Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022, Az. 1 BvR 1556/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 6344

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zwar Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs, aber jedenfalls kein Beruhen auf dem Gehörsverstoß


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das [X.] den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das [X.] jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1556/20

24.10.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 18. Februar 2020, Az: 16 U 196/18, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022, Az. 1 BvR 1556/20 (REWIS RS 2022, 6344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6344

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