Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. IV ZR 33/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1075

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] §§ 242 [X.], 134; [X.] Art. 1 § 1Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf ausder Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 [X.]).Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreterohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der [X.] auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: [X.] Unterwerfungserklärung durch [X.]händerin aufgrund einer wegen Verstoßesgegen das [X.] gemäß § 134 [X.] nichtigen Vollmacht).[X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.] - [X.] LG Halle- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterinnen [X.],[X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 22. Oktober 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom9. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einernotariellen Urkunde.Sie erwarb mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag vom23. September 1992 im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenap-partement in einer Wohnanlage in [X.] . Den Kaufpreis von154.916 [X.] finanzierte die [X.]. Die beiden Darlehensverträge über115.567 [X.] und 39.349 [X.] enthalten jeweils folgende [X.] -"Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen durch ei-ne ... Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% [X.] an ausschließend erster Rangstelle ... zu sichern.Die Unterwerfung des Eigentümers unter die [X.] in das Grundstück hat in der Weise zuerfolgen, daß sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zu-lässig sein soll. Sämtliche Darlehensnehmer haben sich dersofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [X.] nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld wurde am23. September 1992 durch die Voreigentümerin bestellt. In derselbennotariellen Urkunde übernahm die Klägerin die persönliche Haftung inHöhe des [X.] (Kapital- und Nebenleistungen) und un-terwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.Bei Abschluß des Kaufvertrages, der Darlehensverträge und beider persönlichen Haftungsübernahme anläßlich der Bestellung [X.] wurde die Klägerin durch die [X.] vertreten. Mit die-ser hatte sie einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen,der in Abschnitt [X.] eine Vollmacht enthielt, sie bei der Vorbereitung,Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des [X.] vertreten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text [X.] näher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme [X.], Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere [X.] und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für [X.] bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierungund Vermietung erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem Bevoll-mächtigten als zweckmäßig [X.] 4 -Die [X.] hat nach Abschluß der dinglichen Zwangsvollstrek-kung aus der notariellen Urkunde vom 23. September 1992 die persönli-che Zwangsvollstreckung betrieben. Dagegen hat die Klägerin Klage er-hoben; sie hat zum einen Angriffe gegen die Wirksamkeit des [X.]s geführt und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungengegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Das [X.] hat ihrBegehren abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerinhatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] die [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel der [X.]n führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, der zwischen der Klägerinund der [X.] geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die zudessen Ausführung erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegenArt. 1 § 1 [X.] nichtig. Die [X.] habe die rechtliche [X.] für die Klägerin im Rahmen eines Bauträger-modells besorgt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zuverfügen. Ihre Tätigkeit sei mehr als eine bloße Hilfs- oder Nebentätig-keit zu ihren steuerberatenden Aufgaben gewesen. Die [X.] erfasse die darauf beruhende [X.]. Die [X.] habe die durch die Klägerin nicht genehmigtenVertretergeschäfte demnach ohne Vertretungsmacht getätigt; die Vor-- 5 -aussetzungen für eine Duldungsvollmacht seien nicht gegeben. Auf [X.] nach § 172 [X.] könne die [X.] sich nicht berufen, [X.] materiell-rechtliche Vorschrift auf die ausschließlich nach prozes-sualen Grundsätzen zu beurteilende Unterwerfungserklärung nicht an-wendbar sei. Aus der betreffenden Unterwerfungserklärung könne [X.] daher nicht vollstrecken. Darüber hinaus stehe der [X.] der persönlichen Haftungsübernahme der Klägerin kein Zahlungsan-spruch zu, so daß sich die Klägerin auch deshalb mit Erfolg gegen [X.] der Zwangsvollstreckung wenden könne. Die [X.] seiauch insoweit von der Klägerin nicht wirksam bevollmächtigt worden. [X.] [X.]n eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor-gelegen habe (§ 172 [X.]), könne dahinstehen, weil nach einer Ausle-gung der notariellen Urkunde als Empfängerin des abstrakten Schuldver-sprechens gemäß § 780 [X.] die Verkäuferin der Eigentumswohnunganzusehen sei. Es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, ausdem die [X.] das Recht erworben habe, die versprochene [X.] fordern. Für den Vertrauensschutz komme es ausschließlich auf [X.] an. Diese sei an der unerlaubten [X.] gewesen, so daß sie sich auf eine Rechtscheinshaftung nichtberufen könne. Die Verkäuferin habe die Tätigkeit der [X.] im [X.] gekannt und sei außerdem Initiatorin des [X.]. Die Klägerin sei der [X.]n schließlich nicht aus den beidenDarlehensverträgen verpflichtet, die Vertretergeschäfte der [X.] zugenehmigen. Durch eine solche Genehmigung würde der [X.] erstmals wirksam errichtet. Die Darlehensverträge seien erstnach Beurkundung des [X.] und der Unterwerfungserklä-rung abgeschlossen worden, so daß am 23. September 1992 noch [X.] der [X.]n auf Abgabe entsprechender Willenserklärungenbestanden habe.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punktenstand.1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,die Klägerin habe sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr ge-samtes Vermögen unterworfen. Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsbe-sorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nach § 134 [X.] unwirksam ist, kommt es aufseine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind am Maß-stab des [X.]es zu messen (Senatsurteil vom26. März 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, 943 unter [X.], zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt; [X.], Urteil vom 3. Juni 2003 - [X.], 1203 unter [X.] 3 a; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.] 182/00 - [X.], 2260 unter [X.] [X.]). Nach den [X.] Berufungsgerichts war die [X.] zur umfassenden Vertretungder Klägerin berechtigt. Sie sollte für die Klägerin die erforderlichen [X.] abschließen und gegebenenfalls rückabwickeln, sie bei [X.] Behörden vertreten und insgesamt die mit dem Erwerbsvorgang ver-bundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und steuerlichen [X.] übernehmen. Damit war ihr eine rechtliche Betreuung von er-heblichem Gewicht übertragen. Der [X.]handvertrag hatte in [X.] die eigenverantwortliche Abwicklung eines [X.] zum Gegenstand. Der der [X.]händerin in diesem Umfang erteilteAuftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der- 7 -Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sichbringen. Er ging über die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und übereinfache Hilfstätigkeiten deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabeder [X.]händerin, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkretefremde Rechte - die der Klägerin - zu verwirklichen und konkrete fremdeRechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von [X.] sogar deren Rückabwicklung, zu gestalten. Die von ihr geschulde-ten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werdensollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1Satz 1 [X.] darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremderRechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazuvon der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist ([X.]Z 145,265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis hat die [X.]händerin [X.]; der mit der Klägerin geschlossene [X.] mithin nichtig (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO; [X.]Z aaO;[X.], Urteil vom 16. Dezember 2002 - [X.]/01 - ZIP 2003, 165 unter[X.]; Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.], 1273 unter [X.];Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - [X.]/00 - [X.], 2113 unter [X.] 3).2. Diese nach § 134 [X.] gegebene Nichtigkeit erfaßt neben [X.] selbst auch die seitens der Klägerin der [X.] [X.] der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte [X.]) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die [X.] vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung [X.] fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von- 8 -der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten([X.] NJW 2002, 1190 unter 2 [X.] (1); vgl. ferner [X.]Z 37, 258,262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotzUnwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages -die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeitzu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu [X.] durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschlie-ßen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer,dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden ([X.],Urteile vom 25. März 2003 - [X.] - ZIP 2003, 988 unter [X.] b;vom 18. März 2003 - [X.]/02 - ZIP 2003, 984 unter [X.] b; [X.] Mai 2002 aaO unter [X.]; vom 11. Oktober 2001 aaO unter [X.] [X.]) Dem steht nicht entgegen, daß die [X.] die [X.] im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklä-rung der [X.]händerin mit Wirkung für die Klägerin zurück, die auf [X.] eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein pro-zessualen Grundsätzen untersteht ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1980- [X.]I ZR 62/79 - [X.], 189 unter [X.]; [X.], 308, 312; Zöl-ler/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf [X.] einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den [X.] ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. [X.] unterfällt. [X.] sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit§ 134 [X.] auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfallsSinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Esmuß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die sei-tens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen- 9 -Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die[X.] die Klägerin nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungs-übernahme (§ 780 [X.]) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasteneine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weiseeinen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die beson-deren rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendungdes § 134 [X.] (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter [X.] b; vgl.auch [X.]Z 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der [X.] Aufgaben setzt auch und gerade auf [X.] Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nurRechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personenverfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-son tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die [X.] Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam. [X.] der Senat auch unter Berücksichtigung der Angriffe der [X.] Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß [X.] 172 ff. [X.] für die der [X.]händerin erteilte prozessuale Vollmachtkeine Geltung haben (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter [X.] 3;[X.], [X.] vom 30. Oktober 1986 - [X.]I ZR 262/85 -WM 1987, 307 unter 2; [X.] aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff.ZPO bilden für die [X.] ein Sonderrecht. [X.] über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen,wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedankender Stellvertretung zum Ausdruck kommen ([X.], Urteil vom- 10 -18. Dezember 2002 - V[X.]I ZR 72/02 - NJW 2003, 963 unter [X.] 3). Das isthier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtlicheVollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners einge-führten Vorschriften der §§ 172 ff. [X.] anzuwenden. Die Zivilprozeßord-nung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Rege-lungen, die eine Rechtscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorse-hen.4. Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Klägerindas prozessuale Handeln der [X.]händerin ausdrücklich oder still-schweigend genehmigt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision isteine solche Genehmigung nicht in der Entgegennahme der Darlehens-valuta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem [X.] Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigungsetzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder [X.] mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Wil-lens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene [X.] zu machen (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter [X.] 4;[X.], Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter [X.] 3 c im Anschluß an [X.], Ur-teil vom 22. Oktober 1996 - [X.] - [X.], 2230 unter [X.]).Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die von der Revision angeführte Ent-scheidung des XI[X.] Zivilsenats (Urteil vom 15. Januar 2003 - X[X.] ZR300/99 - ZIP 2003, 667 unter [X.] b) steht der Auffassung des Senats [X.]. Sie ist auf einen anders gelagerten mietrechtlichen Sachver-halt zugeschnitten. Die Revision übersieht zudem, daß der [X.] nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 [X.]und die mit der [X.]n abgeschlossenen Darlehensverträge, sondernvor allem auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine [X.] -gung müßte sich daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, [X.] auf das zu [X.] abgegebene [X.] Unterwerfungserklärung beziehen. Eine solche Wirkungkann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung [X.], selbst wenn dies über einen längeren Zeitraum geschehenist, von vornherein nicht beigemessen werden.5. Nicht abschließend beurteilen läßt sich jedoch, ob es der Kläge-rin gemäß § 242 [X.] verwehrt ist, sich gegenüber der [X.]n auf [X.] der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.Hätte die Klägerin sich in den beiden Darlehensverträgen verpflichtet,sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zuunterwerfen, müßte sie eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglichabgeben. Dann aber verstieße es gegen [X.] und Glauben, die [X.] der von der [X.] bereits abgegebenen Unterwerfungserklä-rung geltend zu machen. Da die Klägerin der [X.] eine nichtigeVollmacht erteilt hat, müßte sie deren Erklärung genehmigen und ihr [X.] rückwirkend Wirksamkeit verleihen; sie wäre gehindert, aus der bis-herigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu zie-hen (vgl. [X.], [X.] vom 18. Februar 2003 [X.]/02; [X.] vom 30. Oktober 1986 aaO). Zu wel-chem Zeitpunkt die Darlehensverträge abgeschlossen worden sind, [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Beurteilung ei-nes etwaigen treuwidrigen Verhaltens unerheblich.a) Nach dem Inhalt der beiden Darlehensverträge hat sich die Klä-gerin als Darlehensnehmerin "der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihrgesamtes Vermögen" zu unterwerfen. Diese von ihr abzugebende [X.] 12 -terwerfungserklärung bezieht sich auf einen materiell-rechtlichen [X.] nach § 780 [X.]. Die Aufnahme der Verpflichtung in den Darle-hensvertrag, sich der Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Ver-mögen zu unterwerfen, beinhaltet zugleich die Verpflichtung zur Über-nahme der persönlichen Haftung. Nur so gibt die betreffende [X.]. Die Klägerin sollte der [X.]n Sicherheiten stellen. Dazu ge-hörte zum einen, der [X.]n eine nach § 800 ZPO gegen den [X.] Eigentümer des belasteten Grundstücks vollstreckbare Grundschuldzu verschaffen. Der dem zugrunde liegende materiell-rechtliche [X.] ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das haftende Grund-stück gerichtet. Wenn die Klägerin sich zum anderen der [X.] in ihr gesamtes (persönliches) Vermögen unterwerfen sollte,konnte damit also weder der Anspruch nach §§ 1147, 1192 Abs. 1 [X.]gemeint sein, noch konnte es darum gehen, der [X.]n gemäß § 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeit zu titulieren, der die Klä-gerin nach Auszahlung des Darlehensbetrages gegenüber der [X.] ausgesetzt war. Vielmehr konnte die von der [X.]n ver-langte weitere Sicherheit nur in der Übernahme der persönlichen Haftungbestehen, in der ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 [X.] liegt. Aufdiese Weise sollte die Klägerin die Basis für den ihr gewährten Kreditverstärken; neben der Grundschuld hatte auch das Schuldanerkenntniseine entsprechende Sicherungsfunktion (vgl. [X.]Z 98, 256, 259; [X.],Urteil vom 21. Januar 1976 - V[X.]I ZR 148/74 - [X.], 254 unter 2 c).b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 [X.] ist darin nicht zu erken-nen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung [X.] in den Darlehensvertrag ist [X.] (vgl. [X.],Urteil vom 26. November 2002 - [X.], 64 unter I[X.];- 13 -Urteil vom 9. Juli 1991 - [X.] - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es ent-spricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen [X.] identische Grundschuldbesteller bei [X.] regel-mäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfenmuß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überra-schend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kre-ditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des[X.] soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter diesofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der [X.]n aus derbankmäßigen Geschäftsverbindung zur Klägerin sichern, indem sie de-ren Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung derKlägerin ist damit nicht verbunden (vgl. [X.], Urteil vom [X.] aaO; [X.]Z 99, 274, 282).c) Dieser im späteren Darlehensvertrag übernommenen Verpflich-tung entsprechen die von der [X.] anläßlich der Beurkundung [X.] am 23. September 1992 abgegebenen Erklärungen. Bei [X.] handelt es sich dabei um eine einseitige, nichtempfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung gemäß § 794 Abs. 1Nr. 5 ZPO ([X.], Beschluß vom 30. Oktober 1986 aaO). Auf den [X.] eingenommenen Standpunkt, die [X.] als rechts-geschäftliche Vertreterin der Klägerin habe ihre Erklärungen nicht ge-genüber der [X.]n, sondern gegenüber der Verkäuferin der Eigen-tumswohnung abgegeben, kommt es daher an dieser Stelle nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellungen dazu ge-troffen, ob die Darlehensverträge ihrerseits wirksam zustande gekommen- 14 -sind und daher geeignet sind, eine entsprechende Verpflichtung der Klä-gerin zu begründen.(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin nehmen die Darlehens-verträge nicht an den Rechtsfolgen des § 134 [X.] teil. Ein Verstoß [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.] führt grundsätzlich nicht zurNichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen wordensind. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag, der [X.] zu der unerlaubten Tätigkeit verpflichtet, und durch [X.], die die unerlaubte Rechtsbesorgung durch Vertretung ermög-licht, wird durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in [X.] Weise gefördert. Daß die Geschäfte sich als Folge der unzulässigenRechtsbesorgung darstellen und die Umstände ihres Zustandekommensgegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, genügt nicht, um sie als nach§ 134 [X.] nichtig anzusehen. Es ist weiter nicht davon auszugehen,daß die [X.] in einer Weise mit der [X.]händerin zusammengear-beitet hat, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechts-besorgung angesehen werden müßte. Der Darlehensvertrag diente [X.] verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweckdes Erwerbs einer Eigentumswohnung (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2003aaO unter [X.] 3 c m.w.N.). Daran ist, auch unter Berücksichtigung der [X.], [X.]) Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die [X.] § 4 VerbrKrG a.[X.], der zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führensoll, liegt nicht vor. Wie die Klägerin selbst einräumt, waren die [X.] Mindestangaben über die Kreditbedingungen in den [X.] vollständig enthalten. Nur darauf kommt es an. Der Aufnahme- 15 -der Pflichtangaben in die Vollmacht selbst, die im übrigen schon aus an-derem Grunde unwirksam ist, bedurfte es nicht ([X.]Z 147, 262, 266).Die Klägerin rügt weiter, es sei ein Umgehungstatbestand (§ 5 [X.].[X.]) geschaffen worden, da sie die [X.]händerin in einer "Haustürsitua-tion" beauftragt habe, während diese bei Abschluß der [X.] außerhalb einer solchen tätig geworden sei, so daß sich [X.] deshalb als nicht widerruflich erwiesen. Dem [X.] Hinblick auf die notarielle Beurkundung von [X.]handvertrag [X.] und den [X.] des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.]Z 144, 223, 229).(3) Da die Darlehensverträge von der [X.] als Vertreterin derKlägerin abgeschlossen worden sind, durfte das Berufungsgericht jedochnicht offen lassen, ob der [X.]n - wie sie behauptet und unter [X.] gestellt hat - bei Abschluß der Darlehensverträge eine [X.] notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (§ 172 [X.]). Die Darlehens-verträge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen,für die die §§ 170 ff. [X.] Geltung haben, auch wenn die [X.] gemäß Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134[X.] nichtig ist ([X.], Urteile vom 3. Juni 2003 aaO unter [X.] 3 b; vom25. März 2003 aaO unter [X.] c aa). Die zu den Voraussetzungen des§ 172 [X.] erforderlichen Feststellungen werden daher ebenso [X.] sein wie die Prüfung, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungendes § 173 [X.] gegeben sind. Zu letzterem verweist der Senat auf [X.] des [X.] vom 18. September 2001 (aaO unter [X.]5) und vom 14. Mai 2002 (aaO unter [X.] 3 c).- 16 -6. [X.] erweist sich auf Grundlage der bisherigen [X.] nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Wenn dieKlägerin sich darauf beruft und das Berufungsgericht ihr darin folgt, [X.] von ihr erhobene [X.] Erfolg haben müsse,weil sie aus der persönlichen Haftungsübernahme nicht in Anspruch ge-nommen werden könne, so setzt auch dies voraus, daß die Klägerin sichnicht aufgrund eines ihr zurechenbaren Rechtscheins so behandeln [X.] muß, als habe sie der [X.] wirksam eine materiell-rechtlicheVollmacht erteilt. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] es allein darauf an, ob dieser Rechtsschein gegenüber der [X.] gesetzt worden ist. Denn das von der [X.] am23. September 1992 in Vertretung der Klägerin abgegebene Angebot [X.] eines Vertrages gemäß § 780 [X.] war an die [X.] - undnicht an die Verkäuferin der Eigentumswohnung - gerichtet. Die vom Be-rufungsgericht vorgenommene Auslegung der notariellen Urkunde, eshandele sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 [X.]),ist nicht frei von [X.]. Sie verstößt gegen den [X.], daß die jeweilige Interessenlage der Parteien [X.] ist ([X.], Urteil vom 21. September 2001 - [X.] [X.] 2002, 1178 unter [X.]). Das Berufungsgericht läßt außer Betracht,daß es - wie dargelegt - langjähriger Praxis der Banken entspricht, [X.] zu verpflichten, die persönliche Haftung zu überneh-men und sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zuunterwerfen. Dabei hat die Bank regelmäßig kein Interesse daran, ledig-lich die schwächere Rechtstellung eines begünstigten Dritten aus [X.] im Sinne des § 328 [X.] zu erlangen. Ebensowenig ist dem Ve-räußerer einer Immobilie daran gelegen, Vertragspartner eines abstrak-ten [X.] gemäß § 780 [X.] zu werden. Vielmehr richtet- 17 -sich das Angebot des Kreditschuldners an die ihn finanzierende Bank,welches dieser spätestens mit der Aushändigung der [X.] oder deren vollstreckbarer Ausfertigung zugeht. DieAnnahme des Antrages, deren Zugang gemäß § 151 Satz 1 [X.] ent-behrlich ist, ergibt sich schlüssig aus ihrem Verhalten, etwa aus [X.] auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, der widerspruchslosenEntgegennahme einer ohne einen solchen Antrag erteilten vollstreckba-ren Ausfertigung der notariellen Urkunde oder aus der Erteilung [X.] ([X.], Urteil vom 18. Oktober 1990 - [X.]/89 - [X.], 20 unter [X.]). So ist vorliegend verfahren worden.Die [X.] hat die persönliche Haftungsübernahme namens derKlägerin erklärt. Die [X.] hat eine vollstreckbare Ausfertigung er-halten und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Daß ihr die Aus-fertigung auf Betreiben der Verkäuferin der Eigentumswohnung [X.] ist, ist dabei ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht wird [X.] in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob der [X.]n [X.]surkunde in vollstreckbarer Ausfertigung vorlag. Dabei kommtes nicht allein auf das Schuldversprechen nach § 780 [X.] an. Es ge-nügt, daß die Vollmacht in Ausfertigung bei Abschluß der [X.] vorlag. Dann wäre die Klägerin - wie für die prozessuale [X.] - jedenfalls nach [X.] und Glauben gehindert, sichauf eine Unwirksamkeit der persönlichen Haftungsübernahme zu beru-fen. Abschließender tatrichterlicher Würdigung bedürfen zudem - sollte- 18 -es darauf noch ankommen - die von der Klägerin geltend gemachtenSchadensersatzansprüche (zu den damit verbundenen rechtlichen Fra-gen vgl. das Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - [X.] - unter [X.]2, zur Veröffentlichung bestimmt).Terno [X.]Frau Ri[X.] [X.]ist durch Krankheit ge-hindert zu unterschreiben. Terno [X.] [X.]

Meta

IV ZR 33/03

22.10.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. IV ZR 33/03 (REWIS RS 2003, 1075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1075

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