Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IV ZR 71/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3759

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:191016BIVZR71.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 71/16
vom

19. Oktober
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 19.
Oktober
2016

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.]
vom 2. Februar 2016
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem [X.] Beschluss zu 1
2
-
3
-

§§
23 bis 23c VBLS vom 21.
November 2012, die auch der [X.] des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der [X.] zwi-schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7.
September 2016 ([X.], juris, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) dahingehend entschieden, dass sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die
Revision der damaligen Beklagten (und jetzigen Kläge-rin)
war
auf dieselben -
hier ausdrücklich in Bezug genommenen
-
recht-lichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt
und wurde
im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die [X.] [X.]surteils (Rn.
18
ff.), auf die Bezug genommen
wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebe-nen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im [X.]sur-teil vom 7.
September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 9.
September 2014 -
IV ZR 99/12, [X.], 126 Rn.
7 m.w.N.).
3
-
4
-

I[X.] Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der [X.] an zu prüfen, ob die Revision der Klägerin zurückgenommen werden soll.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
6 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
12 U 471/14 -

4

Meta

IV ZR 71/16

19.10.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IV ZR 71/16 (REWIS RS 2016, 3759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3759

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 172/15

IV ZR 99/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.