Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 14/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 10404

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich - kein Anspruch gem § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 - Wohnorterfordernis - Rentenexport des Ehegatten - keine Ableitung eigenen Rechts - Europarechtskonformität - sozialgerichtliches Verfahren - Jobcenter als Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit bzw -wechsel - keine Klageänderung - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gemeinsame Einrichtung)


Leitsatz

1. Arbeitslosengeld II - ohne befristeten Zuschlag - ist eine beitragsunabhängige Geldleistung iS der EWGV 1408/71 (Fortführung von BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 21).

2. Arbeitslosengeld II ist zumindest für einen Grenzgänger, der im Inland nicht arbeitsuchend ist, keine in seinen Wohnsitzstaat zu zahlende soziale Vergünstigung iS des Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der [X.] ab 15.2.2007 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] hat.

2

Die im Jahre 1944 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und lebte - mit einer Unterbrechung von September 2004 bis März 2005 - seit 1994 mit ihrem Ehemann in [X.], während des streitigen [X.]raums in der [X.] Grenzgemeinde [X.] Ehemann der Klägerin arbeitete in [X.] und bezieht seit 1.11.2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der [X.]n gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente. Als Kosten für ein "Wohnrecht" gaben sie "Schuldzinsen" in Höhe von 600 Euro an. Von Juli 2000 bis Juli 2002 war die Klägerin in der Bundesrepublik [X.] "als sogenannte Grenzgängerin" erwerbstätig. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bezog sie vom 11.7.2002 bis 31.10.2002 und vom [X.] bis [X.] [X.]) und gab am 19.6.2003 gegenüber dem Arbeitsamt G. eine Erklärung nach § 428 [X.] ab.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 15.2.2007 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Die Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil des Bayerischen L[X.] vom 27.11.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die Klägerin habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], weil sie die Anspruchsvoraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik [X.] nicht erfülle. Der Umstand, dass sie nahe zur [X.]n Grenze wohne und anscheinend zahlreiche Bezüge und Verbindungen nach [X.] habe, vermöge hieran nichts zu ändern. Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, dass kein Leistungsexport ins Ausland möglich sei. Die Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 [X.] griffen nicht zu ihren Gunsten, weil sie nicht als Arbeitnehmerin angesehen werden könne. Die Klägerin suche definitiv keine Arbeit. Nach Schilderungen ihres Bevollmächtigen sei sie offenbar zuletzt im [X.] erwerbstätig gewesen. Wegen der Erklärung nach § 428 [X.] und ihrem Bemühen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei sie in einer Art und Weise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, dass sie den Status als Arbeitnehmerin eingebüßt habe. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stünden in keinerlei Zusammenhang mit der letzten Beschäftigung. Das Recht des Ehemanns der Klägerin auf Arbeitnehmerfreizügigkeit sei schon deswegen irrelevant, weil er als Rentner nicht mehr Arbeitnehmer sei und keine Folgewirkung zu einer ehemaligen Arbeitnehmereigenschaft vorliege. Wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft bestehe auch kein Widerspruch zu Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68. Die [X.] 1408/71 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich beim [X.] um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung iS von Art 4 Abs 2a [X.] 1408/71 handele, für die gemäß Art 10a Abs 1 Satz 1 [X.] 1408/71 das Recht des [X.] gelte. Da somit keine Leistung bei Arbeitslosigkeit gegeben sei, könne es auch keinen "begrenzten Leistungsexport" nach Art 69 oder 71 [X.] 1408/71 geben. Die Bestimmungen des [X.]s zur Unionsbürgerschaft stünden dem nicht entgegen.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.] für Personen, die in [X.] als sogenannte Grenzgänger erwerbstätig seien, beim [X.]n Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt und die Erleichterungen des § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 [X.] in Anspruch genommen hätten, verstoße gegen Art 39 EGV. Der [X.] habe entschieden, dass die aktuelle Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit keine zwingende Voraussetzung dafür sei, um von den Vergünstigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu profitieren. Solange von einem Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen sei, komme der Arbeitslose in den Genuss aller auch Inländern gewährten [X.] und steuerlichen Vergünstigungen, wie etwa Sozialhilfe oder [X.]-Leistungen. Sie habe die Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung ihrer letzten Beschäftigung im Jahre 2002 und Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Erleichterung des § 428 [X.], weil dies Folge ihres Alters, nicht jedoch einer fehlender Arbeitsbereitschaft sei. Bei der Schaffung der erleichterten Leistungsvoraussetzungen des § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 [X.] sei der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass arbeitslose Personen mit Vollendung des 58. Lebensjahres nahezu keine Chance auf Vermittlung auf dem [X.]n Arbeitsmarkt hätten. Wegen des Zwecks der Regelung könne sich die Inanspruchnahme der Erleichterung nicht dahingehend nachteilig auswirken, dass der Arbeitslose im Hinblick auf die Situation älterer Arbeitnehmer auf dem [X.]n Arbeitsmarkt, auf den er keinen Einfluss habe, aus dem Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit falle. Auch mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheide ein Arbeitnehmer nicht aus dem Erwerbsleben aus. Bei Fortbestand der Arbeitnehmerstellung ihres Ehegatten wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung komme auch sie in den Genuss aller inländisch gewährten [X.] und steuerlichen Vergünstigungen, wie etwa Sozialhilfe oder [X.].

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27.11.2008 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 15.2.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er führt aus, das L[X.] habe bindend festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.] verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Nach der Rechtsprechung des [X.] werde für die Fortwirkung der Rechte verlangt, dass entweder noch ein Bezug zur beendeten Arbeitsstelle vorhanden oder bereits ein solcher zur beabsichtigten Arbeitsaufnahme hergestellt worden sei. Jedenfalls im letzteren Fall werde verlangt, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht werde und somit eine Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei. Diese Verfügbarkeit habe die Klägerin durch eigene autonome Handlungen wegen ihrer Erklärung nach § 428 [X.] nicht mehr sichergestellt. Im Übrigen werde nach Art 10a [X.] 1408/71 eindeutig und abschließend die Rechtsordnung des Wohnsitzstaates berücksichtigt. Eine Diskriminierung mit Inländern sei schon deshalb nicht gegeben, weil auch sie bei gleichem Sachverhalt lediglich die besondere beitragsunabhängige Geldleistung des jeweiligen Inlandsstaates geltend machen könnten. Der Klägerin bleibe es unbenommen, in [X.] die entsprechende beitragsunabhängige Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II hat.

9

1. Das beklagte [X.] ist gemäß § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem [X.] (§ 6d [X.]B II idF des [X.], [X.] 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b [X.] Satz 1 [X.]B II idF des [X.], [X.] 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist ([X.], [X.] 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt 44b [X.] Satz 1 und 2 [X.]B II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 [X.]B II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft ([X.]). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende [X.] wegen der Weiterentwicklung der Organisation des [X.]B II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 [X.]G dar (vgl B[X.] Urteil vom 9.12.1987 - 10 [X.] 5/85, B[X.]E 62, 269 , 270 f = [X.] 1200 § 48 [X.]4; B[X.] Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R, B[X.]E 99, 15, 16 = [X.] 4-3300 § 55 [X.]; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], 9. Aufl 2008, § 168 Rd[X.] 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b [X.]B II idF des [X.] ([X.], 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom [X.] ([X.] 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert ([X.] in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, Rd[X.] 43; [X.] in: [X.], Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, Rd[X.] 3 f; unklar [X.] in Dreier, [X.], 5. Aufl 2010, Art 91e Rd[X.] 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e [X.] und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 46 ff; [X.], aaO, Rd[X.] 6 f).

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II für die [X.] ab 15.2.2007 abgelehnt hat. Der streitige [X.]raum erstreckt sich - wie generell in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen - bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 41/07 R), hier also auf den [X.]raum vom 15.2.2007 bis 27.11.2008.

3. Die Klägerin hat in diesem [X.]raum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II. Sie erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 [X.]B II schon deshalb nicht, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der [X.] hat, wie dies § 7 [X.] Satz 1 [X.] 4 [X.]B II iVm § 30 [X.]B I voraussetzt (4). Auch aus dem Vorbehalt in § 30 Abs 2 [X.]B I zugunsten des über- und zwischenstaatlichen Rechts kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Sie kann weder nach Maßgabe der Regelungen der [X.] [X.]408/71 (5) noch aus dem [X.] Fürsorgeabkommen (6) den Export der [X.]B-II-Leistungen in ihr Wohnsitzland [X.] verlangen. Schließlich kann sie sich nicht auf Art 39 [X.] in seiner Ausprägung des Art 7 Abs 2 [X.] [X.]612/68 berufen (7). Auch aus der sozialversicherungsrechtlichen Verbindung ihres Ehemannes zur [X.] Rentenversicherung kann sie keine Rechte ableiten (8).

4. Dem Anspruch der Klägerin steht nach den Regelungen des nationalen Rechts entgegen, dass sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat. Nach § 7 [X.] Satz 1 [X.]B II erhalten Leistungen nach dem [X.]B II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ([X.]), erwerbsfähig sind ([X.] 2), hilfebedürftig sind ([X.] 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.] 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat. Mit § 7 [X.] Satz 1 [X.] 4 [X.]B II hat der Gesetzgeber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach jedenfalls bei steuerfinanzierten Leistungen an den Wohnsitz angeknüpft wird ([X.], [X.]B I, Allgemeiner Teil, 4. Aufl 2010, § 30 Rd[X.] 9, 12) - ausdrücklich auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 [X.] [X.]B I Bezug genommen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Nach § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] lebt die Klägerin seit vielen Jahren in [X.], sodass nicht zweifelhaft ist, dass sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich auch nicht aus einer Einschränkung des Territorialitätsprinzips des § 7 [X.] Satz 1 [X.] 4 [X.]B II iVm § 30 [X.]B I. Die von ihr zitierte Entscheidung des [X.] vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - [X.] 3-1200 § 30 [X.] 20) betrifft das beitragsabhängige [X.]. Hierzu hat das [X.] ausgeführt, Art 3 [X.] GG gebiete eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 [X.] [X.]B I dahingehend, dass dem Anspruch des zuvor in [X.] beitragspflichtigen Grenzgängers auf [X.] oder [X.] der [X.] jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dabei hat das [X.] unter Berufung auf Art 14 GG iVm Art 2 GG, Art 3 [X.] GG sowie das Sozialstaatsprinzip darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei den auf Beiträgen beruhenden Sozialleistungsansprüchen nicht ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und [X.] wechseln könne. Die besondere Sit[X.]tion der Grenzgänger sei gerade durch ihre Nähe zum Staatsgebiet der [X.], ihre zwangsweise Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts und nicht des Wohnsitzes mit entsprechender Beitragspflicht und durch den fortbestehenden Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet. Das [X.] hat also wegen der engen Verknüpfung von Beitragserhebung und Leistungserbringung bei auf Beiträgen beruhenden Sozialleistungen anerkannt, dass die Leistungsvoraussetzungen für das [X.] bzw die [X.] eine spezifische - mit der beitragsrechtlichen Anknüpfung in Einklang stehende - Ausprägung des Territorialitätsprinzips enthalten, die die Reichweite des allgemeinen Wohnsitzprinzips nach § 30 [X.] [X.]B I einschränkt (vgl auch B[X.] Urteil vom 3.7.2003 - B 7 AL 42/02 R, [X.] 4-6050 Art 71 [X.] 2, Rd[X.] 21 f; B[X.] Urteil vom [X.] AL 7/07 R, [X.] 4-4300 § 119 [X.] 7, Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 7.10.2009 - [X.] AL 25/08 R, B[X.]E 104, 280 ff = [X.] 4-1200 § 30 [X.] 5, Rd[X.]2).

Anders als das [X.] knüpfen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jedoch nicht an eine vorangehende Beitragsleistung an. Sie berücksichtigen das bisherige Arbeitsentgelt grundsätzlich nicht. Ihre Höhe beruht auf den tatsächlich statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen in der [X.] (§ 20 Abs 4 [X.]B II iVm § 28 Abs 3 Satz 5 [X.]B XII) und hängt von den allgemeinen [X.] und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab (B[X.] Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R, B[X.]E 100, 221 ff = [X.] 4-2500 § 62 [X.] 6 Rd[X.] 31 mwN). Insofern hat das [X.] bezogen auf den Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Entscheidung vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95, [X.] 3-1200 § 30 [X.] 20) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine durch § 30 [X.] [X.]B I bewirkte Ungleichbehandlung der Personen mit [X.] im Vergleich zu denjenigen mit [X.] gerechtfertigt sein kann. Verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik ist es, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 810/90, NJW 1998, 2963 f).

5. a) Aus den Regelungen der [X.] [X.]408/71 kann die Klägerin - eine Arbeitnehmereigenschaft iS der [X.] 1408/71 mangels ausreichender Feststellungen des [X.] unterstellt (vgl zB Urteil des [X.] in der Rechtssache [X.]/96, [X.], [X.] 1998, [X.], Rd[X.] 36, wonach eine Person unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung [X.]408/71 besitzt, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchst a der Verordnung [X.]408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der [X.] Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist) - keinen Anspruch auf Erbringung der Leistungen der [X.] Sicherheit in ihrem Wohnsitzland [X.] ableiten.

b) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II sind - anders als Sozialhilfeleistungen nach Art 4 Abs 4 [X.] [X.]408/71 - als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, nicht jedoch als Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 4 [X.] Buchst g [X.] [X.]408/71, von dem sachlichen Anwendungsbereich der für den hier streitgegenständlichen [X.]raum (15.2.2007 bis 27.11.2008) anwendbaren "alten Wanderarbeitnehmerverordnung" [X.] [X.]408/71 umfasst (vgl Nachfolgeverordnung [X.] 883/2004 vom [X.] <[X.] 2004 [EU] [X.] L 166, 1 ff>, die nach deren Art 91 Satz 2 erst ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung am [X.] in [X.] getreten ist ).

Zum sachlichen Anwendungsbereich der [X.] [X.]408/71 bestimmt deren Art 4, dass die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der [X.] Sicherheit gilt, die [X.] die Leistungsart der Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen ([X.] Buchst g) und für welche die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der [X.] Sicherheit sowie für die Systeme gilt, nach denen die Arbeitgeber zu Leistungen gemäß [X.] verpflichtet sind (Abs 2). Nach Art 4 Abs 2a [X.] [X.]408/71 idF der [X.] ([X.]) [X.] 647/2005 vom 13.4.2005 ([X.] [X.] [X.] L 117/1) vom 4.5.2005 gilt Art 4 auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in [X.] genannten Rechtsvorschriften der [X.] Sicherheit als auch solche der Sozialhilfe aufweisen (Satz 1). Der Ausdruck "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" bezeichnet Leistungen a) i), die dazu bestimmt sind, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in [X.] genannten Zweigen der [X.] Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und [X.] Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht b), deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistung zu betrachten; und c) die in [X.]ang [X.] aufgeführt sind. Bezogen auf die letzte Voraussetzung sind durch die [X.] ([X.]) 629/2006 vom 5.4.2006 ([X.] [X.] [X.] L 114/1) auf der Grundlage von Art 5 [X.] [X.]408/71 mit Wirkung zum 28.4.2006 in den [X.]ang [X.] - als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - der Verordnung [X.]408/71 für [X.] "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von [X.] (§ 24 [X.] [X.]B II) erfüllt sind" aufgenommen worden.

c) Ein Anspruch der Klägerin auf einen begrenzten Export der [X.]B II-Leistungen als Leistungen der [X.] Sicherheit bei Arbeitslosigkeit iS des Art 4 [X.] Buchst g [X.] [X.]408/71 kann sich - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Leistungsexport bei echten Grenzgängern (vgl hierzu [X.] Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.], [X.], [X.] 1986, 1837 ff; [X.] in [X.], [X.]B III, 5. Aufl 2010, [X.] A Art 71, Rd[X.]4) - nicht schon daraus ergeben, dass sie - zumindest dem Grunde nach - die Voraussetzungen für einen befristeten Zuschlag nach § 24 [X.] [X.]B II erfüllt. Sie hat keinen derartigen Anspruch, weil sie nach den bindenden Feststellungen des [X.] zuletzt im Juli 2002 in [X.] erwerbstätig war und - nach den Feststellungen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Berufungsgericht (L 7 [X.]/08 [X.]), auf welches das [X.] in seinem Urteil Bezug genommen hat (vgl [X.] in [X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.] 4 zur zulässigen Entnahme bindender tatsächlicher Feststellungen aus Schriftstücken, auf die in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird) - in dem [X.]raum vom [X.] bis 15.2.2007 keinen Anspruch auf [X.] als Versicherungsleistung hatte.

d) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II sind entsprechend ihrer Aufnahme in den [X.]ang [X.] [X.] 1408/71 als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, nicht jedoch als Leistungen der [X.] Sicherheit bei Arbeitslosigkeit iS von Art 4 [X.] Buchst g [X.] [X.]408/71 anzusehen. Insofern hat der 14. Senat des B[X.] in seinem Urteil vom 19.10.2010 ([X.] AS 23/10 R, Rd[X.] 29, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Kollisionsregel des Art 6 [X.] 1408/71 entschieden, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II dem sachlichen Anwendungsbereich der [X.] [X.]408/71 als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen unterfallen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Aufnahme einer Sozialleistung in den [X.]ang [X.] [X.] 1408/71 nach neuerer Rechtsprechung des [X.] eine (weitergehende) Überprüfung nicht ausschließt, ob nicht eine Leistung der [X.] Sicherheit iS des Art 4 [X.] [X.] vorliegt und damit die Koordinierungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommen (Urteil des [X.] vom [X.] in der Rechtssache [X.]/99, [X.], [X.] 2001, [X.], Rd[X.] 21 f; Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/02, Skala, [X.] 2004 [X.], Rd[X.]9; vgl zur Nichtigerklärung durch den [X.] dessen Urteil vom 18.10.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.]/Parlament, [X.] 2007, [X.]; [X.] [X.] 2009, 320 ff, 322; [X.] in [X.] 2004, 386, 387; [X.] in JurisPK-[X.]B XII, 1. Aufl 2010, Vorbemerkung [X.]B XII, Rd[X.] 67; [X.]/Pattar in [X.] 2008, 243, 253; s zur alten Rechtsprechung Urteil des [X.] vom 4.11.1997 in der Rechtssache [X.]/96, [X.], [X.] 1997, [X.], Rd[X.] 30 ff), ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Entsprechend den in Art 4 Abs 2a [X.] [X.]408/71 in Anlehnung an seine Rechtsprechung aufgenommenen Maßstäben fordert der [X.] ausgehend von dem Zweck der Leistung, dass die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen eine Leistung der [X.] Sicherheit ersetzen oder ergänzen und den Charakter einer Sozialhilfeleistung aufweisen müssen, die aus wirtschaftlichen und [X.] Gründen gerechtfertigt ist. Bei der Beitragsunabhängigkeit der Leistung prüft der [X.], ob die Finanzierung unmittelbar oder mittelbar durch Sozialbeiträge oder durch öffentliche Mittel sichergestellt wird (Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/99, [X.], [X.] 2001 [X.] Rd[X.] 29 f; Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/02, Skala, [X.] 2004 [X.] Rd[X.] 25 ff; Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/05, [X.]/[X.], [X.] 2006 [X.] Rd[X.] 36). In Abgrenzung hierzu kann eine Leistung nur dann als eine solche der [X.] Sicherheit iS des Art 4 [X.] [X.] [X.]408/71 angesehen werden, wenn sie dem Empfänger unabhängig von jeder auf einer Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Art 4 [X.] [X.] [X.]408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Die Leistung darf nicht von einer für die Sozialhilfe charakteristischen Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sein (Urteil des [X.] vom 18.7.2006 in der Rechtssache C-406/04, [X.], [X.] 2006 I-6947, Rd[X.] 22).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II ohne Zuschlag nach § 24 [X.]B II um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, weil durch das Erfordernis der Erwerbsfähigkeit (§ 7 [X.] Satz 1 [X.] 2 [X.]B II) zwar ein Bezug zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit iS des Art 4 [X.] Buchst g [X.] [X.]408/71 besteht, deren Gewährung jedoch - anders als die beitragsbezogene Leistung [X.] als Versicherungsleistung - unabhängig von Beschäftigungs-, Mitglieds- oder Beitragszeiten ist, vom Vorliegen von Bedürftigkeit abhängt (zB Geltendmachung von Sozialleistungs- und Unterhaltsansprüchen) und eine beitragsunabhängige Finanzierung durch Steuermittel erfolgt. Auch im Unterschied zur bisherigen [X.] hat das [X.] II mangels Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit keine an den bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion (für eine Einordnung des [X.] II als besondere beitragsunabhängige Geldleistung: Eichenhofer, Sozialrecht der [X.], 4. Aufl 2010, § 11 Rd[X.] 259; [X.] in NZS 2007, 1 ff, 3 f; Waltermann/Kämpfer, [X.] 2006, 893 ff; [X.] [X.] 2008, 465, 471 f; aA für die [X.] vor Aufnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in [X.]ang [X.]: [X.] in [X.], [X.]B III, 5. Aufl 2010, [X.] A Art 71 Rd[X.]4; vgl Urteil des [X.] vom [X.] in der Rechtssache [X.]/83, [X.], [X.] 1985, [X.]).

e) Als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" unterfallen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II der Wohnortklausel des Art 10a [X.] [X.]408/71 idF der Änd[X.] [X.]247/92 vom [X.] ([X.] [X.] L 136). Nach Art 10a [X.] [X.] [X.]408/71 gelten die Bestimmungen des Art 10 [X.] [X.]408/71 zur Aufhebung der [X.] nicht für die in Art 4 Abs 2a [X.] [X.]408/71 genannten "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" (Satz 1). Die Personen, für die diese Verordnung Anwendung findet, erhalten diese Leistungen ausschließlich im [X.] und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen im [X.]ang [X.] aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnortes zu seinen Lasten gewährt (Sätze 2 und 3). Zu diesen Vorschriften hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der [X.] Sicherheit nur solange gelte, wie der [X.]sgesetzgeber keine Ausnahmevorschriften - wie hier Art 10a [X.] [X.]408/71 - erlassen habe. Die Gewährung von eng an das [X.] Umfeld gebundenen Leistungen könne davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger im Staat des zuständigen Trägers wohne, wodurch eine besondere Verbundenheit mit der [X.] zum Ausdruck komme (Urteil des [X.] vom 4.11.1997 in der Rechtssache [X.]/96, [X.], [X.] 1997, [X.] Rd[X.] 41 f; Urteil des [X.] vom [X.] in der Rechtssache [X.]/99, [X.], [X.] 2001, [X.] Rd[X.] 21; [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 70 Rd[X.]8). Dies trifft auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie oben dargelegt (siehe unter 4) - zu.

6. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Erbringung der [X.]B-II-Leistungen im Wege des [X.] ergibt sich nicht aus dem Abkommen zwischen der [X.] und der Republik [X.] über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.1.1966 ([X.]I 1969, 2 ff), das als zwischenstaatliches Abkommen von dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs 2 [X.]B I unberührt bleibt und dem - bezogen auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - auch die Kollisionsregel des Art 6 [X.] 1408/71 nicht entgegensteht (B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] AS 23/10 R, Rd[X.] 30, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Art 2 [X.] des Abkommens bestimmt, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Die Klägerin hat also einen Anspruch auf existenznotwendige Leistungen nach [X.] Recht.

7.a) Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 bzw Art 39 [X.] (hier anwendbar in der Fassung des [X.]: [X.]I 2001, 1666 - der [X.] ist erst zum 1.12.2009 in [X.] getreten, [X.]I 1223) stehen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls der Anknüpfung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] (§ 7 [X.] Satz 1 [X.] 4 [X.]B II) nicht entgegen. Art 39 [X.] [X.] bestimmt, dass innerhalb der [X.] die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Art 39 Abs 2 [X.]). Nach Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates die gleichen [X.] und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Auch [X.] Geldleistungen nach Art 4a iVm Art 10a [X.] 1408/71 sind ergänzend am Diskriminierungsverbot des Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 zu messen (Urteil des [X.] vom 11.9.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] Rd[X.] 51 ff; Urteil des [X.] vom 12.5.1998 in der Rechtssache [X.]/96, [X.], [X.] 1998, [X.] Rd[X.] 27; Urteil des [X.] vom [X.] in der Rechtssache [X.]/91, [X.]/[X.], [X.] 1993, [X.] Rd[X.] 21; [X.] [X.] 2009, 299 ff, 309; [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 7 [X.] 1612/68 Rd[X.] 4, 8). § 7 Abs 2 [X.] 1612/68 beinhaltet eine besondere Ausprägung des in Art 39 Abs 2 [X.] enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem speziellen Gebiet der Gewährung [X.]r Vergünstigungen und ist daher in gleicher Weise auszulegen (Urteil des [X.] vom 11.9.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] Rd[X.] 31).

b) Zwar sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II als "[X.] Vergünstigungen“ iS des Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 anzusehen. Der Begriff der "[X.] Vergünstigung" umfasst alle Sozialleistungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der [X.] zu erleichtern (Urteil des [X.] vom 18.7.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] Rd[X.]2; Urteil des [X.] vom 12.5.1998 in der Rechtssache [X.]/96, [X.], [X.] 1998, [X.] Rd[X.] 25; [X.] in Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Einführung Rd[X.] 22). Hierzu zählen Leistungen mit Arbeitsmarktbezug, aber auch allgemein existenzsichernde Leistungen (vgl [X.] Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.], [X.], [X.] 1987, [X.] Rd[X.]3 f; Urteil des [X.] vom [X.] in der Rechtssache [X.]/83, [X.], [X.] 1985, [X.]) wie das [X.] II.

c) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung in der [X.] sowie des anschließenden Bezugs von Leistungen der [X.] Arbeitslosenversicherung (weiterhin) als Arbeitnehmerin iS der [X.] 1612/68 anzusehen ist. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitnehmereigenschaft bestimmte Folgewirkungen haben (vgl zB Urteil des [X.] vom 24.9.1998 in der Rechtssache [X.]/97, [X.]/[X.], [X.] 1998, [X.] Rd[X.] 41; Urteil des [X.] vom 6.11.2003 in der Rechtssache [X.]/01, [X.], [X.] 2003, [X.] Rd[X.] 34 mwN). Der Anwendbarkeit des Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 steht jedenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin wohl nur in dem Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit gearbeitet und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat. Jeder [X.]sangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem [X.] eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art 39 [X.] bzw Art 7 [X.] 1612/68 ([X.] Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/03, [X.], [X.] 2006, I-1711 Rd[X.] 31; [X.] Urteil vom 11.9.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] Rd[X.] 74; [X.] Urteil vom 18.7.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.]). Der Begriff des Arbeitnehmers nach Art 7 [X.] 1612/68 erfasst auch (ehemalige) Grenzgänger, die sich ebenso auf die Gleichbehandlung bei [X.] Vergünstigungen berufen können wie die anderen von der Bestimmung erfassten Arbeitnehmer ([X.] Urteil vom 18.7.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] ff Rd[X.]5).

d) Der Klägerin ist jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falls jedenfalls das Wohnsitzerfordernis des § 7 [X.] Satz 1 [X.] 4 [X.]B II entgegenzuhalten. Dieses ist grundsätzlich vereinbar mit Art 39 [X.] und Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68. Es ist objektiv gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zum vom nationalen Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck. Insofern hat der [X.] die in nationalen Vorschriften enthaltenen Wohnortvoraussetzungen, mit denen Art 4 Abs 2a [X.] 1408/71 und Art 10a [X.] 1408/71 angewandt werden, als solche grundsätzlich als mit Art 39 [X.] und Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 vereinbar angesehen, wenn die Leistung eng mit dem [X.] und wirtschaftlichen Kontext des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist ([X.] Urteil vom 11.9.2007 in der Rechtssache [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.], Rd[X.] 55). Diese Voraussetzung trifft auf die hier streitigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu, deren enge Verbindung mit dem [X.] und wirtschaftlichen Kontext der [X.] sich [X.] daraus ergibt, dass sich die Höhe dieser Leistungen an den Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen an dem Lebensstandard in der [X.] orientiert (siehe oben unter 4.).

Die Berücksichtigung des Wohnortes für die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beeinträchtigt die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falls auch nicht in einem Maße, das über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dem [X.]B II verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist. Insofern obliegt es nach der Rechtsprechung des [X.] zunächst der zuständigen nationalen Behörde und ggf den innerstaatlichen Gerichten den nationalen Rechtsvorschriften soweit wie möglich eine gemeinschaftskonforme Auslegung zu geben ([X.] Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/05, [X.] und [X.], [X.] 2006, [X.] Rd[X.] 33 mwN; [X.] Urteil vom [X.] in der Rechtssache [X.]/08, [X.], [X.] 4-6035 Art 39 [X.] 5, Rd[X.] 64). Eine Exportverpflichtung für besondere beitragsabhängige Geldleistungen hat der [X.] nur in Ausnahmefällen, gestützt auf die besonderen Umstände des Falls - zB eine entsprechende Regelung des [X.] Rechts - angenommen, die in Fällen "erheblicher Unbilligkeit" einen Leistungsexport vorsieht (Otting in Hauck/[X.], EU-Sozialrecht, Kommentar, Stand Mai 2010, [X.] Rd[X.] 25). Jedenfalls im Falle der Klägerin bestehen keine [X.]altspunkte für ein Absehen von dem [X.] unter [X.]. Zwar können gerade (ehemalige) Grenzgänger (noch) enge Bezüge zum Arbeitsort und -umfeld haben und sind Fallgestaltungen denkbar, in denen - etwa in Form einer Teilzeitbeschäftigung ggf mit ergänzenden [X.]B II-Leistungen - (weiterhin) ein Bezug zum [X.] Arbeitsmarkt besteht (vgl zu diesem Kriterium im Zusammenhang mit der Bewilligung von Erziehungsgeld: [X.] Urteil vom 18.7.2007, Rs [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] Rd[X.] 25 sowie [X.] Urteil vom 18.7.2007, Rs [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.] Rd[X.] 36) oder ergänzend [X.]B II-Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe der §§ 14 bis 18 [X.]B II vorrangig im bisherigen Beschäftigungsstaat [X.] erbracht werden, also weiterhin eine enge Beziehung zum Arbeitsmarkt des bisherigen Beschäftigungsstaats besteht. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, weil eine enge tatsächliche Verbindung der Klägerin zum [X.] Arbeitsmarkt nicht (mehr) gegeben ist. Das [X.] hat insofern festgestellt, dass die Klägerin in der [X.] definitiv keine Arbeit suche, und dies mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit bereits im Juli 2002, ihrem Bemühen um eine Rente aus der [X.] Rentenversicherung und der Abgabe ihrer Erklärung zu der (auslaufenden) Sonderregelung des § 428 [X.]B III gegenüber der Arbeitsverwaltung vom 19.6.2003 begründet, die einen Verzicht auf die Arbeitsbereitschaft, nicht aber die Arbeitsfähigkeit (B[X.] Urteil vom 30.6.2005 - [X.]/7 AL 98/04 R, B[X.]E 95, 43 = [X.] 4-4300 § 428 [X.] 2) beinhaltet. An diese Feststellungen zur fehlenden Arbeitsuche der Klägerin ist der Senat gebunden, weil sie insofern keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (§ 163 [X.]G iVm § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G).

8. Die Klägerin kann auch nicht aus dem Umstand, dass ihr Ehemann seine Rente aus der [X.] Rentenversicherung nach [X.] exportieren kann, ein eigenes Recht auf Mitnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II nach [X.] ableiten. Familienangehörigen eines Arbeitnehmers stehen abgeleitete Rechte nur insofern zu, als sie diese als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, dh einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann (Urteil des [X.] vom 10.10.1996 in der Rechtssache [X.]/94, [X.] und [X.], [X.] 1996, [X.], [X.] 3-6050 Art 4 [X.] 8 Rd[X.] 31). Wegen dieser Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten (vgl hierzu auch Eichenhofer, Sozialrecht der [X.], 4. Aufl 2010, [X.]) kann die Klägerin den eigenständigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II nicht aus der sozialversicherungsrechtlichen Verbindung ihres Ehemanns zur [X.] Rentenversicherung herleiten. Auch aus Art 7 [X.] 1612/68 kann der Ehemann der Klägerin für diese keine Rechte ableiten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht die Arbeitnehmereigenschaft iS des Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 grundsätzlich verloren und endet die Anspruchsberechtigung aus Art 7 Abs 2 [X.] 1612/68 ([X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, [X.] 1612/68 Art 7 Rd[X.]9).

9. Der Senat kann ohne Vorabentscheidung des [X.] entscheiden. Zwar ist die Entscheidung von der Auslegung von Bestimmungen der [X.] 1408/71 und [X.] 1612/68 abhängig. Eine Vorlagepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die bisherige Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist (B[X.]E 70, 206, 215 = [X.] 3-4100 § 4 [X.] 3 mwN). Dies trifft hier zu, denn der [X.] hat - wie ausgeführt - den Inhalt der streitgegenständlichen Normen für die hier zu beurteilende Sachlage in ständiger Rechtsprechung ausgefüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 14/10 R

18.01.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 10. April 2008, Az: S 13 AS 1378/07, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 vom 23.12.2007, § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 6d SGB 2 vom 03.08.2010, § 44b Abs 1 S 1 SGB 2 vom 03.08.2010, § 44b Abs 1 S 2 SGB 2 vom 03.08.2010, § 44b Abs 1 S 3 SGB 2 vom 03.08.2010, § 76 Abs 3 S 1 SGB 2, § 70 Nr 1 SGG, § 99 SGG, § 168 S 1 SGG, GGÄndG 2010, Art 91e GG, Art 39 Abs 1 EG, Art 39 Abs 2 EG, Art 4 Abs 1 Buchst g EWGV 1408/71, Art 4 Abs 2a EWGV 1408/71 vom 04.05.2005, Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71, Art 4a EWGV 1408/71, Art 6 EWGV 1408/71, Art 10a Abs 1 S 1 EWGV 1408/71, Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68, Art 2 Abs 1 FürsAbk AUT

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 14/10 R (REWIS RS 2011, 10404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 9/13 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Europarechtskonformität …


B 14 AS 23/10 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Nichtgeltung …


III R 97/08 (Bundesfinanzhof)

Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-)Kinder-geld um eine Schweizer Familienzulage - Begriff der Familienleistung


B 11 AL 38/12 B (Bundessozialgericht)

Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Untersuchungsmaxime - Nichtbefolgung eines Beweisantrages auf Zeugenvernehmung - Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs …


B 7/14 KG 1/20 R (Bundessozialgericht)

(Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.