Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. IV ZR 429/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3848

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom

23.
Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 23. Juli 2014

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 22.
Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die Frage der Darlegungs-
und Beweislast für vorliegendes oder feh-lendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Anmel-defrist des § 4 Nr. 2 [X.] bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das [X.]surteil vom 20.
Juli 2011 ([X.], [X.], 1173 Rn. 30) ge-klärt war und die weiteren maßgeblichen Rechtsfragen zum Verschuldensmaßstab durch das [X.]surteil vom 11.
Juni 2014 ([X.], [X.], 1375 Rn.
23-29) geklärt sind.

Da wegen des letztgenannten Punktes die Revision im Zeit-punkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der [X.] im weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 27.
Oktober 2004
IV ZR -
3
-

386/02, [X.], 809 unter 2c m.w.[X.]); er hat diese [X.], weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechts-fehler zu Lasten der Klägerin enthält. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss [X.] (vgl. [X.] aaO). Von einer näheren Begründung inso-weit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge-sehen.

Der [X.] hat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs. 1 ZPO).

-
4
-

r-lös von 45.000

h-ten Zinsen zu verrechnen und mindert deshalb den Wert nicht)

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
20 O 347/11 -

O[X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 429/13

23.07.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. IV ZR 429/13 (REWIS RS 2014, 3848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3848

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IV ZR 180/10

IV ZR 400/12

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