Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvR 613/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 1404

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Dieser kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] genügt.

2

1. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; BVerfGK 19, 388 <395>; stRspr) dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 77, 170 <214 f.>; 79, 292 <301>; 99, 84 <87>; BVerfGK 1, 227 <228>; 3, 213 <216>; 13, 128 <132>; 13, 544 <546>; stRspr) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte, verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. [X.] 28, 17 <19 f.>; 65, 227 <232 f.>; 67, 90 <94>; 89, 155 <171>; BVerfGK 9, 174 <184 f.>; stRspr). Dabei sind innerhalb der Beschwerdefrist auch die relevanten Dokumente vorzulegen, soweit diese für die verfassungsrechtliche Bewertung der fachgerichtlichen Entscheidung erforderlich sind (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 14, 402 <417>).

3

2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere ist eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

4

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 47, 182 <187>). Ein vom [X.] festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten in einem ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (vgl. [X.] 11, 218 <220>; 60, 120 <122 f.>; 62, 347 <352>; 72, 119 <121>) entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. [X.] 22, 267 <274>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>; stRspr). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. [X.] 47, 182 <189>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.]en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. [X.] 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. [X.] 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des [X.] schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr).

5

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargetan.

6

aa) Soweit er rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass er für den zwischen den [X.]en des Zivilprozesses umstrittenen Inhalt eines Telefongesprächs seine Ehefrau als Zeugin in einem Schriftsatz benannt habe, hat er den Zugang dieses Schreibens bei Gericht nicht nachvollziehbar dargetan. Zwar hat er mit der [X.] auch einen von ihm verfassten Schriftsatz vom 24. November 2020 vorgelegt, der einen entsprechenden Beweisantrag enthält. Dieser ist allerdings nicht in der beigezogenen fachgerichtlichen Akte enthalten. Auf dem vorgelegten Schriftsatz vom 24. November 2020 findet sich auch kein Eingangsstempel oder sonstiger Zugangsvermerk. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, wann dieser Schriftsatz in welcher Form beim [X.] eingegangen sein soll.

7

bb) Zwar kann ein unterbliebener Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, im vereinfachten Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden, das Recht auf rechtliches Gehör verletzen, da ohne einen vorherigen Hinweis den [X.]en des Zivilprozesses nicht bekannt ist, ob und inwieweit das Gericht von der Möglichkeit, das Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, Gebrauch machen wird (vgl. [X.] 64, 203 <207>; sowie m.w.N. BVerfG, Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2019 - 1 BvR 2884/18 -, juris, Rn. 10). Der Beschwerdeführer hat aber nicht nachvollziehbar dargetan, dass das angegriffene Urteil des [X.] auch auf dieser Gehörsverletzung beruhen kann. So hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass er sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (wenn auch im Sinne des § 128 Abs. 2 ZPO) im Schriftsatz vom 2. November 2020 einverstanden erklärt hat und das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil vom 31. Dezember 2020 von keiner der bei einem Verfahren nach § 495a ZPO möglichen weiteren Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht hat.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 613/21

09.02.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Frankfurt, 11. März 2021, Az: 31 C 3141/20 (74), Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 128 Abs 2 ZPO, § 495a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvR 613/21 (REWIS RS 2022, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1404

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