Bundessozialgericht, Urteil vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 11/21 R

6. Senat | REWIS RS 2022, 7533

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der Widerspruchsgebühr


Leitsatz

Für die Regelung in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, nach der ein Widerspruch bei nicht fristgerechter Zahlung der Widerspruchsgebühr als zurückgenommen gilt, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Widerspruchsverfahren - die im Zusammenhang mit der Nachbesetzung einer [X.] in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) stehen - durch (fiktive) Rücknahme der Widersprüche beendet sind.

2

Die Klägerin ist Trägerin eines MVZ auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Nachdem die Ärztin [X.] zugunsten des MVZ auf ihre Zulassung verzichtet hatte, genehmigte der Zulassungsausschuss ihre Anstellung in einer Filiale des MVZ ab 1.4.2017 ([X.]eschluss vom 6.12.2016/[X.]escheid vom [X.]). Die Ärztin [X.] teilte der Klägerin im September 2017 mit, dass sie ihre ärztliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr weiterführen könne. Die Klägerin beantragte im November 2017 daraufhin beim Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Nachbesetzung der [X.] durch die Ärztin U. Sie stellte zudem den Antrag, die Anstellung der Ärztin [X.] zu einer anderen Filiale des MVZ zu verlegen und teilte dem Zulassungsausschuss mit, dass die [X.]eschäftigung der Ärztin wegen "dauernder [X.]erufsunfähigkeit" sodann zum 9.1.2018 ende.

3

Der Zulassungsausschuss fasste zu den gestellten Anträgen insgesamt vier [X.]eschlüsse: Er gab dem Antrag auf Verlegung der Anstellung der Ärztin [X.] an einen anderen Standort statt und stellte fest, dass die Genehmigung zur [X.]eschäftigung der angestellten Ärztin [X.] zum 9.1.2018 ende. Er entschied zudem, dass die Klägerin kein Recht zur Nachbesetzung der [X.] habe und der Versorgungsauftrag zur Anstellung eines Arztes zum 9.1.2018 ende und lehnte schließlich den Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Ärztin U mit der [X.]egründung ab, dass die Ärztin [X.] nach dem Verzicht auf ihre Zulassung weniger als drei Jahre in dem MVZ tätig gewesen sei ([X.]eschlüsse vom 9.1.2018/[X.]escheide vom 15.2.2018).

4

Nachdem die Klägerin gegen diese [X.]escheide fristgemäß Widerspruch eingelegt und begründet hatte, forderte der beklagte [X.]erufungsausschuss die Klägerin zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr für vier Widerspruchsverfahren in Höhe von jeweils 200 Euro bis zum [X.] auf und wies darauf hin, dass die Widersprüche gemäß § 45 Abs 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als zurückgenommen gelten, wenn die genannten Gebühren nicht innerhalb der gesetzten Fristen entrichtet seien. Die entsprechenden Überweisungen der Klägerin gingen am 9.4.2018 auf dem Empfängerkonto ein. Der [X.]eklagte stellte daraufhin fest, dass die Widersprüche gegen die [X.]escheide des [X.] gemäß § 45 Ärzte-ZV als zurückgenommen gelten, da die Zahlungsfrist nicht eingehalten worden sei ([X.]eschlüsse vom 20.6.2018/[X.]escheide vom 5.9.2018). Den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 26 Abs 7 [X.][X.] X, den diese damit begründet hatte, dass sie die Überweisungen erstmals fristgerecht am 2.4.2018 vorgenommen habe, diese jedoch trotz entsprechender Überweisungsbestätigung der [X.]ank wegen fehlender Deckung des Kontos nicht ausgeführt worden seien, lehnte der [X.]eklagte ab. Die an die Versäumung anknüpfende Rücknahmefiktion des Widerspruchs stelle keine unbillige, sondern die hierfür vorgesehene Rechtsfolge dar.

5

Hiergegen hat die Klägerin jeweils Klage beim [X.] erhoben, welche das [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat ([X.]eschluss des [X.] vom 2.7.2019). Nach Rücknahme der Klage betreffend den [X.]escheid zur Genehmigung der Verlegung der Anstellung der Ärztin [X.] an einen Standort des MVZ hat das [X.] die übrigen [X.]eschlüsse des [X.]eklagten aufgehoben und diesen verurteilt, über die Widersprüche der Klägerin unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Für die in § 45 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV geregelte [X.] fehle eine wirksame Ermächtigungsgrundlage iS von Art 80 GG. In [X.]etracht komme allein § 98 Abs 2 [X.] [X.][X.] V, wonach die [X.] über das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit enthalten müssten. § 45 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV halte sich jedoch nicht im Rahmen dieser Ermächtigung. Es werde eine über § 84 Abs 1 Satz 1 [X.]G hinausgehende "weitere Prozess([X.])voraussetzung" für die sozialgerichtliche Klage geschaffen, die entgegen den Regelungen für das Vorverfahren im [X.]G den Zugang zu den Sozialgerichten erschwere.

6

Mit seiner Revision rügt der [X.]eklagte eine Verletzung von § 62 [X.][X.] X. Diese Norm sei eine Konkretisierung des in § 37 [X.][X.] I enthaltenen allgemeinen Grundsatzes, dass in den einzelnen [X.] abweichende Regelungen zum [X.][X.] I und [X.][X.] X getroffen werden könnten. Für das Vorverfahren in Angelegenheiten des vertragsärztlichen Zulassungsrechts fänden sich solche abweichenden [X.]estimmungen in § 96 Abs 4 und § 97 Abs 3 sowie § 98 Abs 2 [X.] und 4 [X.][X.] V. Danach sei das Vorverfahren in Angelegenheiten des vertragsärztlichen Zulassungsrechts als Vorverfahren eigener Art ausgestaltet. [X.]ereits aus § 96 Abs 4 [X.][X.] V, wonach gegen Entscheidungen der [X.] der [X.]erufungsausschuss angerufen werden könne, folge, dass der Gesetzgeber eine spezielle Regelung im vertragsärztlichen Zulassungsrecht für erforderlich gehalten habe. Dementsprechend sei in § 97 Abs 3 [X.][X.] V angeordnet, dass für das Verfahren vor den [X.]erufungsausschüssen §§ 84 Abs 1 und 85 Abs 3 [X.]G anzuwenden seien und das Verfahren als Vorverfahren iS des § 78 [X.]G gelte. Nur vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber ein eigenständiges Vorverfahren für das vertragsärztliche Zulassungsrecht für notwendig erachtet habe, sei auch die Ermächtigung in § 98 Abs 2 [X.] [X.][X.] V zu verstehen. § 98 Abs 2 [X.] [X.][X.] V enthalte ein Gebot, welche Mindestanforderungen das besondere Vorverfahren zwingend enthalten müsse, ohne jedoch die Art und Weise abschließend zu regeln. Dies gebiete eine Orientierung an den Verfahrensregelungen der §§ 77 ff [X.]G, erlaube aber zugleich Abweichungen in Einzelpunkten. [X.]ei § 45 Abs 1 Ärzte-ZV handele es sich um eine solche zulässige Sonderregelung. Die fristgerechte Zahlung der [X.] sei ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium, um das tatsächliche Interesse des [X.] an einer Sachentscheidung zu dokumentieren. Zudem diene die Regelung auch der Entlastung der [X.]erufungsausschüsse mit dem Ziel, nur dann in eine Prüfung eintreten zu müssen, wenn die Widerspruchsführer den pauschalierten Verwaltungsaufwand zahlten. Der Rechtsschutz werde durch die Rücknahmefiktion auch nicht unzulässig erschwert. Die fristgerechte Zahlung einer relativ geringen Verfahrensgebühr sei für den betroffenen Adressatenkreis von Ärzten, Psychotherapeuten und MVZ ein üblicher Geschäftsvorgang.

7

Der [X.]eklagte beantragt,
das Urteil des [X.] Gotha vom 3.2.2021 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Zutreffend habe das [X.] festgestellt, dass § 45 Abs 1 Ärzte-ZV den gesetzlichen Rahmen der allein in [X.]etracht kommenden Ermächtigungsgrundlage nach § 98 Abs 2 [X.] [X.][X.] V überschreite. Mit der in § 45 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV normierten Rücknahmefiktion werde eine weitere - vom Gesetz nicht vorgesehene - [X.]voraussetzung geschaffen. Die Rücknahmefiktion knüpfe allein an das Verstreichen einer Zahlungsfrist an. Zwar seien dem [X.]G Rücknahmefiktionen nicht fremd. So regele § 102 Abs 2 Satz 1 [X.]G die fiktive Klagerücknahme, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Eine entsprechende Regelung existiere mit § 156 Abs 2 Satz 1 [X.]G auch für das [X.]erufungsverfahren. Jedoch hätten Vorschriften dieser Art einen engen Ausnahmecharakter und bedürften in besonderem Maße der Rechtsklarheit. Auch aus §§ 96 Abs 4, 97 Abs 3, 98 Abs 2 [X.] und 4 [X.][X.] V folge - entgegen der Rechtsansicht des [X.]eklagten - nichts anderes. Vielmehr ordne § 97 Abs 3 Satz 1 [X.][X.] V ausdrücklich die Anwendung der § 84 Abs 1 und § 85 Abs 3 [X.]G für das [X.]erufungsverfahren an. § 45 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV enthalte jedoch einen eigenen, vom Gesetz für das Vorverfahren nicht vorgesehenen [X.]eendigungstatbestand für das Widerspruchsverfahren.

Die zu 7. beigeladene [X.] ([X.]) schließt sich den Ausführungen des [X.]eklagten an. Die übrigen [X.]eigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G) des beklagten [X.] ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das vorinstanzliche Urteil des [X.] sowie die Bescheide des Beklagten vom 5.9.2018 (Beschlüsse vom 20.6.2018), die feststellen, dass die Wi[X.]prüche der Klägerin gegen die Entscheidungen des [X.] als zurückgenommen gelten. [X.]er [X.] hat allein über diese Bescheide des [X.] zu entscheiden, nicht jedoch über die vorangegangenen Bescheide des [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist allein der Bescheid des [X.] Streitgegenstand (zum Bescheid des [X.] als alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zB B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.]/17 R - B[X.]E 126, 40 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]0 und B[X.] Urteil vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 36/13 R - [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.]1).

Zwar liegt hier nicht die typische Konstellation vor, in welcher der Berufungsausschuss eine eigenständige (inhaltliche) Sachentscheidung getroffen oder jedenfalls die Entscheidung des [X.] als unbegründet zurückgewiesen und sich so den [X.] des [X.] zu eigen gemacht hat (vgl dazu B[X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] [X.] 49/11 R - [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.]8). Vielmehr hat der Berufungsausschuss die Rücknahme der Wi[X.]prüche festgestellt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Jedoch ist auch in der vorliegenden Konstellation allein der Berufungsausschuss der richtige Beklagte. Nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] gilt der Wi[X.]pruch als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 [X.] nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. [X.]ie Entscheidung hierüber kann allein der Berufungsausschuss treffen. Bei der reinen Anfechtungsklage gegen die Feststellung des [X.], dass der Wi[X.]pruch als zurückgenommen gilt, entscheidet das Gericht dementsprechend nur hierüber. Kommt es zu dem Ergebnis, dass der Wi[X.]pruch nicht zurückgenommen ist, ist der Bescheid des [X.] aufzuheben. [X.]ieser hat sodann über den Wi[X.]pruch in der Sache zu entscheiden.

B. [X.]ie Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. [X.]as [X.] hat die Bescheide des Beklagten revisionsrechtlich beanstandungsfrei aufgehoben. [X.]er Beklagte muss über die Wi[X.]prüche der klagenden Trägerin eines MVZ in der Sache entscheiden, da die Wi[X.]prüche der Klägerin nicht durch fiktive Rücknahme nach § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] erledigt sind. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] geregelten Voraussetzungen für den Eintritt der [X.] überhaupt erfüllt sind (dazu 2.). [X.]enn jedenfalls fehlt es schon an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage iS des Art 80 GG für die in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] getroffene Regelung der Rücknahmefiktion eines Wi[X.]pruchs bei nicht fristgerechter Zahlung der [X.] (dazu sogleich 1.).

Mit der Einlegung des Wi[X.]pruchs wird die nach § 46 Abs 1 Satz 1 Buchst d [X.] zu zahlende [X.] fällig (§ 46 Abs 1 Satz 2 [X.]). [X.]ie Gebühr wird grundsätzlich für alle Wi[X.]prüche gegen Entscheidungen des [X.] erhoben, durch die der Arzt, das MVZ oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt, es sei denn, das Gesetz sieht ein Wi[X.]pruchsverfahren nicht vor. Erfolgt die Zahlung der [X.] nicht mit der Einlegung des Wi[X.]pruchs, so ist die Gebühr vom Wi[X.]pruchsführer gesondert anzufordern. Nach § 45 Abs 1 [X.] gilt sodann der Wi[X.]pruch als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 [X.] nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist (Satz 1). [X.]ie Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken (Satz 2). Bei der Festsetzung dieser Zahlungsfrist handelt es sich um eine behördliche Frist (§ 26 Abs 2 [X.]B X). Im Unterschied zu gesetzlichen Fristen, die nicht zur [X.]isposition der Beteiligten stehen (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X), dürfen behördliche Fristen von der Behörde selbst gesetzt und bemessen werden. Für eine transparente Verfahrensgestaltung ist es daher erforderlich, dass der Adressat den Fristablauf sowie die Rechtsfolgen der Fristversäumnis eindeutig bestimmen kann. [X.]amit wäre für den Eintritt der Rücknahmefiktion jedenfalls Voraussetzung, dass die Höhe der Gebühr zutreffend ermittelt, der richtige Gebührengläubiger benannt, die Zahlungsfrist angemessen bestimmt und in unmissverständlicher Form und mit der gebotenen [X.]eutlichkeit auf die Folgen der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hingewiesen worden ist (so auch [X.] Aachen Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 2/09 - juris Rd[X.]0; [X.] Karlsruhe Urteil vom 24.2.2016 - [X.] [X.] 2628/14 - juris Rd[X.]; Harwart/[X.] in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 45 Rd[X.]; vgl auch [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des [X.], 3. Aufl 2017, § 5 Abschnitt [X.] Rd[X.]22; [X.] in [X.] Sozialrecht, Stand: [X.], § 45 [X.] Rd[X.]). Ob die [X.] in den [X.] in vollem Umfang den zu stellenden Anforderungen entsprechen und die Höhe der [X.]en von dem Beklagten zutreffend ermittelt worden ist, ist fraglich (vgl dazu noch unter <2>), kann aber offenbleiben, da es schon an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage iS des Art 80 GG für die Regelung fehlt.

1. [X.]a die [X.] selbst nur den Rang einer Rechtsverordnung hat, bedarf es einer den Anforderungen des Art 80 GG entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (dazu a.). Hieran fehlt es für die in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] getroffene Regelung der Rücknahmefiktion eines Wi[X.]pruchs bei nicht fristgerechter Zahlung der [X.] (dazu b.).

a. Nach der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] hat die [X.] ungeachtet des Umstandes, dass sie durch den Gesetzgeber erlassen und in der Vergangenheit immer wieder durch diesen geändert worden ist (vgl zB die Änderungen durch das [X.] und Versorgungsgesetz vom [X.] <[X.] 646> wie die Einführung eines [X.]reiviertelversorgungsauftrags <§§ 18 Abs 1 Satz 3 Buchst c, 19a Abs 2 [X.]> und der Regelungen zu den [X.] nebst umfangreichen Sanktionen <§ 19a [X.]>), selbst nur den Rang einer Rechtsverordnung (B[X.] Urteil vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 38/16 R - [X.]-2500 § 95 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 30.9.2020 - [X.] [X.]8/19 R - B[X.]E 131, 73 = [X.]-5520 § 24 [X.], Rd[X.]2; vgl auch [X.] Beschluss vom 13.9.2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196, 239 f = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]09). [X.]ementsprechend bedarf es für die Regelungen der [X.] einer den Anforderungen des Art 80 GG entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (B[X.] Urteil vom 23.3.2011 - [X.] [X.]1/10 R - B[X.]E 108, 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], [X.]; B[X.] Urteil vom 13.5.2015 - [X.] [X.] 25/14 R - B[X.]E 119, 79 = [X.]-5520 § 19 [X.], Rd[X.]1; vgl auch B[X.] Urteil vom 30.9.2020 - [X.] [X.]8/19 R - B[X.]E 131, 73 = [X.]-5520 § 24 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 4.11.2021 - [X.] [X.]6/20 R - juris Rd[X.]3 ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.]-5520 § 31 [X.] vorgesehen; [X.] Beschluss vom 13.9.2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196, 238 f = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]05, 109).

b. Nach Art 80 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen (Satz 1). [X.]anach müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen (Satz 2). [X.]iese muss nach Tendenz und Programm so genau umrissen sein, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. [X.]ie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von [X.] wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. [X.]azu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (stRspr; vgl nur [X.] Beschluss vom 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - [X.]E 143, 38 Rd[X.]4 ff). Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an ([X.] Beschluss vom 11.3.2020 - 2 BvL 5/17 - [X.]E 153, 310 Rd[X.]02). [X.]ie Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen [X.]eterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl [X.] Beschluss vom 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - [X.]E 143, 38 Rd[X.]7).

An einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in diesem Sinne fehlt es für die in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] geregelte [X.] bei verspäteter Zahlung der [X.] (so auch [X.] in [X.], 2020, [X.]97, 499 ff; [X.] in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 97 Rd[X.]6; vgl auch [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des [X.], 3. Aufl 2017, § 5 Abschnitt [X.] Rd[X.]22 mit [X.]; [X.] in Handbuch der Krankenversicherung, 18. Aufl 1985 mit Stand [X.], § 368b [X.]; [X.] in [X.]B Sozialversicherung, Stand der Einzelbearbeitung: Januar 1987, § 368b [X.] Anmerkung 5; aA L[X.] [X.] Beschluss vom 18.11.2003 - L 11 [X.]/03 [X.] ER - juris Rd[X.]8 ff; L[X.] Nie[X.]achsen-Bremen Urteil vom [X.] - L 3 [X.]17/08 - juris Rd[X.] ff; [X.] Aachen Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 2/09 - juris Rd[X.]7 ff; [X.] Karlsruhe Urteil vom 24.2.2016 - [X.] [X.] 2628/14 - juris Rd[X.]2 ff). Weder regelt § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] das "Nähere" über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung iS der Generalklausel des § 98 Abs 1 Satz 1 [X.]B V (dazu [X.]); noch geht es um die Zulässigkeit der Erhebung von Verfahrensgebühren iS von § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V (dazu [X.]). [X.]ie fingierte Wi[X.]pruchsrücknahme entspricht auch nicht den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit iS von § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V (dazu cc).

[X.]) Nach § 98 Abs 1 Satz 1 [X.]B V regeln die [X.] das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99 [X.]B V) und die Beschränkung von Zulassungen. [X.]ie Vorschrift stellt grundsätzlich eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art 80 Abs 1 Satz 2 GG) genügende Ermächtigungsgrundlage dar (zu § 98 Abs 1 [X.]B V als Ermächtigungsgrundlage vgl B[X.] Urteil vom 13.5.2015 - [X.] [X.] 25/14 R - B[X.]E 119, 79 = [X.]-5520 § 19 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 30.9.2020 - [X.] [X.]8/19 R - B[X.]E 131, 73 = [X.]-5520 § 24 [X.], Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - [X.]-5520 § 19 [X.] Rd[X.]5 ff) und hat als Ermächtigungsnorm einen eigenständigen Anwendungsbereich (B[X.] Urteil vom 13.5.2015 - [X.] [X.] 25/14 R - B[X.]E 119, 79 = [X.]-5520 § 19 [X.], Rd[X.]4). [X.]ie Vorschrift ist hinreichend bestimmt, weil der Gesetzgeber unter Einbeziehung anderer Normen des [X.]B V hinreichende Vorgaben zu Ausmaß und Zweck der durch Verordnung zu treffenden Regelungen erlassen hat ([X.] Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - [X.]-5520 § 19 [X.] Rd[X.]9 f). Mit der Fiktion der Wi[X.]pruchsrücknahme in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] regelt der Verordnungsgeber aber nicht "das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung und die Beschränkung von Zulassungen". § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] betrifft weder die Voraussetzung der Teilnahme von Ärzten an der Versorgung noch die Form der Teilnahme oder ihrer Beendigung. Fragen des materiellen Zulassungsrechts oder der Bedarfsplanung werden mit der Regelung nicht angesprochen.

[X.]) Auch § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V scheidet - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach dieser Regelung müssen die [X.] enthalten über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände. [X.]ie Zulässigkeit der Erhebung von [X.]en steht hier aber nicht in Streit.

[X.]ie Kostenverteilung regelt § 96 Abs 3 Satz 2 [X.]B V. [X.]anach werden "die Kosten der [X.], soweit sie nicht von Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den [X.] einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen". [X.]ie getroffene Regelung setzt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren damit bereits voraus. [X.]ie §§ 34 Abs 8, 35 Abs 2 [X.] konkretisieren dies für die Kostenverteilung innerhalb der [X.] weiter. [X.]ie Fallgestaltungen, in denen Verfahrensgebühren anfallen, und die jeweilige Höhe der Verfahrensgebühren (und auch der Verwaltungsgebühren) werden in § 46 [X.] normiert. [X.]iese Vorschrift ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V gedeckt (so bereits B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 2/12 R - [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]7). Zwar werden nach § 64 [X.]B X für das Verfahren bei den Behörden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 37 Satz 1 [X.]B I gelten das [X.]B I und das [X.]B X jedoch nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Anderweitige Regelungen iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B I können unmittelbare gesetzliche Regelungen sein, aber auch untergesetzliche Regelungen aufgrund einer Ermächtigungsnorm, die Bestandteil der besonderen Teile des [X.]B ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 2/12 R - [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]6).

Eine solche ausdrückliche abweichende Regelung findet sich in § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V, welche den Verordnungsgeber zur Erhebung und Bestimmung von Verfahrensgebühren in den [X.] ermächtigt. [X.]ie Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Struktur im Gesundheitswesen ([X.] - [X.]) vom 20.12.1988 ([X.], 2477) in [X.] getreten. Eine Änderung erfuhr die Regelung mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze ([X.]) vom 22.12.2016 ([X.] 3439). [X.]abei wurde hinter den Worten "die Verfahrensgebühren" die Formulierung "unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner" eingefügt. [X.]ies diente der Klarstellung, dass bei der Bemessung der Verfahrensgebühren nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen sind (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-[X.]rucks 16/3157 [X.]). [X.]ementsprechend wurde mit dieser Ergänzung der Vorschrift die bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Erhöhung der Gebühren nach § 46 [X.] auf das Vierfache verbunden (vgl BT-[X.]rucks 16/2474 [X.]). [X.]ie in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] geregelte [X.] hält sich aber nicht im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage. Fragen der Erhebung und Bestimmung der Höhe von [X.]en werden mit § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] gerade nicht angesprochen.

cc) [X.]er gesetzliche Rahmen der - hier einzig - als relevant in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V wird überschritten. [X.]anach müssen die [X.] enthalten über das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die [X.]urchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik. [X.]ie Rechtsfolge der fingierten Wi[X.]pruchsrücknahme entspricht diesen Grundsätzen gerade nicht.

(1) [X.]ie Grundsätze des Vorverfahrens sind vielmehr im [X.]G wie folgt geregelt: § 78 Abs 1 [X.]G bestimmt zunächst - von Ausnahmen nach Abs 1 Satz 2 abgesehen -, dass es zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eines Vorverfahrens bedarf. [X.]ie [X.]urchführung des Vorverfahrens mit abschließender Entscheidung der Verwaltung ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl bereits B[X.] Urteil vom 23.1.1957 - 6 [X.] 11/55 - B[X.]E 4, 246, 247). Nach § 83 [X.]G beginnt das Vorverfahren mit Erhebung des Wi[X.]pruchs. [X.]er Wi[X.]pruch ist binnen eines Monats (bei Bekanntgabe im Ausland binnen drei Monaten), nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben ist, einzureichen 84 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]G). Mit dem Lauf des Vorverfahrens ist die Verpflichtung der Behörde verbunden, dieses ordnungsgemäß durchzuführen und in angemessener [X.] zu Ende zu bringen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 83 Rd[X.]). Soweit der Wi[X.]pruch als begründet erachtet wird, ist ihm abzuhelfen (§ 85 Abs 1 [X.]G), soweit ihm nicht abgeholfen wird, ist ein Wi[X.]pruchsbescheid zu erlassen (§ 85 Abs 2 [X.]G). Eine fingierte Wi[X.]pruchsrücknahme bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Gebühr existiert im [X.]G nicht.

(2) Mit § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] wird ein - im [X.]G nicht vorgesehener - Beendigungstatbestand für das mit dem Wi[X.]pruch eröffnete besondere Verwaltungsverfahren (dazu noch Rd[X.]9 ff) geregelt. [X.]er Berufungsausschuss wird bei nicht fristgerechter Einzahlung der [X.] berechtigt, den Wi[X.]pruch - ausnahmslos - als fingiert zurückgenommen zu behandeln, selbst wenn es um grundrechtsintensive Entscheidungen, wie zB in Zulassungssachen, geht. [X.]amit wird die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG gravierend eingeschränkt, indem ausnahmslos weder eine materielle Sachprüfung des Wi[X.]pruchs durch den Beschwerdeausschuss noch durch die Sozialgerichtsbarkeit erfolgt. [X.]er durch Art 19 Abs 4 GG gewährleistete Rechtsschutz gilt nicht nur für den Zugang zum Gericht, sondern innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör zu verschaffen (vgl [X.] [X.] vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - [X.]K 20, 43 = juris Rd[X.]5, 28 mwN). Regelungen, die den effektiven Rechtsschutz derart gravierend beschränken, bedürfen einer klaren und bestimmten gesetzlichen Grundlage, an der es nach derzeitiger Rechtslage fehlt. Zwar dürfte es grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Gesetzgeber an die - zulässige - Gebührenerhebung in den Verfahren vor den Ausschüssen auch Konsequenzen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung knüpft. [X.]ies könnte beispielsweise in Form einer ergänzenden Regelung in § 97 [X.]B V oder mit einer hinreichend bestimmten und klaren Grundlage in § 98 Abs 2 [X.]B V geschehen. Nach derzeitiger Rechtslage wird jedoch der gesetzliche Rahmen des § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V überschritten.

(3) Zwar sieht das [X.]G eine fiktive Klagerücknahme in § 102 Abs 2 Satz 1 [X.]G vor, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht betreibt. Eine vergleichbare Regelung gilt mit § 156 Abs 2 Satz 1 [X.]G auch für das Berufungsverfahren. Gewisse Parallelen finden sich auch in § 12a iVm § 12 GKG, wonach das Gericht berechtigt ist, auch in sozialgerichtlichen Verfahren einer Klage auf Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Förderung des Verfahrens davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt.

Bei den [X.] nach §§ 102 Abs 2 Satz 1, 156 Abs 2 Satz 1 [X.]G handelt es sich aber um eng begrenzte gesetzlich geregelte Ausnahmefälle (B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 58/09 R - B[X.]E 106, 254 = [X.]-1500 § 102 [X.] Rd[X.]8 ff), in denen sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des [X.] oder Berufungsklägers vorliegen (vgl auch [X.] Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - [X.]VBl 1999, 166, 167 zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs 2 VwGO). Sie können - ohne gesetzliche Grundlage - nicht auf das Wi[X.]pruchsverfahren übertragen werden.

(4) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Besonderheiten des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss.

(a) Zutreffend weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss um ein besonderes Verwaltungsverfahren handelt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 [X.] [X.]; B[X.] Urteil vom 21.4.1993 - 14a [X.] 11/92 - B[X.]E 72, 214, 220 = [X.] 3-1300 § 35 [X.] S 11; B[X.] Urteil vom 27.1.1993 - 6 [X.] 40/91 - [X.] 3-2500 § 96 [X.] S 3 - 5). [X.]ies folgt bereits aus der Vorschrift des § 97 Abs 3 Satz 2 [X.]B V, wonach das Verfahren vor dem Berufungsausschuss als Vorverfahren nach § 78 [X.]G "gilt". [X.]ies macht deutlich, dass es an Stelle des Wi[X.]pruchsverfahrens nach §§ 78, 83 ff [X.]G treten soll. Auch die Verweisung des § 97 Abs 3 Satz 1 [X.]B V auf nur zwei Vorschriften aus dem Abschnitt über das Wi[X.]pruchsverfahren - nämlich auf die Bestimmungen des § 84 Abs 1 [X.]G für die Wi[X.]pruchsfrist und des § 85 Abs 3 [X.]G für das schriftliche Formerfordernis des Bescheides, die Geltung des Verwaltungszustellungsgesetzes und der Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - wäre im Übrigen überflüssig, wenn das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ein Wi[X.]pruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff [X.]G wäre (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 [X.] [X.]; B[X.] Urteil vom 27.1.1993 - 6 [X.] 40/91 - [X.] 3-2500 § 96 [X.] S 5).

(b) Eine hinreichende Ermächtigung für die fingierte Wi[X.]pruchsrücknahme folgt hieraus aber nicht. § 97 Abs 3 [X.]B V selbst enthält keine (weitere) Rechtsgrundlage für eine Regelung durch Rechtsverordnung. [X.]ie Vorschrift geht zurück auf Art 1 [X.] des Gesetzes über das Kassenarztrecht (G[X.]R) vom [X.] ([X.] 513). § 368b Abs 7 [X.] nahm die Regelung "[X.]as Verfahren vor den Berufungsausschüssen gilt als Vorverfahren im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953" auf und reagierte damit auf die Einführung des [X.]G vom 3.9.1953 ([X.] 1239) mit den Regelungen zum Vorverfahren in den §§ 79, 80 [X.]G und der Schaffung einer unabhängigen Gerichtsbarkeit für das Sozialrecht. [X.]amit steht seit Inkrafttreten des G[X.]R fest, dass in Angelegenheiten des [X.] sämtliche Verwaltungsakte in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht (B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] 9/65 - B[X.]E 25, 120 = [X.] [X.] 8 zu § 80 [X.]G - juris Rd[X.]9).

Aus § 97 Abs 3 [X.]G folgt, dass die das Vorverfahren regelnden Vorschriften des [X.]G auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss nur teilweise (zwingend) anwendbar sind. § 97 Abs 3 [X.]B V stellt dementsprechend eine abweichende gesetzliche Bestimmung iS des § 62 [X.]B X dar (Feddern in jurisPK-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 62 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, Stand 4/2021, § 62 Rd[X.]0), wonach für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte [X.]G und VwGO nur gelten, "soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist" (§ 62 Halbsatz 1 [X.]B X). Hierauf weist der Beklagte zu Recht hin. Zwar "gilt" das Verfahren vor dem Berufungsausschuss im Hinblick auf das Vorverfahrenserfordernis des § 78 [X.]G als Vorverfahren. Es eröffnet damit den Zugang zu sozialgerichtlichem Rechtsschutz (B[X.] Urteil vom 21.4.1993 - 14a [X.] 11/92 - B[X.]E 72, 214, 220 = [X.] 3-1300 § 35 [X.] S 11) bzw dient der Erfüllung einer Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung (B[X.] Urteil vom 27.1.1993 - 6 [X.] 40/91 - [X.] 3-2500 § 96 [X.] S 3).

Allerdings ergeben sich zum allgemeinen sozialgerichtlichen Vorverfahren Unterschiede. So hat der Zulassungsausschuss nicht das Recht zur Abhilfe des Wi[X.]pruchs, da § 85 Abs 1 [X.]G nicht anzuwenden ist (vgl B[X.] Urteil vom 21.4.1993 - 14a [X.] 11/92 - B[X.]E 72, 214, 220 = [X.] 3-1300 § 35 [X.] S 11). Auch besteht nicht die Möglichkeit den Wi[X.]pruch entsprechend § 85 Abs 2 [X.]G fristwahrend bei einer anderen Behörde einzulegen ([X.] in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 97 Rd[X.]7). Mit der Einlegung des Wi[X.]pruchs ist ausschließlich der Berufungsausschuss funktionell zuständig (vgl bereits Rd[X.]2). Er hat daher nicht über den Wi[X.]pruch zu befinden, sondern aufgrund des Wi[X.]pruchs eine eigene Sachentscheidung zu treffen. [X.]ie förmliche Zustellung des Bescheides ist zwingend und nicht - wie in § 85 Abs 3 [X.]G vorgesehen - fakultativ (vgl § 41 Abs 5 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 [X.]). [X.]as Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist nicht gebührenfrei (§ 64 Abs 1 Satz 1 [X.]B X gilt nicht, dazu bereits unter Rd[X.]5).

(c) Auch wenn das Vorverfahren in Angelegenheiten des [X.] ein besonderes Verwaltungsverfahren ist und nach § 97 Abs 3 [X.]B V gegenüber dem Vorverfahren nach dem [X.]G Besonderheiten aufweist, schafft § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V keine umfassende Kompetenz zur Regelung vom sozialgerichtlichen Vorverfahren abweichender Vorschriften und erlaubt insbesondere keine Regelung wie die des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.], durch die die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes iS des Art 19 Abs 4 GG erheblich eingeschränkt wird.

[X.]abei kann offenbleiben, ob die Auffassung des [X.] zutreffend ist, dass mit der Vorschrift eine neue "Prozess([X.])voraussetzung" im engeren Sinne geschaffen wird (so auch [X.] in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 97 Rd[X.]9; vgl auch BVerwG Urteil vom 17.2.1981 - 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360, 363 zu Art 15 [X.] aF), obwohl nach der Rechtsprechung des B[X.] die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens nicht Prozessvoraussetzung ist (B[X.] Urteil vom 24.3.2015 - [X.] [X.] 16/14 R - [X.]-3500 § 116 [X.] Rd[X.]5; vgl auch B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.]). § 78 [X.]G verlangt keine materielle Prüfung durch die Behörde, auf die der Kläger keinen Einfluss hätte (B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 78 Rd[X.]).

Auf die Einordnung als Prozess([X.])voraussetzung kommt es für die Bewertung hier jedoch nicht entscheidend an. [X.]er Klägerin wäre es - auch wenn sie gegen die streitigen Bescheide des Beklagten, so wie hier geschehen, Klage wegen verspäteter Zahlung der [X.]en erheben kann - im Fall gerichtlich bestätigter Rechtmäßigkeit des förmlichen Vorgehens des Beklagten jedenfalls verwehrt, ein gerichtliches Sachurteil über die Rechtmäßigkeit der [X.] zu erstreiten, weil sie sich deren Unanfechtbarkeit entgegenhalten lassen müsste. [X.]abei ist unerheblich, ob die Klage gegen die betreffenden Bescheide, die die Wi[X.]prüche als zurückgenommen behandeln, als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen wäre. Entscheidend ist, dass der Klägerin durch § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] das Recht auf gerichtliche Sachüberprüfung aus einem Grunde genommen wird, den die Vorschriften des [X.]G nicht vorsehen. Eine Ausnahmeregelung hiervon oder gegebenenfalls eine Härtefallregelung sieht die [X.] nicht vor. Ein wie hier eingesetztes, scharfes prozessuales Instrument benötigt aber eine klar definierte Ermächtigungsgrundlage, woran es fehlt.

(d) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des [X.] ([X.] [X.] 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 [X.]) zur Begründungspflicht eines Wi[X.]pruchs in § 44 Abs 1 [X.] aF. In § 44 Satz 1 [X.]/[X.] war bestimmt, dass innerhalb eines Monats nicht nur der Wi[X.]pruch einzulegen, sondern dieser auch zu begründen war. Eine solche Vorgabe ist dem sozialgerichtlichen Verfahren - genau wie eine fingierte Wi[X.]pruchsrücknahme iS des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] - fremd. Mit seinem Urteil vom [X.] hatte der [X.] dennoch entschieden, dass § 44 Satz 1 [X.] aF eine zulässige Sonderregelung gegenüber den Vorschriften des [X.]G über das Wi[X.]pruchsverfahren darstellte ([X.] [X.] 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 [X.] - juris Rd[X.]). Zwar sei bei Sonderregelungen in [X.] zu beachten, dass das Verfahren der Ausschüsse gemäß § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V "entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit" zu regeln sei. [X.]ies gebiete die Orientierung an den Verfahrensregelungen der §§ 83 ff [X.]G, erlaube aber zugleich Abweichungen in Einzelpunkten, soweit sie sachlich gerechtfertigt seien (B[X.] [X.]O Rd[X.]5). [X.]ie Regelung des § 44 Satz 1 [X.] aF betreffe nur einen Einzelpunkt und erschwere den Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig.

Bereits das [X.] hat in diesem Zusammenhang allerdings in einem einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund einer Zulassungsentziehung eine offensichtliche Unbegründetheit der [X.]beschwerde verneint, weil zu klären sei, ob § 44 [X.] (inhaltsgleich zu § 44 [X.] aF) von der Ermächtigung in § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V gedeckt sei und mit § 97 Abs 3 Satz 1 [X.]B V, der ohne Einschränkung auf § 84 Abs 1 [X.]G verweise, in Einklang stehe ([X.] Beschluss vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - juris Rd[X.]; zum Gegenstandsloswerden der einstweiligen Anordnung vgl [X.] Beschluss vom 11.12.2001 - 1 BvR 848/01). Letztendlich ist die Vorschrift mit Art 5 [X.]5 des [X.] vom 22.12.2006 ([X.] 3439) gestrichen worden. [X.]er Gesetzgeber hat argumentiert, dass die Begründungspflicht in der täglichen Praxis - auch von Rechtsanwälten - häufig übersehen werde. [X.]ies habe erhebliche Folgen, weil die fehlende Begründung zur Unzulässigkeit des Wi[X.]pruchs führe (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-[X.]rucks 16/2474 S 35).

Aus der Entscheidung des [X.] zu § 44 Satz 1 [X.] aF lässt sich jedoch nicht der Rückschluss ziehen, dass § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] von der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 2 [X.] [X.]B V gedeckt ist. Unabhängig davon, dass mit der [X.] nicht lediglich eine "Abweichung in Einzelpunkten" vom sozialgerichtlichen Vorverfahren getroffen wird (so L[X.] Nie[X.]achsen-Bremen Urteil vom [X.] - L 3 [X.]17/08 - juris Rd[X.]), ist das Urteil des [X.] noch auf Grundlage der früher vertretenen Rechtsauffassung, die [X.] als formelles Gesetz anzusehen, ergangen. In den Entscheidungen zu § 44 Satz 1 [X.] aF vom [X.] ([X.] [X.] 69/03 R = [X.]-2500 § 95 [X.]0 Rd[X.]3 und [X.] [X.] 70/03 R - [X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]3) hatte der [X.] dementsprechend noch betont, dass dem Gesichtspunkt der Sonderregelung gegenüber §§ 78, 83 ff [X.]G weniger Bedeutung zukommt, seitdem anerkannt sei, dass alle Bestimmungen der [X.] den Rang von Bundesgesetzen haben. Er hat dann nur geprüft, ob die Regelung in der [X.] den Rechtsschutz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise einschränkt oder unverhältnismäßig erschwert. [X.]er [X.] geht inzwischen aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die [X.] den Rang einer Rechtsverordnung hat und es daher einer den Anforderungen des Art 80 GG entsprechenden Ermächtigungsgrundlage bedarf (dazu bereits Rd[X.]7).

(5) Letztlich steht auch die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 17/59 = [X.]E 10, 264) dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. [X.]ort hat das [X.] den früheren Art 24 [X.], der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Vorschusspflicht des Rechtsuchenden vorsah und für den Fall der Nichtzahlung anordnete, dass der entsprechende Rechtsbehelf als zurückgenommen gilt, mit Art 19 Abs 4 GG und Art 103 Abs 1 GG als vereinbar angesehen (Beschluss vom [X.] - 1 BvL 17/59 = [X.]E 10, 264, 268 f; vgl auch [X.] Beschluss vom 14.12.1988 - 1 BvR 1578/88 - juris Rd[X.] 7 - zu der früheren in Art 22 Abs 1 des Gesetzes über den bayerischen [X.]gerichtshof vorgesehenen Möglichkeit zur Auferlegung eines Kostenvorschusses). Hieraus lässt sich jedoch für die vorliegende Konstellation nichts ableiten, da die Entscheidungen des [X.] sich jeweils auf förmliche Landesgesetze bezogen haben. Hier geht es jedoch um die - zu verneinende - Frage, ob eine Rechtsverordnung, die im Rahmen des Art 80 GG zu beurteilen ist, eine hinreichend bestimmte Ermächtigung enthält.

Insoweit ist diese Konstellation eher auf der Linie der Entscheidung des [X.] vom 26.9.2016 (1 BvR 1326/15 - [X.]-5520 § 19 [X.]) zu § 19 Abs 3 [X.] aF zu sehen. In seinem stattgebenden [X.] hat das [X.] die Regelung des § 19 Abs 3 [X.] aF (eingeführt durch Art 1 [X.] Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom [X.], [X.] 1679), wonach die für einen von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich erteilte Zulassung endete, wenn der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten aufnahm, für nichtig erklärt. [X.]iese Vorschrift halte sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 98 Abs 1 [X.]B V, da § 19 Abs 3 [X.] den in § 95 Abs 6 [X.]B V ausdrücklich normierten Tatbeständen für die Entziehung der Zulassung einen weiteren Beendigungstatbestand hinzufüge und damit nicht lediglich "das Nähere" über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung iS des § 98 Abs 1 Satz 1 [X.]B V regele ([X.] [X.]O Rd[X.]2). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle von Beendigung der Zulassung nur beispielhaft im Gesetz geregelt und es dem Verordnungsgeber überlassen hat, weitere Entziehungs- und Beendigungsgründe festzulegen. Angesichts der mit der Entziehung oder Beendigung einhergehenden Grundrechtsbetroffenheit hätte es hierzu einer hinreichend klaren gesetzlichen Ermächtigung bedurft ([X.] [X.]O Rd[X.]6, 37). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das TSVG die beanstandete Regelung aufgehoben und als förmliches Gesetz in § 95 Abs 7 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B V gefasst.

2. [X.]ie hinreichende Bestimmtheit der Folgen der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist (dazu a.) als auch die Richtigkeit der Höhe der festgesetzten Wi[X.]pruchsgebühr (dazu b.) können hier im Ergebnis offenbleiben. Insofern weist der [X.] auf Folgendes hin:

a. Nach § 45 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV sind neben der Zahlungsfrist auch die "Folgen ihrer Nichteinhaltung" in der Zahlungsaufforderung zu vermerken. [X.]ie Vorschrift verlangt damit eine mit der Zahlungsfrist verbundene Belehrung, dass bei Versäumnis der Zahlungsfrist der Wi[X.]pruch als zurückgenommen gilt. [X.]er Belehrung kommt Warnfunktion zu (vgl [X.], Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 38 Ärzte-ZV Rd[X.] zur Rücknahmefiktion bei Verfahren vor dem Zulassungsausschuss). [X.]em Betroffenen soll in verständlicher Form vor Augen geführt werden, mit welchen rechtlichen Folgen er bei nicht fristgerechter Zahlung der Gebühr rechnen muss.

Hier stellte der Beklagte für die Fristwahrung maßgeblich auf den rechtzeitigen Eingang der [X.] auf dem [X.] ab (für den [X.]punkt des Eingangs der [X.] bei der Geschäftsstelle des [X.] bzw auf dessen Konto auch [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, Rd[X.]2; [X.], [X.], [X.], 2017, § 38 [X.] Rd[X.]; Harwart/[X.] in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 45 Rd[X.]; dagegen auf den [X.]punkt der rechtzeitigen Einzahlung bzw Anweisung der Gebühr abstellend: [X.]/[X.], Kassenarztrecht, Stand der Einzelbearbeitung: Juni 2007, § 45 [X.] Rd[X.] E 45-1 unter Hinweis auf [X.] [X.]üsseldorf Urteil vom 6.10.1993 - [X.] [X.] 69/93 - unveröffentlicht; Bäune in Bäune/[X.], [X.], [X.], 2008, § 45 [X.] Rd[X.]; [X.] in [X.] Sozialrecht, Stand: [X.], § 45 [X.] Rd[X.]). [X.]ass die Sachentscheidung über den Wi[X.]pruch untrennbar mit der Gutschrift der Gebühren bis zum gesetzten Fristende auf dem Konto des Beklagten verknüpft ist, lässt sich zweifelsfrei den Schreiben des Beklagten aber nicht entnehmen. Ob für die Rechtzeitigkeit allein der Zahlungseingang auf dem [X.] entscheidend ist oder auch die rechtzeitige Veranlassung des Zahlungsauftrags (Überweisung) genügen kann (vgl zu § 270 Abs 1 BGB außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/7/[X.] des [X.] und des [X.] vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug: [X.] Urteil vom 5.10.2016 - [X.] = [X.]Z 212, 140 = juris Rd[X.]3 ff zur Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung), bleibt bei der gewählten Formulierung ("nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet") offen.

b. Ebenso kann offenbleiben, ob die Höhe der [X.]en mit jeweils 200 Euro zutreffend festgesetzt worden war. § 46 [X.] regelt abschließend die zu erhebenden Gebühren für die Tätigkeit der Zulassungs- und Berufungsausschüsse und der [X.] für das Führen des Arztregisters. [X.]abei wird zwischen Verfahrensgebühren (Abs 1) und Verwaltungsgebühren (Abs 2) unterschieden. Grundsätzlich werden nach § 46 Abs 1 Satz 1 Buchst d [X.] bei Einlegung eines Wi[X.]pruchs, durch den der Arzt, das MVZ oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt, Gebühren von 200 Euro erhoben. [X.]aneben ist aber die Vorschrift des § 46 Abs 4 Satz 4 [X.], die durch das [X.] (GKV-V[X.]) vom 16.7.2015 ([X.] 1211) neu eingefügt worden ist, zu beachten. [X.]iese Vorschrift regelt, dass sich bei [X.] einer genehmigten Anstellung eines Arztes - wie hier - die Gebühren nach Abs 1 und 2 um 50 % reduzieren. Mit dieser normierten Gebührenreduktion sollen kooperative Versorgungsformen gefördert werden (BT-[X.]rucks 18/4095 S 147).

C. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. [X.]anach hat der Beklagte die Kosten des von ihm ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

[X.]                Rademacker                Loose

Meta

B 6 KA 11/21 R

07.09.2022

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Gotha, 3. Februar 2021, Az: S 2 KA 2702/18, Urteil

§ 45 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV, § 45 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 46 Ärzte-ZV, § 97 Abs 3 SGB 5, § 98 Abs 1 S 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 3 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 4 SGB 5, § 78 Abs 1 SGG, § 83 SGG, § 85 SGG, § 102 Abs 2 S 1 SGG, § 368b Abs 7 RVO, Art 19 Abs 4 GG, Art 80 GG, KARG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 11/21 R (REWIS RS 2022, 7533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7533

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2 BvL 1/15

2 BvF 2/03

2 BvL 5/17

1 BvR 1326/15

1 BvR 2254/11

VIII ZR 222/15

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