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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:191016BIVZR71.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 71/16
vom
19. Oktober
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 19.
Oktober
2016
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.]
vom 2. Februar 2016
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem [X.] Beschluss zu 1
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§§
23 bis 23c VBLS vom 21.
November 2012, die auch der [X.] des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der [X.] zwi-schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7.
September 2016 ([X.], juris, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) dahingehend entschieden, dass sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die
Revision der damaligen Beklagten (und jetzigen Kläge-rin)
war
auf dieselben -
hier ausdrücklich in Bezug genommenen
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recht-lichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt
und wurde
im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die [X.] [X.]surteils (Rn.
18
ff.), auf die Bezug genommen
wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebe-nen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im [X.]sur-teil vom 7.
September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 9.
September 2014 -
IV ZR 99/12, [X.], 126 Rn.
7 m.w.N.).
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I[X.] Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der [X.] an zu prüfen, ob die Revision der Klägerin zurückgenommen werden soll.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
6 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
12 U 471/14 -
4
Meta
19.10.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IV ZR 71/16 (REWIS RS 2016, 3759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3759
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