Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. AK 44/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6953

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte befindet sich seit dem 30. April 2022 zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28. April 2022 (6 [X.] 22/22) und sodann aufgrund Haftbefehls des [X.] vom 12. Oktober 2022 (1 StE 13/22) ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des letztgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich als Mitglied an der [X.] "Arbeiterpartei [X.]" ("[X.] Karkeren [X.]", [X.]) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB.

3

Der Angeklagte soll ab Mai 2018 zunächst die Funktion des Verantwortlichen für das [X.]-Gebiet "D.      " und die gebietsübergreifende [X.]-Region"S.                   ", ab Juni 2019 die Doppelfunktion eines Gebiets- und [X.] für das [X.]-Gebiet und die [X.]-Region "B.   ", ab Mai 2020 die Aufgabe des Leiters des [X.]-Gebiets "Du.    " und ab Juni 2021 bis zu seiner Festnahme am 29. April 2022 die Funktion als [X.] für das [X.]-Gebiet und die [X.]-Region "H.      " sowie für den regionsübergreifenden [X.]-Sektor "Nord" ausgeübt haben.

4

Unter dem 19. August 2022 hat der [X.] wegen des im Haftbefehl vom 12. Oktober 2022 aufgeführten [X.] Anklage gegen den Angeklagten vor dem [X.] erhoben. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 hat der mit der Sache befasste [X.] des [X.] die vorbezeichnete Anklage unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

7

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) Die [X.] wurde 1978 unter anderem von [X.] in der [X.] als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die [X.] verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civaken [X.]" ("Vereinigte Gemeinschaften [X.]", im Folgenden: [X.]), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.] zielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.

9

Die [X.] ist, ebenso wie die [X.], auf die Person [X.] ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den "Kongra Gele [X.]" ([X.] - "Volkskongress [X.]") und den [X.]-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern [X.] regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Fester Bestandteil der Strukturen der [X.]/[X.] sind auch die "[X.]" ("[X.]", fortan: [X.]), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen "Selbstverteidigung" einen [X.] als legitimes Mittel. Die [X.] verübten vor allem im Südosten der [X.] mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen [X.] Soldaten sowie Polizisten, wobei sie eine Vielzahl von ihnen verletzten oder töteten. Die [X.] bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über hundert Anschlägen.

Das Präsidium des Exekutivrats der [X.] erklärte, nachdem [X.] aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die [X.] zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr enthielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass im Fall von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch gemacht und Vergeltung geübt werde.

Nachdem der "Friedensprozess" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, gab es in der Folge weitere Gefechte mit den [X.]n Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die "[X.] revolutionäre Jugendbewegung" ([X.] - Yurtsever [X.]), die sich mit den [X.] der [X.] zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der [X.], bei denen Angehörige der [X.]n Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.

Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der [X.] liegen in den von [X.] bevölkerten Gebieten in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.]. Zahlreiche - regelmäßig nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem [X.]n Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die [X.] indes auch in [X.] und anderen Ländern [X.]. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "[X.] Demokratik a [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), welche die Direktiven der [X.]-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in [X.] lebenden [X.] zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. [X.]-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der [X.] in [X.] benannte sich der [X.] Dachverband [X.]-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in [X.]" ([X.]) im Juli 2013 in "Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in [X.]" ([X.]) um. Unter der Bezeichnung [X.] werden nicht nur die Strukturen des [X.], sondern auch diejenigen der [X.] fortgeführt.

Unterhalb der Führungsebene war und ist [X.] in Organisationseinheiten verschiedener Ebenen eingeteilt. In [X.] gab es seit 2002 die drei Sektoren ("saha") "Süd", "Mitte" und "Nord"; 2012 wurde der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. [X.] wurden in den vier Sektoren neun Regionen ("eyalet") mit insgesamt 31 Gebieten ("bölge") gebildet. Jede dieser Organisationseinheiten wird in der Regel von einem durch die [X.] eingesetzten und alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der [X.] Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der [X.]führung umzusetzen und ihr über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

bb) Der aus der [X.] stammende Angeklagte ist [X.] Volkszugehörigkeit. In Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Organisation nahm er spätestens ab Mai 2018 hauptamtlich typische Leitungsaufgaben eines Gebiets-, [X.] und zuletzt eines Sektorverantwortlichen der [X.] wahr. Bis Juni 2019 koordinierte er zunächst die organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten im [X.]-Gebiet "D.       " und in der [X.]-Region "S.                   ". Sodann erfüllte er bis Mai 2020 die Doppelfunktion eines Gebiets- und [X.] im [X.]-Gebiet sowie in der [X.]-Region "B.   ", die in diesem Zeitraum die Gebiete "B.   ", "Sa.    " und "E.   " umfasste. Im Mai 2020 übernahm er die Aufgabe des Leiters im [X.]-Gebiet "Du.    ", die er bis Juni 2021 ausübte. Anschließend wechselte er nach [X.]und leitete bis zu seiner Festnahme am 29. April 2022 das [X.]-Gebiet "[X.]", die aus den [X.]-Gebieten "H.     ", "[X.].    ", "O.       " und "[X.]  "bestehende [X.]-Region "H.      " und den [X.]-Sektor"Nord", der die [X.]-Regionen "H.      ", "B.   " und "N.          " umfasste.

Während des gesamten Tatzeitraums stand er mit anderen Mitgliedern und Unterstützern in regelmäßiger persönlicher und telefonischer Verbindung, koordinierte deren Arbeit, gab ihnen Anweisungen und ließ sich über die jeweilige regionale Entwicklung berichten. Er organisierte Treffen und Versammlungen in den jeweiligen Gebieten, die dem Informationsaustausch dienten, und entsandte Teilnehmer zu organisationsbezogenen Veranstaltungen, die außerhalb der ihm unterstehenden Gebiete stattfanden. Außerdem leitete er in den von ihm jeweils geführten Gebieten die Sammlung von Spendengeldern, wobei er sich auch persönlich darum bemühte, potentielle Spender mit Nachdruck zu Zahlungen zu veranlassen. [X.] erhielt er Weisungen von der [X.]führung der [X.], der gegenüber er berichtspflichtig war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 12. Oktober 2022 und die Anklageschrift vom 19. August 2022 Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der außer[X.]n terroristischen [X.] [X.] und ihrer Teilstrukturen in [X.] beruht auf [X.] des [X.]s. Diese gründen ihrerseits auf einer Vielzahl von Dokumenten und öffentlichen Verlautbarungen der Organisation, Zeugenaussagen sowie sonstigen Erkenntnissen. Sie bildeten bereits vielfach die Grundlage für Verurteilungen von Kadern der [X.] durch verschiedene Oberlandesgerichte.

Die Handlungen des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Auswertung überwachter Telekommunikation, aus übermittelten Standortdaten, aus [X.] des [X.], der [X.] und [X.] sowie des [X.], aus der Auswertung seiner Mobiltelefone sowie aus Ergebnissen der polizeilichen Durchsuchung der von ihm genutzten Wohnung. Das hierbei sichergestellte Notizbuch enthält zahlreiche handschriftliche Tabellen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Ergebnisse der Spendenkampagnen im [X.]-Gebiet "H.     " aufgelistet sind. Ferner hat sich in einem Rucksack des Angeklagten ein Notizzettel befunden, auf dem handschriftlich verschiedene [X.]-Regionen aufgeführt sind und zu jedem Gebiet eine durchgeführte organisationsbezogene Aktion vermerkt ist. Ferner hat ein [X.] sichergestellt werden können, auf dem Protokolle zu Versammlungen der Organisation und dortige Redebeiträge abgespeichert sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des [X.] und die Anklageschrift verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Das [X.] hat die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in [X.] bestehenden Gebiete, Regionen und Sektoren der [X.] am 6. September 2011 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der [X.].

a) Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem mithin gegebenen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Als mutmaßlicher ehemaliger [X.] und [X.], der über viele Jahre in herausgehobener Stellung innerhalb der [X.] tätig war, kann er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strukturen der Organisation einschließlich [X.] Kommunikationsformen zurückgreifen, um unterzutauchen. Der unverheiratete und kinderlose Angeklagte, der [X.]r Staatsangehöriger ist, verfügt zudem im Inland über keine familiären Bindungen von Gewicht.

Dass der Angeklagte seit mehreren Jahren Kenntnis davon hat, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen, terroristischen [X.] geführt wird, und die Bundesrepublik [X.] dennoch nicht verlassen hat, steht der Annahme der Fluchtgefahr vorliegend nicht entgegen. Es liegt fern, dass ihm der Umfang der Vorwürfe bekannt und er sich mithin des hohen Risikos einer Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe bewusst war. Im [X.] an seine Festnahme und der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Asservate haben sich zudem das Gewicht der Tatvorwürfe und damit die Straferwartung sowie die Fluchtgefahr verstärkt.

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden kann.

b) Zudem besteht der Haftgrund der [X.] gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Angeklagte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des [X.] jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, [X.]E 19, 342; s. auch [X.], Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37).

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]. Das Verfahren ist mit der gebotenen [X.] geführt worden. Die Auswertung der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten zahlreichen elektronischen Datenträger hat sich besonders umfangreich gestaltet und zu einer erheblichen Ausweitung der Ermittlungen geführt. Nach Eingang der Anklageschrift am 23. August 2022 hat die Vorsitzende des [X.]s am nächsten Tag deren Zustellung mit einer angemessenen Erklärungsfrist bis zum 15. September 2022 verfügt. Gleichzeitig hat sie die Übersetzung der Anklageschrift beauftragt, die am 23. September 2022 eingegangen und am 6. Oktober 2022 dem Angeklagten zustellt worden ist. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 hat der Strafsenat des [X.] die Anklage unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet sowie die [X.] angeordnet. Bereits einen Tag später hat die Senatsvorsitzende - nach vorheriger [X.] mit den Verteidigern - den 28. November 2022 als Termin zur Hauptverhandlung, mit fünf Fortsetzungsterminen im Dezember 2022 und Januar 2023, bestimmt. Parallel dazu sind vom [X.] weitere umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere die Erstellung von Wortprotokollen überwachter Telefongespräche, vorgenommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Zuschrift des [X.]s vom 20. Oktober 2022 Bezug genommen.

4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                    [X.]

Meta

AK 44/22

15.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 28. April 2022, Az: 6 BGs 22/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. AK 44/22 (REWIS RS 2022, 6953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6953

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