Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 258/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1460

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 258/03
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2003 wird auf Kosten der [X.].

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 166.858,80 • festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung wegen Verletzung des Willkürverbots oder von Verfahrensgrundrechten (vgl. [X.], 288, 296) der Beklagten geboten.
- 3 - Die Auslegung der Klausel des Darlehensvertrages "Kreditbefristung: Täglich fällig –" durch das Berufungsgericht dahingehend, dass das Darlehen jederzeit kündbar war, ist möglich und lässt Willkür nicht erkennen. Die [X.] ist nahe liegend, weil die Schuldnerin ohne Kündigung ersichtlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Das Berufungsgericht hat auch nicht das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihren Sachvor-trag zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere auch den Inhalt des Darlehensvertrages mit der streitigen Fälligkeitsklausel und das [X.] vom 14. Oktober 1999. Im Übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument der Beklagten im Urteil aus-drücklich zu befassen ([X.], 288, 300).

2. Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz ([X.], 288, 292) vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des [X.]s vom 22. Januar 1998 ([X.], 40, 47) ab. Der [X.] hat entschieden, dass eine Verrechnung durch das Kreditinstitut [X.] ist, wenn dieses von der Schuldnerin jederzeit die Rückführung der ü-berzogenen Beträge verlangen kann. Dies betraf aber den Fall einer lediglich geduldeten Überziehung, die einen ohne Kündigung jederzeit fälligen Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung begründet. Ausdrücklich wurde jedoch klar-gestellt, dass auch eine Überziehung vertraglich vereinbart sein kann und dann ein fälliger Anspruch erst nach [X.] Kündigung entsteht (vgl. auch [X.], 122, 127 f; [X.], Urt. v. 17. Juni 1999 - [X.] ZR 62/98, [X.], 1577, 1578).

Eine lediglich geduldete Überziehung lag hier gerade nicht vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der [X.] 4 - hensvertrag stillschweigend verlängert worden. Die Fälligkeit des [X.] setzte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine allerdings jederzeit mögliche Kündigung voraus. Eine solche ist erst am 14. Oktober 1999 ausgesprochen worden.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 258/03

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 258/03 (REWIS RS 2005, 1460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1460

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