Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 17/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 525

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[X.][X.] vom 1. Dezember 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 203 Abs. 1 a) Die Anordnung einer [X.] ist auch im Verbraucherinsolvenzver-fahren zulässig. b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein [X.] Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2005 - [X.] - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 22.357 • festgesetzt. Gründe: I. Die [X.]hatte gegen die Schuldnerin eine [X.], die sie in Höhe von insgesamt 417.812,02 • zur Tabelle anmeldete. Die Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitalle-bensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem [X.] Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbe-richt vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine Schlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss vom 1 - 3 - 30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte die [X.]

mit, sie habe bei der Verwertung der ihr von der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös in Höhe von 223.572,25 • erzielt. Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht die Nachtrags-verteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchführung [X.]. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist [X.] geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die [X.] auf Anordnung einer [X.]. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung des [X.], die Vorschrift des § 203 [X.] sei auch im Verbraucherinsol-venzverfahren anwendbar (ebenso FK-[X.]/Kohte, 3. Aufl. § 314 Rn. [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 203 Rn. 4; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 312 Rn. 70; a.A. MünchKomm-[X.]/[X.], § 203 Rn. 2). Die für das Regelinsol-venzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsol-venzverfahren Anwendung, sofern in den §§ 311 ff [X.] nicht ein Anderes be-stimmt ist (MünchKomm-[X.]/[X.], § 311 Rn. 17; [X.] in Kübler/Prütting, In-sO § 311 Rn. 2; [X.]/[X.], aaO § 311 Rn. 3). Der Hinweis (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO), über die Restschuldbefreiung könne erst entschieden wer-4 - 4 - den, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sei, steht dem nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten Insolvenzverfahren ein der Vorschrift des § 197 [X.] entsprechender Schluss-termin stattfindet. Damit entsteht die Zäsur, an die § 203 [X.] anknüpft und welche die Anordnung einer [X.] erforderlich macht, wenn einer der in der Vorschrift genannten Tatbestände eintritt. 2. Das [X.] hat gemeint, hier liege ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem Rückfluss in die Masse sei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer [X.] gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sind erfüllt. 5 a) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um [X.], deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für ver-wertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 15; FK-[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 13). So hat bereits das [X.] zu der dem § 203 [X.] entsprechenden Vorschrift des § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter we-gen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung [X.] nicht eingezogen hat, für die [X.] zur Verfügung stehen ([X.], 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war, ein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusam-men mit anderen Gegenständen veräußert worden ([X.], 7, 9 f). Ebenso verhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als 6 - 5 - werthaltig erweisen ([X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 203 Rn. 13). In diesen Fällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsvertei-lung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 13; [X.] in Nerlich/[X.], [X.] §§ 203, 204 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 18) b) Danach ist die Anordnung der [X.] hier rechtlich nicht zu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Siche-rungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend [X.] - Anspruch gegen die [X.]

auf Auskehrung eines von dieser erzielten [X.] aus der Verwertung der gestellten [X.] zu (vgl. [X.] 98, 256, 261; [X.], Urt. v. 18. Februar 1992 - [X.], [X.], 1620; [X.], [X.]. Rn. 284). Diesen vom [X.] erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte jedoch nicht zugunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststel-lungen des [X.] davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen Rechte nicht ausreichen würden, um die Forderung der [X.] vollständig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt, dass von § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch Gegenstände erfasst werden, die der Verwalter (Treuhänder) zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen auch nicht zur Masse gezogen hat. 7 Die Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des [X.] sei mit der Möglichkeit eines Überschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte [X.] gehalten gewesen, nach § 313 Abs. 3 Satz 3, § 173 Abs. 2 [X.] vorzuge-hen. Dessen Fehleinschätzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist § 313 Abs. 3 8 - 6 - Satz 3 [X.] erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.] I 2710) angefügt worden; auf vor dem 1. Dezember 2001, dem [X.] eröffnete Insolvenz-verfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EG[X.]; vgl. [X.] in Kübler/Prütting, aaO § 313 Rn. 3a). 3. Die Annahme des [X.], der weitere Beteiligte habe den [X.] gegen die [X.] nicht freige-geben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). 9 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.11.2003 - 21 IK 21/03 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 T 901/03 -

Meta

IX ZB 17/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 17/04 (REWIS RS 2005, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 525

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