Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 203/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 989

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[X.][X.] vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 27. Juli 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 • festge-setzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat für das am 21. Februar 2002 eröffnete Insolvenzver-fahren des Schuldners Schlusstermin auf den 19. Februar 2003 bestimmt und diesen Termin am 18. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht sowie dem Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das [X.] vertagte daher durch verkündeten [X.]uss den Schlusstermin auf den 26. Februar 2003. In diesem Termin verkündete es nach Anhörung des [X.] einen [X.]uss, in welchem festgestellt wurde, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die [X.] von sechs Jahren 1 - 3 - ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 [X.] nachkommt und Versagungsgründe gemäß § 287 oder § 298 [X.] nicht vorlie-gen. In einem am 10. April 2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in welchem er unter Berufung auf Art. 107 EG[X.] die Verkürzung der Wohlver-haltensperiode auf fünf Jahre erstrebte, fragte der Schuldner nach dem Stand des Verfahrens an. Auf Verfügung des Amtsgerichts wurde ihm der [X.] vom 26. Februar 2003 am 24. Mai 2003 bekannt gegeben. Hiergegen wendete sich der Schuldner mit einem bei Gericht am 11. Juni 2003 eingegangenen weiteren Schriftsatz. 2 Das [X.] hat bereits das am 10. April 2003 eingegangene Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde gewertet, das Rechtsmittel jedoch als unzulässig wegen Fristversäumung verworfen. Gegen diese Ent-scheidung hat der Schuldner Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass ein [X.] gemäß § 291 [X.] am 26. Februar 2003 vom Amtsgericht nach Aktenlage nicht verkündet worden sei, sondern nur ein [X.]uss über die Vergütung des Insolvenzverwalters. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentschei-dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Das Verfahren des Amtsge-richts ist nicht zu beanstanden. Der nach dem Protokoll vom 26. Februar 2003 verkündete "anliegende [X.]uss" mit der Ankündigung der [X.] befindet sich vorgeheftet bei den instanzgerichtlichen Akten. Die [X.] - [X.] des [X.]usses war nach den §§ 4 [X.], 329 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der Schlusstermin nicht nach § 312 Abs. 2 Satz 1 [X.] schriftlich durchgeführt worden ist. Zur Vertagung des ordnungsmäßig bekannt gemachten [X.] am 19. Februar 2003 bedurfte es nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] keiner erneuten Bekanntmachung (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.] § 197 Rn. 3). Zu Recht hat das [X.] demnach gemäß § 6 Abs. 2 [X.] angenommen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hier mit dem Tag der Verkündung begann und bei Einlegung der Beschwerde verstrichen war, selbst wenn man bereits die Sachstandsanfrage des Schuldners, die am 10. April 2003 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, als Rechtsmittel wertete. 5 In der Sache war das Begehren des Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ohnehin aussichtslos. Eine [X.] der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EG[X.] ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich ([X.], [X.]. v. 21. Mai 2004 - [X.] ZB 274/03, [X.], 1479; v. 21. Oktober 2004 - [X.] ZB 73/03, [X.] 2005, 6 - 5 - 47; v. 21. September 2006 - [X.] ZB 31/04, v. 14. Dezember 2006 - [X.] ZB 305/05). Dr. [X.] Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2003 - 103 IN 4383/01 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2003 - 86 T 778/03 -

Meta

IX ZB 203/03

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 203/03 (REWIS RS 2007, 989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 989

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