Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. IV ZR 398/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1079

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] §§ 242 [X.], 134; [X.] Art. 1 § 1Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf ausder Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 [X.]).Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einenVertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher ge-genüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nichtberufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch [X.]händerin [X.] einer wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß §134 [X.] nichtigen Vollmacht).[X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.] - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterinnen [X.],[X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 22. Oktober 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 22. [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einernotariellen Urkunde.Er erwarb im Rahmen eines Anlagemodells eine Eigentumswoh-nung in einer Wohnanlage in [X.]. Den Kaufpreis finanzierte die [X.]. Der durch den Kläger unterzeichnete Darlehensvertrag vom27./30. Dezember 1993 über 235.400 DM sieht als Sicherheit die Be-stellung einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld in [X.] nebst 16% Jahreszinsen an ausschließend ersterRangstelle vor. Er enthält ferner folgende Klausel:"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigenZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter-- 3 -werfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängigvon der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld so-wie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Belei-hungsobjekt geltend machen."Die Bestellung einer Grundschuld über 236.000 DM zugunsten [X.] erfolgte am 5. Juli 1994 durch die Voreigentümerin. In dernotariellen Urkunde übernahm der Kläger, vertreten durch dieDr. [X.] mbH, die persönliche Haftung in [X.] (Kapital- und Nebenleistungen) und unterwarfsich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der [X.]-händerin hatte er zuvor einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertraggeschlossen, der in Abschnitt II eine Vollmacht beinhaltete, ihn bei [X.] und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung undgegebenenfalls bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu ver-treten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der Urkundenäher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsge-schäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabeund Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerbbzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung [X.] erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem [X.] als zweckmäßig erschienen.Die [X.] hat aus der notariellen Urkunde vom 5. Juli 1994 [X.] wegen der persönlichen Haftung betrieben. [X.] hat der Kläger Klage erhoben, der das [X.] stattgegeben hat.Die Berufung der [X.]n hat zur Klagabweisung geführt. Mit seinerRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des [X.] -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der [X.] gegen den titulierten Anspruch erho-ben, nicht aber die Unwirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklä-rung geltend gemacht hat. Begründete materiell-rechtliche Einwendun-gen hat es verneint. Zwar sei der [X.]handvertrag wegen Verstoßes ge-gen Art. 1 § 1 [X.] nichtig (§ 134 [X.]). Auch erfasse die [X.] vom Kläger erteilte Vollmacht, so daß die [X.]händerin bei der [X.] Haftungsübernahme ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.Der Kläger könne sich aber auf den [X.] gemäß § 242[X.] nicht berufen, weil er sich in dem von ihm persönlich mit der [X.]n abgeschlossenen Darlehensvertrag wirksam verpflichtet habe,ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Kläger habe sei-ne auf den Abschluß dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung nichtwirksam nach dem [X.] widerrufen. Er habe nicht dargelegt, daß eineetwaige [X.] wenigstens mitursächlich für das [X.] des Darlehensvertrages geworden sei. Der Kläger sei schon am6. Dezember 1993 durch einen Anlagevermittler aufgesucht worden, [X.] des Darlehensvertrages sei es erst am 27. Dezember 1993 [X.]. Bei einem solchen zeitlichen Abstand entfalle der [X.] dafür, daß er noch bei Unterzeichnung des [X.] eine anbieterinitiierte Verhandlungssituation beeinflußt und zurAbgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sei. Schadensersatz-ansprüche aus culpa in contrahendo könne der Kläger gleichfalls nicht- 5 -geltend machen. Die [X.] habe weder eigene Aufklärungspflichtenverletzt, noch seien ihr solche des Vermittlers zuzurechnen. Der [X.] seine Behauptung, eine Mitarbeiterin der [X.]n habe ihm [X.] zugesichert, die ihm angediente Kapitalanlage sei "hervorra-gend und bankgeprüft", nicht beweisen können. Sein Vortrag, die [X.] habe mit der [X.]händerin und dem Vermittler zu seinem Nachteilzusammengewirkt, sei zu pauschal, um eine Beweisaufnahme zu [X.]. Er habe weiter nicht dargelegt, daß bei ihm durch ein der [X.]n zurechenbares Verhalten besonderes Vertrauen hervorgerufenworden sei. Sein Vortrag reiche zudem nicht aus, um von der [X.] besonderen Gefährdungstatbestandes durch die [X.] oder vondem Vorhandensein eines Wissensvorsprungs bei ihr auszugehen.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Berufungsge-richts, der Kläger habe lediglich eine Vollstreckungsgegenklage nach§ 767 ZPO erhoben. Er führt nicht nur Einwendungen gegen den titulier-ten materiell-rechtlichen Anspruch mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeitzu beseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des for-mellen Titels in Frage, die das Bestehen einer entsprechenden sachlich-rechtlichen Verpflichtung des Titelschuldners nicht voraussetzt (vgl.[X.], Urteil vom 1. Februar 1985 - [X.] - [X.], 545 unterII). Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels läßt [X.] Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum [X.] einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendungdes § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden ([X.]Z 124, 164, 170). Dabei ist- 6 -es zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden ([X.], Urteil vom27. September 2001 - [X.]/00 - [X.], 2352 unter [X.]). Dasist, wie bereits das [X.] in seinem Urteil richtig erkannt hat, hiergeschehen. Der Kläger stützt sich unter anderem darauf, aufgrund feh-lender Vertretungsmacht der [X.]händerin sei anläßlich der notariellenBeurkundung am 5. Juli 1994 ein wirksamer Titel gar nicht erst entstan-den.2. Darin ist ihm Recht zu geben.a) Das Berufungsgericht hat den zwischen dem Kläger und [X.] geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als nichtigangesehen. Für die Beurteilung, ob dieser Vertrag wegen Verstoßes ge-gen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nach § 134[X.] unwirksam ist, kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; seinInhalt und Umfang sind am Maßstab des [X.]es zumessen (Senatsurteil vom 26. März 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, [X.] zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt; [X.], Urteil vom3. Juni 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1203 unter [X.] a; [X.],Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.], 2260 unter [X.] baa). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die [X.] zur umfassenden Vertretung des [X.] berechtigt. Sie sollte für ihndie erforderlichen Verträge abschließen und gegebenenfalls rückabwik-keln, ihn bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mitdem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichenund steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Damit war ihr einerechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der [X.]-handvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Ab-- 7 -wicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Entgegen [X.] der [X.]n lag dabei der Schwerpunkt der der [X.] übertragenen Aufgaben im rechtlichen Bereich. Die Tätigkeit gingüber das hinaus, was im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratungan rechtlicher Betreuung erforderlich geworden wäre (Art. 1 § 5 Nr. 2[X.]); es handelte sich bei ihr nicht um einen bloßen Annex zu einerauf anderem - steuerrechtlichen - Gebiet gelagerten Interessenwahrung.Der der [X.]händerin erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor [X.] bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erheblichenBeratungsbedarf mit sich bringen. Er beschränkte sich damit nicht aufeinfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange.Vornehmliche Aufgabe der [X.]händerin war es, in eigener Verantwor-tung und Entscheidung konkrete fremde Rechte - die des [X.] - zuverwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesonderedurch den Abschluß oder sogar die Rückabwicklung von Verträgen, zugestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn siesachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse [X.]. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf eine solche geschäftsmä-ßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen be-trieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die [X.] worden ist ([X.]Z 145, 265, 269). Über die erforderliche Erlaubnishat die [X.]händerin nicht verfügt; der mit dem Kläger geschlossene Ge-schäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl. Senatsurteil vom26. März 2003 aaO; [X.]Z aaO; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2002- [X.]/01 - ZIP 2003, 165 unter [X.]; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR155/01 - [X.], 1273 unter [X.]; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO;Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - [X.], 2113 unter [X.]).- 8 -b) Diese nach § 134 [X.] gegebene Nichtigkeit erfaßt neben [X.] selbst auch die seitens des [X.] der [X.]händerinzur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte [X.]) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die [X.] vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung [X.] fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen vonder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten([X.] NJW 2002, 1190 unter 2 [X.] (1); vgl. ferner [X.]Z 37, 258,262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotzUnwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages -die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeitzu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu [X.] durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschlie-ßen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer,dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden ([X.],Urteile vom 25. März 2003 - [X.] - ZIP 2003, 988 unter [X.] b;vom 18. März 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, 984 unter [X.] b; [X.] Mai 2002 aaO unter [X.]).(2) Dem steht nicht entgegen, daß die [X.] die [X.] im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklä-rung der [X.]händerin mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf [X.] eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein [X.] 9 -zessualen Grundsätzen untersteht ([X.], 308, 312; [X.], Urteil vom23. Oktober 1980 - [X.]/79 - [X.], 189 unter [X.]; [X.]/Stöber,ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einersolchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff.ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. [X.] unterfällt. Dennoch wirkt sichder Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.]auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn [X.] des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß [X.] jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens [X.] rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggebervorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die [X.] den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme(§ 780 [X.]) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine pro-zessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen- ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderenrechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des§ 134 [X.] (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter [X.] b; vgl. auch[X.]Z 139, 387, 392). Daran hält der Senat auch unter [X.] Argumente der [X.]n fest.c) Die Bestimmungen der §§ 172 ff. [X.] haben für die der [X.]-händerin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (Senatsurteil vom26. März 2003 aaO unter [X.]; [X.], [X.] vom30. Oktober 1986 - [X.] - [X.], 307 unter 2; [X.]aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmachtein Sonderrecht. [X.] Regelungen über die Vollmachtkönnen daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder- 10 -in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruckkommen ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.], 963 unter [X.]). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß,die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum [X.] eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. [X.] an-zuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung [X.] nicht vorsehen.d) Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der [X.] Handeln der [X.]händerin ausschließlich oder stillschweigend ge-nehmigt hätte. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in [X.] der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapi-taldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zusehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der [X.] Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinemVerhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unver-bindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom26. März 2003 aaO unter [X.]; [X.], Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter [X.] c im Anschluß an [X.], Urteil vom 22. Oktober 1996 - [X.], 2230 unter [X.]). Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die Ent-scheidung des XI[X.] Zivilsenats (Urteil vom 15. Januar 2003 - [X.] ZR300/99 - ZIP 2003, 667 unter [X.]) steht, entgegen der Meinung der [X.]n, der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie ist auf einen [X.] gelagerten, zudem mietrechtlich geprägten Sachverhalt zuge-schnitten. Die [X.] übersieht zudem, daß der [X.] dasabstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 [X.] und die Vollstreckungs-unterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müßte sich daher auf diese- 11 -beiden Erklärungen der [X.]händerin beziehen. Eine solche Wirkungkann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung [X.], selbst wenn beides über einen längeren Zeitraum gesche-hen ist, von vornherein nicht beigemessen werden.3. Jedoch ist es dem Kläger nach [X.] und Glauben verwehrt, sichauf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu be-rufen (§ 242 [X.]).a) Nach dem Inhalt des von ihm persönlich abgeschlossenen [X.] hatte der Kläger der [X.]n als Sicherheit nicht [X.] in [X.] zu stellen, sondern sich dar-über hinaus der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zuunterwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daßdamit zugleich die Verpflichtung verbunden war, ein Angebot auf [X.] eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des§ 780 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1976 - [X.], 254 unter [X.] und ständig) abzugeben. Denn nur so gibt derweitere Text der betreffenden Klausel Sinn, wonach die [X.] [X.] ist, die "persönliche Haftung" - eben das Schuldanerkenntnis -unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld gel-tend zu machen. Zudem hat der Kläger nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts mit dem Darlehensvertrag eine Zweckerklärung unter-schrieben, in der sowohl die Übernahme der persönlichen Haftung alsauch die darauf bezogene Unterwerfung unter die sofortige [X.] als Sicherungsmittel aufgeführt werden.- 12 -b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 [X.] ist darin nicht zu erken-nen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung [X.] in den Darlehensvertrag ist [X.] (vgl. [X.],Urteil vom 26. November 2002 - [X.], 64 unter I[X.];Urteil vom 9. Juli 1991 - [X.] - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es ent-spricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen [X.] identische Grundschuldbesteller bei [X.] regel-mäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfenmuß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überra-schend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kre-ditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe [X.] soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter diesofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der [X.]n aus derbankmäßigen Geschäftsverbindung zum Kläger sichern, indem sie derenDurchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung des[X.] ist damit nicht verbunden (vgl. [X.], Urteil vom [X.] aaO; [X.]Z 99, 274, 282).c) Hat sich der Kläger aber verpflichtet, die persönliche Haftung zuübernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-samtes Vermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche [X.] unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen [X.] undGlauben, die Unwirksamkeit der von der [X.]händerin bereits abgege-benen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da er der [X.]hän-derin eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte er deren Erklärung ge-nehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; er wäre ge-hindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflich-tung Vorteile zu ziehen (vgl. [X.], [X.] vom- 13 -18. Februar 2003 - [X.]; [X.] vom30. Oktober 1986 [X.] Dieser schuldrechtlichen Verpflichtung ist nicht dadurch [X.] entzogen worden, daß der Kläger seine auf den Abschluß desDarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 [X.]a.F. widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der [X.] den Kläger bereits am 6. Dezember 1993 aufgesucht hat,während der Darlehensvertrag erst am 27. Dezember 1993 zustande [X.] ist. Es hat dazu ausgeführt, selbst bei Annahme einer Haustür-situation am 6. Dezember 1993 sei dem Kläger der Nachweis nicht ge-lungen, er sei durch diese zur Abgabe seiner auf den Abschluß des [X.] gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Das läßtRechtsfehler nicht erkennen. Zwar bedarf es keines engen zeitlichen Zu-sammenhangs zwischen der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 1Abs. 1 [X.] a.F. und der späteren Vertragserklärung. Bei [X.] zeitlichen Abstand kann aber die Indizwirkung dafür entfallen, daßdie ursprüngliche [X.] ursächlich für die Abgabe der [X.] Willenserklärung geworden ist ([X.]Z 131, 385, 392; [X.], [X.] 18. März 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, 984 unter I[X.]; [X.] 21. Januar 2003 - [X.], 483 unter [X.] b). [X.] bleibt der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbe-nommen. Ob er aber durch die [X.] in eine Lage gebrachtworden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt [X.] ist, sich auf den späteren Darlehensvertrag einzulassen oder [X.] zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl.[X.] aaO), der das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weisenachgekommen ist. Es hat sämtliche vom Kläger vorgetragene [X.] 14 -in seine Beurteilung einbezogen, insbesondere berücksichtigt, daß [X.] am 13. Dezember 1993 mit der Abgabe des Angebots auf [X.] eines [X.]handvertrages bereits eine rechtlich bindende Erklä-rung abgegeben hat. Dennoch hat es einen Kausalzusammenhang zwi-schen der vorgetragenen [X.] und dem [X.] verneint. Dagegen kann sich der Kläger nicht mitder Begründung wenden, das Berufungsgericht hätte den [X.] anders bewerten müssen, denn insoweit ist die tatrichterli-cher Würdigung einer revisionsrechtlichen Prüfung entzogen.5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Kläger gegenden titulierten Anspruch erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungennicht durchgreifen lassen. Die [X.] hat weder gegenüber dem Klägerbestehende Aufklärungspflichten verletzt, noch hat sie für die von ihmbehaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers nach § 278 [X.] ein-zustehen.a) Vergeblich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, bei [X.] der [X.]n finanzierten Immobilienerwerb habe es sich um eineinheitliches Geschäft gehandelt, das ihm als "Paket" angeboten [X.]. Es ist vielmehr zwischen dem Finanzierungs- und dem [X.] zu trennen; die Annahme einer wirtschaftlichen oder- weitergehend - rechtlichen Einheit scheidet grundsätzlich aus. Denn beieinem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsun-erfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer regelmäßigpersonenverschieden sind ([X.]Z 150, 248, 263 und ständig). Daß [X.] für den Kläger im gegebenen Fall anders dargestellt hat, ist von [X.] schlüssig vorgetragen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustim-- 15 -men, daß der Kläger sich insoweit auf pauschale Behauptungen be-schränkt hat, die nicht auf das konkrete Anlagemodell bezogen sind unddenen es daher an der erforderlichen Substanz fehlt. Es ist nicht erkenn-bar, daß die [X.] in den Vertrieb der Eigentumswohnungen derarteingeschaltet war, daß sie dem Kläger nach außen erkennbar gleichsamals Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheinen mußte, indem [X.] oder die Rolle des Veräußerers bzw. des Vertreibers über-nahm und damit eine zusätzliche, auf die übernommenen Funktionen [X.] Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. [X.], Urteil vom3. Juni 2003 aaO unter [X.] b bb). Wenn nach dem Vortrag des [X.]für den Vertreiber des Anlagemodells die Verpflichtung bestand, sämtli-che Wohnungen mit einer von der [X.]n zu erstellenden Vollfinan-zierung anzubieten, und die [X.] zudem alle Vertragsformulare [X.] genehmigt hat, bevor sie seitens des Vertreibers ver-wendet werden durfte, betrifft dies rein interne Vorgänge. Daraus kannnicht der Schluß gezogen werden, das Projekt habe sich für den [X.] außen als einheitliches Geschäft darstellen müssen.b) Die Angabe, für die zu erwerbende Wohnung seien [X.] mehr als 260 DM aus eigenen Mitteln aufzuwenden, stand im Zu-sammenhang mit Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatli-chen Belastung des [X.] unter Berücksichtigung der erwarteten Miet-einnahmen, der erzielbaren Steuervorteile und der regelmäßigen Zins-und Tilgungsaufwendungen. Sie bezog sich damit allein auf die Rentabi-lität des Anlagemodells. Diese richtig darzustellen, gehörte nicht [X.] der [X.]n bei Anbahnung und Begründung des [X.] ([X.], Urteil vom 3. Juni 2003 aaO unter [X.] b). Zur Risi-koaufklärung über das finanzierte Geschäft ist die kreditgebende Bank- 16 -grundsätzlich nicht verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen,daß der Darlehensnehmer selbst über die notwendigen Kenntnisse [X.] verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient([X.] aaO unter [X.] a; [X.], Urteil vom 18. März 2003 aaO unter [X.] aund ständig). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Ent-scheidung des II[X.] Zivilsenats vom 9. Juli 1998 ([X.] ZR 158/97 -NJW 1998, 2898 unter [X.]) steht dem nicht entgegen; die maßgeblichePflichtverletzung war dort ebenfalls nicht dem Kreditgeschäft zuzuord-nen, sondern betraf das Anlagegeschäft (vgl. [X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.] - [X.], 1685 unter [X.] c).c) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, die [X.]habe ihn über eine "versteckte" Innenprovision aufklären müssen. [X.] ist das finanzieren-de Kreditinstitut nicht gehalten, den Darlehensnehmer über etwaige, imfinanzierten Kaufpreis enthaltene Provisionen aufzuklären. Eine [X.] über die Unangemessenheit des Kaufpreiseskommt nur ausnahmsweise in Betracht, falls nämlich die [X.] einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen [X.] Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Über-vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß ([X.], [X.] 12. November 2002 - [X.] - ZIP 2003, 22 unter [X.]). Das isthier nicht hinreichend dargelegt.Aus der Entscheidung des 1. Strafsenats des [X.] (1 [X.] - [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögens-schaden 55) läßt sich Abweichendes nicht herleiten. Der [X.] dort eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges [X.] 17 -gehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäßfestgestellt war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank istdie Entscheidung ohne Bedeutung, so daß die von der Revision ange-regte Anrufung der vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt([X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] - ZIP 2003, 1240 unter [X.]b bb). Auch sonst läßt der Vortrag des [X.] die Erkenntnis nicht zu,für die [X.] habe sich ergeben, daß er Opfer eines strafrechtlich re-levanten Betruges geworden sei.Terno [X.]Frau Ri[X.] [X.]ist durch Krankheit ge-hindert zu unterschreiben. Terno [X.] [X.]

Meta

IV ZR 398/02

22.10.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. IV ZR 398/02 (REWIS RS 2003, 1079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1079

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