Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. AK 2/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK
2/15
vom
19. März 2015
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 19.
März 2015 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 29.
August 2014 aufgrund des [X.] des [X.] vom 18.
Juli 2014 festge-nommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in [X.] (unter dem Decknamen [X.]

) als [X.] der "[X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]) und ihrer [X.]organisation ("[X.] Demokratik a [X.]", im Folgenden: [X.]) in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisa-tion Führungsfunktionen ausgeübt, und zwar spätestens von Januar 2013 bis 1
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Mitte Juni 2013 als Leiter des [X.]-Sektors "Mitte" und von Mitte Juni 2013 bis Mitte Juli 2014 als Leiter des [X.]-Sektors "Nord". Dadurch habe er sich als Mitglied an einer außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] beste-henden Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet
seien, Mord (§
211 StGB) und Totschlag (§
212 StGB) zu begehen (§
129b Abs. 1 i.V.m. §
129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Das [X.] hat unter dem 6.
September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten der [X.]führung, der jeweiligen Verantwortlichen für die in [X.] bestehenden Sektoren ([X.]) bzw. Regionen (Eyalet) und Gebiete (Bölge) der [X.] und ihrer [X.] in [X.] [X.] erteilt (§
129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
Unter dem 20.
Januar 2015 hat der [X.] beim Bundes-gerichtshof gegen den Angeschuldigten wegen des im vorbezeichneten Haftbe-fehls enthaltenen Tatvorwurfes Anklage zum [X.] erhoben.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§§
121, 122 StPO).
1. Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig.
a) Nach den Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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aa) Die [X.] wurde 1978 u.a. von [X.] in der [X.] als [X.] mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die [X.] verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 unter dieser Bezeichnung die "Yorna Civaken '[X.]'" ("Vereinigte Gemeinschaften [X.]", im Folgenden: [X.]), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der [X.], [X.], [X.] und [X.] abzielt und dabei umfangreiche staatliche [X.] beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und [X.].
Die [X.] ist, ebenso wie die [X.], auf die Person von [X.] ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung etwa über den "Kongra Gele [X.]" ([X.], "Volkskongress [X.]s") und den [X.]-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie regel-mäßig [X.] Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der [X.] liegen in den von [X.] bevölkerten Gebieten in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.]. Zahlreiche auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem [X.] ausgerichtete Aktivitäten betreibt die [X.] jedoch auch in [X.] und anderen Gebieten [X.]. [X.] bedient sie sich der Organisation "[X.]" ("[X.] Demokratik a [X.]": im Folgenden:
[X.]), die die Vorgaben der [X.]-Führung umzusetzen hat und aus der [X.] ("[X.]") hervorgegangen ist; sie dient namentlich dazu, die in [X.] [X.] [X.] zu organisieren.
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bb) Die [X.] bewertet im Rahmen der "Selbstverteidigung" einen [X.] als legitimes Mittel. Zu ihrem System gehören auch die "[X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), die nach dem Willen der Führung vor allem im Südosten der [X.] Anschläge gegen [X.] sowie Polizisten verübten und dabei eine Vielzahl von diesen töteten und verletzten. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1.
Juni 2004 zu über 60 Anschlägen.
Für verschiedene auch auf zivile Ziele in [X.] Großstädten und Touristenzentren, die ebenfalls von dem Kommando der [X.] unterstehenden Einheiten begangen wurden, übernahmen nicht die [X.], sondern die "[X.] Azadiya [X.]" ("Freiheitsfalken [X.]s", im Folgenden: [X.]) nach außen die Verantwortung. Die [X.]/[X.] bezweckt damit, sich offiziell von diesen Anschlägen distanzieren zu können, um ihren nach außen propagierten "Friedenskurs" nicht in Frage zu stellen, durch den sie sich erhofft, als politi-scher Ansprechpartner im In-
und Ausland anerkannt zu werden.
Nachdem [X.] aus der Haft heraus in einer
anlässlich des "[X.]" am 21.
März 2013 in [X.] verlesenen Botschaft zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen und die Guerillakämp-fer aufgefordert hatte, sich aus der [X.] zurückzuziehen, erklärte das [X.] der [X.] eine Feuerpause ab dem 23.
März 2013; ab dem 8. Mai 2013 zogen sich die Guerillakämpfer in den [X.] zurück. Diese in [X.]-Kreisen so bezeichnete "Initiative des Führers" führte in der Folgezeit zwar dazu, dass die Anschläge der [X.] stark rückläufig waren, damit war aber [X.] Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von [X.] verbunden. Bereits die Erklärung einer Feuerpause stand unter dem Vorbehalt, im Falle von Angriffen werde man vom "Recht auf [X.]" Gebrauch machen und Vergeltung üben. Wie schon während der 11
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früheren einseitigen "Waffenstillstände" und sogenannter Friedensinitiativen stellte die [X.] gleichzeitig Forderungen und drohte für den Fall der Nichterfül-lung mit Terrorakten; solche wurden auch weiterhin verübt.
Die strukturelle und personelle Basis für die [X.] Aktivitäten der [X.] bildet die der [X.]-Führung untergeordnete CD[X.] Deren Führung besteht aus dem [X.]-Rat, einer [X.]-Exekutive und der [X.]-Koordination. Unterhalb
dieser Führungsebene ist [X.] in "Sektoren" [X.]), "Gebiete" (bölge), "Räume" (alan) und "Stadtteile" ([X.]) eingeteilt. In [X.] gab es seit 2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"); im Jahr 2012 wurde der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd
1" und "Süd 2"
aufgeteilt. Im sogenannten "Außen-sektor" sind die anderen [X.] Staaten organisatorisch zusammenge-fasst, die sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend gegebenenfalls in Gebiete untergliedern. Für jede Organisationseinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt, für Sektoren und Gebiete sind dies in der Regel durch die [X.] alimentierte hauptamtliche Kader, zu deren [X.] Aufgaben die Beschaffung von Finanzmitteln und die Organisation öffentlichkeitswirksamer Aktionen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der [X.] gehören. Sie sind auch verantwortlich für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerillakräfte und den [X.]. Dabei haben sie die Vorgaben der [X.] umzusetzen und der [X.]-Führung über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.
cc) Spätestens ab Januar 2013 befasste sich der Angeschuldigte mit den typischen Leitungsaufgaben eines "Sektorverantwortlichen"
und [X.] mindestens bis Mitte Juli 2014 die organisatorischen, finanziellen, personel-len sowie propagandistischen Angelegenheiten der zu seinem jeweiligen Zu-ständigkeitsbereich gehörenden Gebiete. Im Sektor "Mitte" waren das die [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.] und Düssel-14
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dorf, zum Sektor "Nord" gehörten die Gebiete [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].
Auf die Arbeit der Gebietsverantwortlichen in den von ihm geleiteten Sektoren nahm er bestimmenden Einfluss. Er stand mit ihnen in regelmäßiger Verbindung, koordinierte ihre Arbeit, gab ihnen Anweisungen und ließ sich über die Entwicklungen in den Gebieten berichten. Er selbst befolgte die von der [X.]führung erteilten Weisungen und war dieser gegenüber berichtspflichtig. Über die wesentlichen Vorgänge in den Gebieten seiner Sektoren informierte er die [X.]führung regelmäßig.
b) Hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer Vielzahl sichergestellter Unterlagen, der Auswertung zahlreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, den Ergebnissen durchgeführter Observationen sowie aus öffentlichen Verlautbarungen der [X.]. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] sowie im wesentlichen Ermitt-lungsergebnis der Anklageschrift des [X.]s Bezug genom-men.
c) Danach stellt die von der [X.] initiierte und [X.] eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den [X.] unterordnet. Sie ist infolge des von ihr in Anspruch genommenen -
indes nicht gegebenen -
"Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisationen verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§
211 StGB) und Totschlag (§
212 StGB) zu begehen.
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Nach den durchgeführten Ermittlungen hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens ab Januar 2013 bis mindestens Mitte Juli 2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung
an dieser terroristischen Vereini-gung im Ausland gemäß §
129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §
129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Zusätzlich zu den insoweit im Haftbefehl dargelegten Umständen, auf die [X.] genommen wird, ergibt sich dies aus Folgendem:
Die abschließende Auswertung der Überwachung des vom Angeschul-digten genutzten Mobilfunkanschlusses

hat ergeben, dass der Angeschuldigte nach seiner Teilnahme am jährlichen [X.]-[X.]kongress zwischen dem 28.
Juni und 2.
Juli 2014 eine Kadertätigkeit in [X.] über-nahm, die -
neben ständigen telefonischen Kontakten zu [X.]
Kadern
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auch mit mehrfachen längeren Aufenthalten in [X.] verbunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des [X.] vom 19.
November 2014 ([X.] 3 Bl. 319 -
331) und die Ausführungen im [X.] Ermittlungsergebnis der Anklageschrift hierzu Bezug genommen (dort Abschn. III. 6, [X.] -
166).
Daneben ist auch der Haftgrund der [X.] gemäß §
112 Abs. 3 StPO gegeben.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann -
entgegen der Ansicht des [X.] -
nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Die
vom Angeschuldigten beantragte Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls unter Auflagen kommt daher angesichts der gege-benen Umstände und der sich hieraus ergebenden hohen Fluchtgefahr nicht in Betracht (§
116 StPO).
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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Der besondere Umfang des Verfahrens hat ein Urteil innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Angeschuldigte in Untersuchungshaft genommen worden ist, noch nicht
zugelassen.
a) Es handelt sich um ein umfangreiches Strafverfahren. Die Sachakte umfasst 51 Stehordner. In der [X.] zwischen dem 27.
März 2013 bis zur Fest-nahme des Angeschuldigten am 29.
August 2014 sind an insgesamt elf dem Angeschuldigten zuzuordnenden Mobilfunkanschlüssen Überwachungsmaß-nahmen der Telekommunikation durchgeführt worden. Hierbei wurden (ohne Berücksichtigung von knapp 25.000 Internetverbindungen) mehr als 11.000 Ereignisse aufgezeichnet. Hinzu kommen Erkenntnisse aus insgesamt 14 an-derweitigen Überwachungsmaßnahmen. Der Anklageschrift liegen insgesamt 964 beweiserhebliche Telefonate und [X.] zu Grunde. Die dem [X.] mit der Anklageschrift vorgelegten Beweismittel enthalten darüber hinaus mehr als 400 Urkunden und Objekte des Augenscheins zu den Strukturen, Zwecken und Tätigkeiten der terroristischen Vereinigung.
b) Das Verfahren wurde mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung betrieben. Im [X.] an die Festnahme des Angeschuldigten waren neben der für die Fertigung der Anklageschrift notwendigen [X.]spanne noch umfangreiche Ermittlungen -
sowohl zum Bestand der [X.] als terroristischer Vereinigung als auch zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldig-ten
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erforderlich.
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So waren die Ermittlungen zur Struktur und Tätigkeit der [X.] um die im Jahr 2014 in der [X.] verübten Anschläge zu ergänzen. Die entsprechenden Recherchen des [X.] gestalteten sich schon wegen der [X.] der in diesem Zusammenhang auszuwertenden, überwiegend türkisch-sprachigen Dokumente besonders aufwändig. Hinzu kam die Notwendigkeit der Auswertung der in den Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte getroffenen Fest-stellungen, nachdem diese Urteile rechtskräftig geworden waren.
Zu den konkreten Betätigungshandlungen des Angeschuldigten war [X.] eine Auswahl der für die Anklageerhebung erforderlichen Wortprotokolle überwachter Telefonate vorzunehmen, die bis dahin nur in Form von Inhaltspro-tokollen verschriftet worden waren. Da die gesamte Kommunikation in [X.] und [X.] geführt worden ist, war die Erstellung der -
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Wortprotokolle mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden. Im Hinblick auf Demonstrationen und sonstige Veranstaltungen mit [X.], zu denen im Zuge der Telekommunikationsüberwachung [X.] angefallen sind, war ferner der Inhalt sowohl polizeiinterner Informations-systeme als auch der diesbezüglichen Berichterstattung in der Presse zu sich-ten und zu dokumentieren. Insoweit waren in größerem Umfang auch [X.] aus türkischsprachigen Medien zu fertigen. Die Anklageerhebung er-folgte am 20.
Januar 2015 unmittelbar nachdem die vorbezeichneten Beweis-mittel in die Anklageschrift eingearbeitet worden waren.
Auch nach Erhebung der Anklage ist das Verfahren mit der erforderli-chen Beschleunigung betrieben worden: Der Vorsitzende des 3.
Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] verfügte noch am 2.
Februar 2015, dem Tag des Eingangs der Anklageschrift, deren Zustellung und gab am 4.
Februar 2015 ihre Übersetzung in die [X.] in Auftrag. Im [X.] auf die voraussichtliche Dauer der Übersetzung der Anklageschrift von 27
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drei Wochen und einer weiteren Woche für das Beweismittelverzeichnis hat er die Erklärungsfrist für den Angeschuldigten (§
201 Abs. 1 StPO) bis zum 13.
März 2015 verlängert. Die Hauptverhandlung soll -
im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens -
am 20.
Mai 2015 beginnen.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung
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wegen eines über einen längeren [X.]raum hinweg begangenen Verbre-chens
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zu erwartenden, -
entgegen der Ansicht des Angeschuldigten -
voraus-sichtlich nicht nur unerheblichen Strafe (§
120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker Hubert Mayer

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Meta

AK 2/15

19.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2015, Az. AK 2/15 (REWIS RS 2015, 13749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13749

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