Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 30 W (pat) 7/15

30. Senat | REWIS RS 2017, 13501

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" – originäre Kennzeichnungsschwäche - infolge Benutzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft - Übernahme in jüngere Kombinationsmarke: Wahrnehmung in beschreibendem Sinne und nicht als Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke – keine Prägung des Gesamteindrucks durch Übernahme in die jüngere Marke – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung - kein Bekanntheitsschutz


Leitsatz

KNEIPP

Der Grundsatz, dass eine von Hause aus kennzeichnungsschwache, jedoch infolge Benutzung durchschnittlich kennzeichnungskräftige ältere Marke im Falle ihrer Übernahme in eine jüngere Kombinationsmarke deren Gesamteindruck prägen kann, ist nicht anzuwenden, wenn der angesprochene Verkehr das übernommene Zeichen im Kontext der jüngeren Kombinationsmarke lediglich in beschreibendem Sinne und nicht als Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke versteht (Fortführung von BGH GRUR 2013, 833 – Culinaria/Villa Culinaria).

In diesem Fall scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne und ein Bekanntheitsschutz aus.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 062 575

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

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Internationale [X.]-Aktionstage

3

ist am 26. Oktober 2010 angemeldet und am 14. Februar 2011 unter der Registernummer 30 2010 062 575 in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden für die Dienstleistungen der

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6

7

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 18. März 2011 veröffentlicht worden ist, ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 30. Mai 1996 angemeldeten und am 7. April 1998 eingetragenen Marke 396 24 268

8

[X.]

9

die - nach einer mit Wirkung vom 1. Juni 2016 erfolgten Teillöschung - noch für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 11, 31, 35, 39, 41, 43 und 44 Schutz genießt:

Mit [X.]uss vom 5. Dezember 2014 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 5 des [X.]s den Widerspruch zurückgewiesen, da eine [X.] zwischen den Kollisionsmarken nicht vorliege.

[X.] nur über eine geringe Kennzeichnungskraft. Bei Pfarrer [X.] handele es sich um einen bekannten Namensträger, der die nach ihm benannten Behandlungsmethoden (darunter gezielte Behandlungen mit Wasseranwendungen, Pflanzenwirkstoffen sowie Bewegungs- und Ernährungsempfehlungen) begründet habe. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise würden der Widerspruchsmarke daher lediglich den Hinweis entnehmen, dass die mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen mit den Behandlungsmethoden [X.] in Zusammenhang stünden. Aber selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liege aufgrund des deutlichen Abstands in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine [X.] zwischen den Vergleichsmarken vor. Der Bestandteil „[X.]“ nehme innerhalb der angegriffenen Marke keine prägende und auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, da dieser für die maßgeblichen Dienstleistungen beschreibend sei und zudem zusammen mit den weiteren Bestandteilen „Internationale“ und „-Aktionstage“ eine Sinneinheit bilde, die insgesamt als [X.] wahrgenommen würde. Der Verkehr werde das Zeichen daher als einen einheitlichen Begriff auffassen und sich nicht nur an einem einzelnen Bestandteil orientieren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

[X.] sei als berühmter Name absolut betrachtet kennzeichnungskräftig und daher von Haus aus von durchschnittlichem Schutzumfang.

[X.] somit als eine prominente Marke wahr. Nicht zuletzt sei die Widerspruchsmarke von der unabhängigen Organisation „Superbrands“ in den Jahren 2007 und 2009 als eine der „stärksten [X.] Marken“ ausgezeichnet worden. Wie sehr sich die Widerspruchsmarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen als Handelsname, ohne Bezug zu Pfarrer [X.], etabliert habe, gehe auch aus den zu den Akten gereichten Presseartikeln hervor. Aber auch in Zusammenhang mit den hier relevanten Dienstleistungen habe die Widerspruchsmarke eine „hohe“ Kennzeichnungskraft. So stehe die Widersprechende, was die Dienstleistungen „Erziehung“ und „Ausbildung“ betreffe, bundesweit mit über 75 Kindergärten und Schulen in [X.] Beziehungen. Des Weiteren biete sie in einem [X.]-Shop Dienstleistungen in den Bereichen Kosmetikbehandlung, Bäder, Massagen, Pediküre und Fußpflege an, was der Zeuge R…, der auch für die dargelegten Umsatzzahlen und [X.] benannt ist, bezeugen könne.

[X.]“ die angegriffene Marke präge, während die weiteren Wortelemente dahinter zurücktreten würden.

Internationale“ und „-Aktionstage“ als unmittelbar beschreibend wahrnehme. Für den Verbraucher werde bei einem Gesamtbegriff „[X.]“ immer und alleine maßgeblich sein, worum es sich bei diesem „[X.]“ handele. Gegen ein Verständnis als feststehender einheitlicher Begriff spreche auch die bei der angegriffenen Marke naheliegende Tendenz zur Verkürzung. Die Durchschnittsverbraucher würden sowohl mündlich als auch schriftlich nicht durchgehend von „Internationalen [X.]-Aktionstagen“ sprechen, sondern dies auf „[X.]-Aktionstage“, „[X.]-Aktion“, „[X.]-Tage“ o. ä. verkürzen. Der einzige Bestandteil, der hierbei nicht weggelassen werden könne, sei der Bestandteil „[X.]“, was verdeutliche, dass die angegriffene Marke alleine von diesem geprägt sei.

Damit bestehe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren - namentlich der Identität der Dienstleistungen, einer „hohen“, mindestens aber gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und schließlich einer „hohen“ Zeichenähnlichkeit - [X.] zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Zudem handele es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft die angegriffene Marke ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtige.

Die Widersprechende beantragt,

Internationale [X.]-Aktionstage wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 24 268 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]-Produkte erwerbswirtschaftlich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, hergestellt und vertrieben würden. Die Markeninhaberin benutze die Marke ausschließlich für die Propagierung bestimmter Präventionsmaßnahmen im Rahmen jährlich stattfindender Treffen ihrer ehrenamtlichen, in Untergliederungen organisierten Vereine sowie gesundheitsbewusster Gäste. Aus Sicht des unbefangenen Betrachters gehe es somit gerade nicht darum, Heilmittel, wie sie die Widersprechende herstelle und vertreibe, zu bewerben, sondern im Vordergrund stehe alleine die öffentlichkeitswirksame Verbreitung der „Fünf-Elementen-Lehre“ des Pfarrers [X.]. Die Marke sei insoweit für Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch der idealistischen, auch international ausgerichteten [X.]-Bewegung entwickelt worden. Zu Unrecht versuche die Widersprechende, den Begriff „[X.]“, der auf den im 19. Jahrhundert wirkenden Pfarrer [X.] aus Bad Wörishofen zurückgehe, für eigene Zwecke zu monopolisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken keine [X.] im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht; auch auf den Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vermag sich die Widersprechende nicht mit Erfolg zu berufen. Daher hat die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 396 24 268 zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 [X.]).

1. Ob [X.] vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. [X.] [X.] 2015, 794, Nr. 23 - Loutfi/[X.] u. a.; [X.] 2013, 923, Nr. 34 - [X.]; [X.] 2010, 1098, Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 933, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2017, 75, Nr. 16 - [X.]; [X.] 2016, 1300, Nr. 44 - Kinderstube; [X.] 2015, 176, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488, Nr. 9 – [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der [X.] eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z.B. [X.] 2017, 75, Nr. 16 - [X.]; [X.] 2016, 1300, Nr. 44 - Kinderstube; [X.] 2015, 176, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488, Nr. 9 - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 382, Nr. 14 - [X.]).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den genannten Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.

2. Ausgehend von der maßgeblichen [X.] begegnen sich die [X.] allerdings, wie auch die Markenstelle zutreffend zugrunde gelegt hat, im Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 „

3. Mit der Markenstelle ist ferner davon auszugehen, dass die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang auf ein Minimum reduziert ist.

a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] 2017, 75, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2016, 382, Nr. 31 - BioGourmet). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (vgl. [X.] 2014, 382, Nr. 26 - [X.]; [X.] 2013, 833, Nr. 34 - [X.][X.]; [X.] 2013, 631, Nr. 59 -  [X.]/Marulablu; [X.] 2012, 1040, Nr. 30 f. - pjur/pure).

[X.] entfaltet für die hier relevanten Dienstleistungen eine beschreibende Funktion entfaltet (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.2016, 30 W (pat) 41/14 - Wort-/Bildmarke ORIGINAL [X.] SEIT 1855).

[X.] handelt es sich zwar um einen für sich gesehen von Haus aus unterscheidungskräftigen Namen bzw. Namensbestandteil. Der Verkehr verbindet mit diesem Namen jedoch vor allem die Person des in [X.] nach wie vor bekannten [X.] Pfarrers [X.], der im 19. Jahrhundert die schon im Altertum geübte Wasserbehandlung wieder aufgenommen und hierzu ein eigenes System entwickelt hat. Die nach ihm benannte [X.]-Medizin oder [X.]-Therapie ist ein Behandlungsverfahren, das Wasseranwendungen, Pflanzenwirkstoffe sowie Bewegungs- und Ernährungsempfehlungen beinhaltet. Diese können sowohl vorbeugend (präventiv) als auch zur Behandlung bestehender Erkrankungen (kurativ) eingesetzt werden. Anwendung finden diese Therapien häufig im Rahmen sog. „[X.]-Kuren“, welche vielerorts, oftmals auch in darauf spezialisierten Kurorten, so insbesondere in Bad Wörishofen, dem langjährigen Wirkungsort Pfarrer [X.] und Sitz des Markeninhabers, angeboten werden. Mit den von Pfarrer [X.] entwickelten (Hydro)Therapien beschäftigt sich auch eine Vielzahl sog. „[X.]-Vereine“ (vgl. zum Ganzen ausführlich und m. w. N. [X.], a. a. [X.], 30 W (pat) 41/14 - Wort-/Bildmarke ORIGINAL [X.] SEIT 1855).

[X.] zu einer gattungsbegrifflichen Bezeichnung entwickelt hat. Wird aber der (von Haus aus unterscheidungskräftige) Name einer natürlichen Person als Bezeichnung für eine bestimmte Therapie, Behandlungsmethode usw. benutzt und auch so verstanden, entfaltet dieser Begriff im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen eine beschreibende Funktion (vgl. [X.] 2003, 436, 439 - Feldenkrais).

Was die in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen „

d) Soweit sich die Widersprechende demgegenüber die Argumentation des [X.]s in einem anderen Verfahren (mit nicht rechtskräftigem [X.]uss vom 29.3.2014, [X.]: 30 2011 027034.1) zu eigen macht, greift dies nicht durch. Sofern in dem zitierten [X.]uss einerseits festgehalten wird, dass „[X.]“ als Wort jedenfalls vom (medizinischen) Fachverkehr sachbezogen verstanden werde, kann dies bereits für sich alleine für die Annahme einer mangelnden Unterscheidungskraft bzw. hier einer minimalen Kennzeichnungskraft ausreichen (vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 8 Rn. 41), wobei allerdings davon auszugehen ist, dass auch die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise das [X.] im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang ausschließlich beschreibend im Sinne einer gattungsbegrifflichen Bezeichnung verstehen werden. Die weitere Argumentation, dass „[X.]“ und seine Behandlungsmethoden „umstritten“ gewesen seien und der Begriff daher „nicht nur den sachlichen Hinweis“, sondern auch „seine Ablehnung und Widerspruch“ beinhalte, führt von einem ohne weiteres erfassbaren, objektiv beschreibenden Charakter - eben als Hinweis auf die Behandlungsmethoden nach „[X.]“, mögen diese auch mit Kritik verbunden sein - nicht weg.

e) Nach alledem ist der Widerspruchsmarke im relevanten Dienstleistungszusammenhang von Haus aus nur die schwächste (weit unterdurchschnittliche) Kennzeichnungskraft zuzumessen, da sie insoweit bereits im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt als schutzunfähig einzustufen war (vgl. Hacker, in: Festschrift für [X.], 2014, S. 575, 580).

4. Soweit sich die Widersprechende auf eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit und Kennzeichnungskraft beruft, erscheint dies jedenfalls für den Bereich der hier relevanten Dienstleistungen der Klassen 41, 43 und 44 zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies aber im vorliegenden Fall zugunsten der Widersprechenden unterstellt werden, was jedoch lediglich dazu führt, dass die ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche für die betreffenden Dienstleistungen als kompensiert anzusehen und der Widerspruchsmarke ein durchschnittlicher Schutzumfang zuzumessen wäre; im Einzelnen:

a) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft infolge gesteigerter Verkehrsbekanntheit bedarf es, sofern die Sachlage nicht offenkundig ist, hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie gegebenenfalls zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.] 2017, 75, Nr. 29 - [X.]; [X.] 2013, 833, Nr. 41 - [X.] [X.]). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (hier: 26. Oktober 2010) vorgelegen haben (vgl. [X.] 2008, 903, Nr. 13 f. - [X.]) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.]/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rn. 211). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist ([X.] [X.]-RR 2015, 468, 469 - Senkrechte Balken).

[X.] unmittelbar in den hier relevanten Dienstleistungsbereichen der Klassen 41, 43 und 44 bereits an einem hinreichend spezifizierten Vortrag der Widersprechenden. Zu einer Benutzung der Marke [X.] im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 43 („

[X.] in den Jahren 2007 und 2009 als eine der „stärksten Marken [X.]s“ durch die unabhängige Organisation „Superbrands“ insoweit ohne Aussagekraft ist, zumal der zeitliche Abstand zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt knapp acht Jahre beträgt und zum anderen sog. Marken-Rankings, soweit für sie die tatsächlichen Grundlagen nicht offengelegt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 4.8.2011, 25 W (pat) 1/11 - [X.]/ORANGE), für sich genommen grundsätzlich keinen Schluss auf eine

[X.] als Dienstleister der Klassen 41, 43 und 44 weder hinreichend spezifiziert vorgetragen worden, noch dies sonst gerichtsbekannt ist.

[X.] für Waren der Klassen 3 und 5 auf die hier relevanten Dienstleistungen ausstrahlt, da eine solche Ausstrahlungswirkung auf eng verwandte (Waren und) Dienstleistungen beschränkt ist (vgl. hierzu [X.] 2012, 930, Nr. 71 - [X.]/[X.]; Ströbele/Hacker, a.a.[X.], § 9 Rn. 171), woran es vorliegend fehlt.

d) Alles dies kann aber letztlich dahinstehen. Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden für sämtliche relevanten Dienstleistungen eine erhebliche Benutzung der Widerspruchsmarke zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke und zum Entscheidungszeitpunkt unterstellt und/oder von einer relevanten Ausstrahlung einer möglicherweise gesteigerten Kennzeichnungskraft für Waren der Klassen 3 und 5 auf den Dienstleistungsbereich ausgeht, führt dies im vorliegenden Fall lediglich dazu, dass die von Hause aus bestehende ausgeprägte Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke für die betreffenden Dienstleistungen als kompensiert anzusehen und von einem durchschnittlichen Schutzumfang auszugehen wäre. Die Annahme einer darüber hinaus gesteigerten, also einer überdurchschnittlichen oder gar weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft im Bereich der Klassen 41, 43 und 44 kommt bei der geschilderten Ausgangslage hingegen nicht in Betracht (vgl. zu verkehrsdurchgesetzten Marken [X.] 2016, 197, Nr. 30 - [X.]; [X.] 2009, 672, Nr. 30 - [X.]; [X.] 2007, 1066, Nr. 36 - Kinderzeit; Büscher, in: Festschrift für [X.], S. 129, 137 ff.)

5. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und selbst, soweit sich beide Marken in diesem Bereich nach der [X.] auf identischen Dienstleistungen begegnen können, kann aber eine [X.] zwischen beiden Marken nicht angenommen werden, da sie mangels Zeichenähnlichkeit ausscheidet.

a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der jeweilige Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich (vgl. z. B. [X.] 2013, 833, Nr. 45 - [X.][X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 23 - [X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, Nr. 19 -ZIRH/SIR; [X.] 2005, 1042, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.] Int. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2010, 235, [X.] - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 484, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2016, 382, Nr. 37 - BioGourmet; [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2015, 1114, Nr. 23 - [X.]; [X.] 2010, 235, Nr. 18 - [X.]/[X.]).

[X.] und Internationale [X.]-Aktionstage offensichtlich keine hinreichende Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Die Marken sind durch die zusätzlichen Wortbestandteile („Internationale“, „-Aktionstage“) in der angegriffenen Marke, die weder überlesen noch überhört werden, leicht voneinander zu unterscheiden.

[X.]“ eine [X.] für gegeben, weil ihrer Ansicht nach dieser Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt. Dem kann nicht beigetreten werden.

Allerdings ist allgemein anerkannt, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante [X.] begründen können (vgl. m. w. N. [X.] 2013, 1239, Nr. 32 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833, Nr. 45 - [X.][X.]; [X.] 2009, 772, Nr. 57 - [X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 31 - [X.]; [X.] 2009, 1055, Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] [X.] 2016, 80, Nr. 37 – [X.]/[X.]; [X.] 2007, 700, Nr. 42 -[X.]/Shaker, [X.] Int. 2010, 129, Nr. 62 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 1098, Nr. 56 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2004, 778, 779 - [X.] DIREKT; [X.] 2008, 719, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; [X.] 2010, 828, Nr. 45 - DiSC).

[X.]" der jüngeren Marke prägt diese jedoch nicht derart, dass die weiteren Bestandteile („Internationale“, „-Aktionstage“) im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen würden.

[X.]“ steht bereits entgegen, dass die Wortfolge Internationale [X.]-Aktionstage vom Verkehr bei ungezwungener Betrachtung als geschlossener Gesamtbegriff wahrgenommen wird, wobei die weiteren Wortbestandteile („Internationale“, „-Aktionstage“) auf eine internationale Veranstaltung hinweisen, während das Element „[X.]“ Merkmale und Eigenschaften der hiermit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen dahingehend beschreibt, dass diese sich ihrem Inhalt und/oder ihrer Thematik nach mit den Lehren des Pfarrers [X.] und den von ihm entwickelten Behandlungsmethoden befassen. Derartige beschreibende bzw. sachbezogene Zusätze können ein Zeichen aber in der Regel nicht prägen, weil der Verkehr ihnen lediglich eine inhaltliche Sachaussage entnehmen wird, ohne darin eine Marke zu erkennen, die auf die Herkunft des Produkts hinweist (vgl. [X.] 2007, 1071, Nr. 37 - Kinder II; [X.] 2013, 68, Nr. 43 - Castell/VIN [X.]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der Eindruck als einheitlicher Gesamtbegriff durchaus auch durch beschreibende Bestandteile vermittelt werden ([X.] 2009, 772, Nr. 64 - [X.]; [X.] 2009, 1055, Nr. 30 - airdsl; [X.], [X.]. v. 5. Februar 2009, I ZR 174/06, Nr. 32 - Metro/Metrobus). Vorliegend wird er einerseits durch die sprachliche Ausgestaltung (insbesondere die Schreibweise mit Bindestrich, vgl. hierzu [X.] 2002, 342, 344 - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 1055, Nr. 30 - airdsl; Ströbele/Hacker, a.a.[X.], § 9 Rn. 407), vor allem aber durch den aufeinander bezogenen Sinngehalt der [X.] bewirkt, so dass für den Verkehr keine Veranlassung besteht, sich nur an einem [X.] zu orientieren. Vielmehr bleibt es schlicht bei einem Gleichgewicht der Zeichenelemente.

[X.]“ in die Betrachtung miteinbezieht.

aa) Die Prüfung der prägenden Eigenschaft eines [X.]s hat zwar grundsätzlich unabhängig von der [X.] lediglich anhand der Gestaltung der betreffenden Marke zu erfolgen. Jedoch ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt erworbene Kennzeichnungskraft auch bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen, von Bedeutung sein und dazu führen kann, dass dem entsprechenden Bestandteil auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn er ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil des jüngeren Zeichens entgegentritt (grundlegend [X.] 2003, 880 - City Plus). Dabei kann im Einzelfall schon eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft dazu führen, dass diesem Bestandteil im angegriffenen [X.] eine prägende Bedeutung zukommt ([X.] 2013, 833, Nr. 48 - [X.][X.]).

bb) Nach Auffassung des Senats müssen diese Grundsätze jedoch dann Grenzen unterliegen, wenn der Verkehr aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls keine Veranlassung hat, die ältere Marke in der jüngeren [X.] als Hinweis auf den älteren Markeninhaber wiederzuerkennen (vgl. hierzu [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rdnr. 386 ff.).

So kann nach Auffassung des Senats eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke von vorneherein nur dann genügen, wenn es sich um ein von Haus aus schwaches oder schutzunfähiges Kennzeichen handelt, das erst durch Benutzung bzw. Verkehrsdurchsetzung diese durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hat (was im Fall „[X.][X.]“ der Fall war). Denn im anderen Fall einer Marke, die zwar von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig, aber noch gar nicht oder nur geringfügig benutzt worden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verkehr die ältere Marke in der jüngeren [X.] wiedererkennt (vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rn. 387). Ferner wird man nach Auffassung des Senats fordern müssen, dass die ältere Marke in identischer oder jedenfalls sehr ähnlicher Form in das jüngere [X.] aufgenommen worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rn. 388, 389). Diese Voraussetzungen sind vorliegend allerdings erfüllt.

Darüber hinaus muss jedoch berücksichtigt werden können, dass eine ältere Marke im Kontext der jüngeren [X.] einen anderen Sinngehalt oder einen anderen Stellenwert erhalten kann, so dass der betreffende [X.] - ungeachtet der Übernahme in identischer oder sehr ähnlicher Form - insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die jüngere [X.] als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage erscheint (vgl. [X.] 2009, 484, Nr. 34 - Metrobus; [X.] [X.] 2005, 772, 773 - [X.]/PUBLIC; EuG [X.]-RR 2009, 167, Nr. 55-60 - [X.] albéniz). Auch wenn es sich bei der älteren Marke um eine von Haus aus gänzlich schutzunfähige Angabe handelt, die lediglich im Wege der Verkehrsdurchsetzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hat, wird eine Prägung der jüngeren [X.] durch ein hiermit übereinstimmendes Zeichenelement ausscheiden müssen, wenn das durchgesetzte ältere Zeichen in der jüngeren Kombination auf [X.] zurückgeführt ist (vgl. [X.] [X.] 1996, 128, 130 - Plak Guard/[X.]; [X.] BlPMZ 1994, 365 ([X.]) - [X.]; [X.], [X.]. v. 19.1.2012, 29 W (pat) 7/10 - regio-Post/[X.]; [X.], [X.]. v. 12.12.2013, 27 W (pat) 90/12 - [X.]/ [X.]; [X.] [X.]-RR 2002, 130, 132 - Focus; [X.] [X.] 2005, 153, 156 - [X.]; ähnlich auch [X.] 1990, 37, 39 - Quelle; vgl. zum Ganzen auch [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rn. 390 m. w. N.).

[X.] in die jüngere Marke aufgenommen ist - und man für den relevanten Dienstleistungszusammenhang eine durch Benutzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt - hat der angesprochene Verkehr keinerlei Veranlassung, die ältere Marke in der jüngeren [X.] Internationale [X.]-Aktionstage als solche zu erkennen und als Hinweis auf die Widersprechende wahrzunehmen. Dem steht - wie bereits dargelegt - entgegen, dass [X.] in die angegriffene Marke eingebettet und im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang ausschließlich auf seine beschreibende Bedeutung zurückgeführt ist. So verbindet sich [X.] in der Zusammensetzung Internationale [X.]-Aktionstage mit den weiteren Wortelementen zu einem sinnfälligen, geschlossenen Gesamtbegriff, dem der Verkehr auf Anhieb und ausschließlich eine einheitliche begriffliche Aussage entnehmen wird. Werden die relevanten Dienstleistungen mit der angegriffenen Marke gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr die Wortfolge ohne Weiteres als Hinweis auf eine einem internationalen Teilnehmerkreis geöffnete Veranstaltung („Internationale Aktionstage“) und hiermit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen verstehen, welche sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit den Lehren und/oder Therapien des Pfarrers [X.] befassen. Weder wird der Verkehr die Marke, wie es die Widersprechende vorträgt, „verkürzt“ auf den Bestandteil „[X.]“ wahrnehmen oder wiedergeben, noch wird er, da der [X.] auf eine Veranstaltung zu dem Thema (Behandlungsmethoden nach) „[X.]“ eindeutig im Vordergrund steht, den [X.] als Hinweis auf die ältere Markeninhaberin oder deren Produkte verstehen.

[X.] geprägt, so dass eine unmittelbare [X.] mit der Widerspruchsmarke nicht in Betracht kommt.

[X.]“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst. Die erstmalige Verwendung einer einzigen Marke gibt keinen Anlass, darin ein Stammzeichen zu sehen (vgl. [X.] 2013, 840, Nr. 23 – PROTI II). Darüber hinaus steht der Annahme einer mittelbaren [X.] entgegen, dass der Verkehr das angegriffene Zeichen „Internationale [X.]-Aktionstage“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd verstehen wird, was ihn von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 40 - [X.]).

„[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen würde, was die Bejahung einer [X.] im weiteren Sinne rechtfertigen könnte.

Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] [X.] 2005, 1042, Nr. 37 - [X.] LIFE; [X.] 2008, 258, Nr. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.] 2008, 903, Nr. 33 - [X.]; [X.] 2008, 905, Nr. 37 - [X.]; [X.] 2013, 833, Nr. 45 - [X.][X.]). Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2013, 833, Nr. 50 - [X.] [X.]).

(„Internationale“, „-Aktionstage“) offensichtlich weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten Serienbestandteil der Inhaberin der angegriffenen Marke, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von [X.] nahe legen könnte (vgl. dazu [X.] 2008, 905, Nr. 38 - [X.]; Ströbele/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rn. 463 m. w. N.). Im Übrigen steht der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung wiederum entgegen, dass die ältere Marke in der angegriffenen [X.] auf einen bloß beschreibenden Sinngehalt zurückgeführt ist (vgl. [X.] 1990, 37, 39 - Quelle; s. auch [X.] 2009, 672, Nr. 36 - [X.]).

8. Die Widersprechende kann die Löschung der jüngeren Marke schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 158 Abs. 2 [X.]) verlangen.

[X.] im Hinblick auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen - eine beschreibende Angabe darstellt (vgl. [X.] 1999, 992, 994 - [X.]; [X.] 1990, 37, 39 - Quelle; [X.] 1987, 711, 713 - [X.]; [X.] 1957, 87, 88 - [X.]; Ströbele/Hacker, a. a. [X.], § 14 Rn. 333).

b) Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke nicht vor. Denn für diesen ist nicht alleine eine Ähnlichkeit der Zeichen notwendig; zudem ist nach der Rechtsprechung des [X.] noch vor Prüfung der Eingriffstatbestände (d. h. vor der Feststellung einer eventuellen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. der Wertschätzung der bekannten Marke) zunächst festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob das angegriffene Zeichen geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (vgl. etwa [X.] [X.] 2009, 56, Nr. 60 - [X.]/[X.]; w. N. bei [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 14 Rn. 329). Denn ohne diese Grundvoraussetzung kann es zu einer der genannten Beeinträchtigungen nicht kommen. Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Widerspruchsmarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von [X.] zählen (vgl. [X.], [X.] 2004, 58, Rn. 30 - [X.]/ Fitnessworld; [X.] 2008, 503, Rn. 41 - adidas/[X.]; [X.] 2009, 56, Rn. 41 f. - [X.]/[X.]; [X.] Int. 2011, 500, Rn. 56 - [X.]/ KINDER).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht vorliegend bereits deshalb keine Veranlassung für den Verkehr, eine gedankliche Verknüpfung zu der - unterstellt - bekannten Marke der Widersprechenden herzustellen, weil er die angegriffene Marke als einheitlichen Gesamtbegriff wahrnehmen und er ihr zudem im Hinblick auf die durch sie gekennzeichneten Dienstleistungen den dargelegten beschreibenden Aussagegehalt - im Sinne eines Hinweises auf eine internationale Veranstaltung zum Thema (Behandlungsmethoden nach) „[X.]“ - entnehmen kann (vgl. OLG Hamburg [X.]-RR 2003, 367, 369 - duplo; vgl. auch [X.] 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-FIX).

Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht gegeben.

Internationale [X.]-Aktionstage“ durch die Markeninhaberin habe, sie sich aber gegen die Eintragung dieser Bezeichnung als Marke wehren können müsse. Für eine derartige Differenzierung zwischen Registerstand und Benutzung besteht aber vorliegend keine Grundlage. Zwar hat der [X.] in der Entscheidung „[X.]“ ([X.] 2015, 1114, Rn. 48 in Abgrenzung zu [X.] 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte) ausgeführt, dem durch die Eigentumsgarantie geschützten Inhaber einer bekannten Marke, der u. a. auch einen erheblichen Werbeaufwand zum Absatz seiner Waren betreibe, sei es nicht zuzumuten, dass ein Dritter unabhängig von der konkreten Art der Verwendung dauerhaft ein Registerrecht an einem Produktkennzeichen begründe, das in den Schutzbereich der Klagemarke eingreife und das er übertragen und lizenzieren könne (selbst wenn, wie im dortigen Fall, das Zeichen in humorvoller oder ähnlicher Weise auf die bekannte Marke [X.] und als [X.] in den Schutzbereich der Kunstfreiheit falle).

Der vorliegende Fall liegt aber anders, da der Verkehr - wie dargelegt und anders als im Fall „[X.]“ - bereits keine gedankliche Verknüpfung zwischen den [X.] herstellen wird und insoweit die Grundvoraussetzungen des Sonderschutzes der bekannten Marke § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht gegeben sind. Auf die Frage, ob vorliegend eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke „ohne rechtfertigenden Grund“ erfolgt ist, wobei im Rahmen dieses Prüfungspunktes die Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte der Beteiligten eine Rolle spielen kann, kommt es demnach nicht an.

10. Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

11. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

[X.] in der jüngeren Kombination auf [X.] zurückgeführt ist und zudem die jüngere [X.] als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage erscheint. Soweit der [X.] in der Entscheidung „[X.][X.]“ zum Ausdruck gebracht hat, ausgehend von einer zu Gunsten der dortigen Klägerin unterstellten, zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Zeichens „Culinaria“ für Lebensmittel, sei es „

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]usses beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meta

30 W (pat) 7/15

23.03.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 30 W (pat) 7/15 (REWIS RS 2017, 13501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13501


Verfahrensgang

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Az. I ZB 34/17

Bundesgerichtshof, I ZB 34/17, 14.02.2019.


Az. 30 W (pat) 7/15

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 7/15, 23.03.2017.


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