einem unzulssigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat,das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht fr unzustig erklrt, hat sie [X.]in der Entscheidung gert; ein solcher vermag die Aufhebung [X.]nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemû dem Verbot der- 7 -révision au fond (Musielak/[X.]aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/[X.]aaO § 1059Rn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen.cc) Fr den Fall der unberechtigten Unzustigerklrung des [X.]wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedsklr den [X.]entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen ([X.]Rn. 16; [X.]aaO; [X.]aaO). Dem ist jedoch nicht zufolgen.§ 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenstigen)[X.]fr den Fall, [X.]sich das Schiedsgericht zu Unrecht fr un-zustig erklrt; geregelt ist nur die positive Zustigkeitsentscheidung(§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein Redakti-onsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines [X.]gegen einen die Zustigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Pro-zeûschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfr aberden Katalog der Aufhebungsgr(vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsbe-schluû aaO S. 206; [X.]aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/[X.]aaO Rn. 30; [X.]aaO § 1059 Rn. 6; [X.]aaO Rn. 932) nicht erweitert. [X.]keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzustigkeit des [X.]erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inlische)Schiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fllendes § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedsklr kann diegerichtliche Aufhebung des [X.]unter anderem betreiben,wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemû besetzt gewesen ist, dasrechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoûenhat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer ltigen und die [X.] -umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zustig zu sein, ist der Schieds-klr auch dann nicht [X.]gestellt, wenn keiner der Aufhebungs-grs § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht fr sein Klagebegehren [X.]zu den staatlichen Gerichten offen. Das [X.]hat [X.]darauf hingewiesen, [X.]der umgekehrte Fall, in dem sich [X.]zu Unrecht fr zustig erklrt oder seine Zustigkeit r-schritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem [X.]nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der [X.]den Parteien [X.]entzogen, wrend hier der [X.]vor den zustigen staatlichen und [X.]ge-bracht werden kann. [X.]hierdurch in [X.]die Rechtsverfolgung er-schwert werden kann, [X.]nicht zu einer anderen Beurteilung.2.Der Hilfsantrag festzustellen, [X.]das Schiedsgericht zustig sei, istnicht zulssig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zu-lssig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.3.Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schlieûlich, [X.]derSchiedsspruch eine Kostenentscheidung entlt; das Schiedsgericht sei [X.]der Schiedsvereinbarung nicht ermchtigt worden. Dem ist entgegenzuhal-ten, [X.]dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die [X.]- vorbehaltlich der Überprfung im Aufhebungsverfahren oder [X.]nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. [X.]dieser Befugnishatte es im verfahrensabschlieûenden [X.]auch darr zuentscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterli-chen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.]aaO § 1040- 9 -Rn. 16; Zller/[X.]aaO § 1057 Rn. 2; abweichend [X.]aaO § 1040Rn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarungnicht getroffen.RinneStreckSchlickKapsaGalke
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. III ZB 44/01 (REWIS RS 2002, 2931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2931
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