Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. III ZB 65/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2844

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BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 65/04
vom 29. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 29. Juni 2005 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 •

Gründe:
[X.]

Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in Verbindung mit den [X.] vom 2. Dezember 2003 und vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 • nebst Zinsen an den Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf ge-richtliche Aufhebung gestellt. Das [X.] hat dem Antrag stattge-- 3 -

geben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Begehren, den [X.] zurückzuweisen. I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.].

1. Zwar hat das [X.] die Aufhebung des Schiedsspruchs zu Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung un-gültig ist.

a) Die in den [X.] vom 15. Oktober 1992 und 18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen [X.] waren allerdings - zunächst - formnichtig.

Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffe-nen [X.] richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schrift-form; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das [X.] Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO - 4 -

a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinba-rung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere, umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.).

b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der [X.] auf die [X.] Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.).

Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des [X.]s stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Form-mangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem [X.] die Berufung auf diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - [X.]/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der [X.]. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadens-ersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der "Hauptvertrag" sei im übrigen im ge-genseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die [X.] haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung sei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt. - 5 -

2. Das [X.] hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zu-lassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 65/04

29.06.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. III ZB 65/04 (REWIS RS 2005, 2844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2844

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