Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2019, Az. B 2 U 239/18 B

2. Senat | REWIS RS 2019, 4963

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage: Nichtvorliegen einschlägiger Entscheidungen des Revisionsgerichts - Auseinandersetzung mit höchstrichterlichen Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2018 - L 6 U 158/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist ohne Zuziehung [X.] durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 [X.] SGG die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Beschwerdebegründung muss daher angegeben werden, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des [X.] darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt, und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl [X.] Senatsbeschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - [X.] 4-1920 § 52 [X.] RdNr 5, vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] und [X.] vom [X.] - [X.] Aktuell 2012, 755; [X.] [X.] 1500 § 160 [X.] und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59 und 65; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB [X.] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.]). Schließlich ist auch aufzuzeigen, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (sog Breitenwirkung, vgl [X.] vom [X.] R 334/11 B - NZS 2012, 428 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob für den Fristbeginn auf den Tag der Unterzeichnung des [X.]ses oder dessen Datierung abzustellen sei und ob sich eine andere Beurteilung ergebe, wenn die Unterzeichnung an einem Sonntag erfolge und auf den kommenden Werktag vordatiert werde".

4

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend klar eine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert hat, wobei schon unklar bleibt, auf welche Norm sich seine Frage bezieht. Jedenfalls ist die erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht aufgezeigt worden. Hierfür hätte der Kläger unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vortragen müssen, dass das [X.] noch keine einschlägigen Entscheidungen getroffen hat oder durch schon vorliegende Urteile die für klärungsbedürftig erachtete Frage nicht oder nicht umfassend beantwortet ist ([X.] Senatsbeschluss vom [X.] - juris RdNr 29). Hat das [X.] selbst eine aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden, ist zusätzlich darzulegen, dass bislang auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des [X.] ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Fragen geben ([X.] Senatsbeschlüsse vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] RdNr 8 und vom [X.] - B 2 U 196/07 B - [X.]/2008 und [X.] vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - [X.] 3-1500 § 146 [X.]). Daran fehlt es. So hätte sich der Kläger im Hinblick auf den Beweiswert der Datumsangabe mit den Entscheidungen des [X.] vom 19.4.2012 ([X.] 303/11 - juris RdNr 6 f), vom 22.12.2011 ([X.] 35/11 - juris RdNr 9 ff) und vom [X.] ([X.] - juris RdNr 8) sowie des [X.] vom [X.] (1 [X.]/06 - juris RdNr 2) auseinandersetzen müssen. Zur Frage, ob ein Schriftstück am Sonntag als empfangen gelten kann, wäre insbesondere eine Diskussion der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] - juris RdNr 8) erforderlich gewesen. Ebenso hätte es einer Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zu den inhaltlichen Anforderungen an den [X.] bedurft, wie sie dem Beschluss des [X.] vom [X.] (B 9 [X.]/08 B - juris RdNr 11) und den Beschlüssen des [X.] vom 20.7.2006 ([X.] - juris Rd[X.] ff) sowie vom 11.7.2005 ([X.] 12/05 - juris Rd[X.] f) zu entnehmen sind.

5

Schließlich geht der Kläger auch mit keinem Wort darauf ein, warum der Gegenbeweis iS des § 418 Abs 2 ZPO iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG hier nicht geführt sein könnte, obwohl sich der [X.] (26.10.2014) aus dem Eingangsstempel des [X.] als öffentlicher Urkunde (§ 418 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG), der [X.] auf dem [X.] und der eidesstattlichen Versicherung des Klägerbevollmächtigten selbst ergibt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 239/18 B

30.07.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Magdeburg, 25. September 2014, Az: S 8 U 65/13, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2019, Az. B 2 U 239/18 B (REWIS RS 2019, 4963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2856/07

IX ZB 303/11

VII ZB 35/11

2 U 40/16

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