Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 103/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3452

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[X.][X.] vom 18. Mai 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Anträge des Schuldners vom 23. Juni 2000 auf Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung gingen am 26. Juni 2000 bei Gericht ein. Nach Verweisung an das zuständige Insolvenzgericht eröffnete dieses am 14. März 2001 das [X.]. An dem Schlusstermin vom 4. April 2003 nahm der (weitere) Beteiligte zu 1 nicht teil. Ein anderer Gläubiger stellte zunächst den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; seine gegen die Zurückwei-sung dieses Antrags und die Ankündigung der Restschuldbefreiung gerichtete 1 - 3 - sofortige Beschwerde nahm er später zurück. Mit Beschluss vom 18. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren sodann aufgehoben. Am 10. Mai 2004 hat der Beteiligte zu 1 die Versagung der Restschuld-befreiung beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1 im Schlusstermin keinen Versagungsantrag gestellt hat. Denn er wendet sich nicht gegen den - rechtskräftig gewordenen - Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Juli 2003, mit dem dieses dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung ange-kündigt hat. Wie sich insbesondere aus dem [X.] vom 24. August 2004 ergibt, nimmt der Beteiligte zu 1 die Rechtskraft dieses Beschlusses hin und strebt eine "abschließende Versagung" der Restschuldbefreiung an. Hierzu räumt das Gesetz dem Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der [X.] - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 297 [X.] abgesehen - ein Antragsrecht nach § 296 [X.] ein. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 6 Abs. 1 [X.]) und damit auch der [X.] (§ 7 [X.]) folgt somit aus § 296 Abs. 3 S. 1 [X.]. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzli-4 - [X.] hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.] vom 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162). 5 a) Der Beteiligte zu 1 hält die Frage für grundsätzlich, ob Versagungs-gründe nach § 290 [X.] dann noch nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden können, wenn dem Gläubiger das zur Begründung herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst in der [X.] bekannt geworden ist; dies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn die [X.] auf diese Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des [X.]. Ein auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] aufgezählten Versagungsgründe gestützter Versagungsantrag ist nur zu-lässig, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt. Hierbei [X.] es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 237 [X.]); wird dem Schuldner (rechtskräftig) Restschuldbefreiung angekündigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit [X.] Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 240 [X.]). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 ([X.] ZB 388/02, [X.] 2003, 170, 171) entschieden, dass die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn der Antrag des Insolvenzgläubigers im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach [X.] von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden 6 - 5 - darf. Der Schlusstermin bewirkt daher eine Zäsur. Zur Begründung eines im Termin gestellten Antrags ist der Gläubiger auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] aufgezählten Versagungsgründe beschränkt; hingegen sind Obliegen-heitsverletzungen nach § 295 [X.] hier noch nicht zu prüfen (vgl. [X.], [X.] vom 29. Juni 2004 - [X.] ZB 90/03, [X.], 1688, 1689; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 17/05, Rn. 20). Dementsprechend geht auch die ganz [X.] Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 [X.] nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann ([X.], 323, 324; LG Hof [X.] 2003, 545, 546; LG Göttingen [X.] 2002, 383, 384; LG München I Z[X.] 2001, 767; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-[X.]/ [X.], § 290 Rn. 17; [X.] in Kohte/[X.]/[X.], [X.], Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 Rn. 59; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 5; [X.]/ [X.], [X.] § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.[X.], Verbraucherinsol-venz in der Praxis § 4 Rn. 24). b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, verfassungsrechtliche Gründe geböten eine Durchbrechung dieses gesetzlichen Systems, wenn dem [X.] ein Fehlverhalten des Schuldners erst in der Wohlverhaltensphase bekannt werde, liegt fern. Der Eröffnungsbeschluss mit der Aufforderung nach § 28 [X.] wird - so auch hier - öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekannt-machung genügt nach § 9 Abs. 3 [X.] zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Das Gesetz geht danach ersichtlich davon aus, dass die [X.] für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Informationen beim [X.] liegt (vgl. [X.]/[X.], aaO § 290 Rn. 6). 7 - 6 - Aber auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis: Die Verfahrensbevollmächtigten des [X.] zu 1 fragten mit [X.] vom 19. November 2002 bei dem Insolvenzge-richt unter Angabe des Namens des Schuldners und des zutreffenden Akten-zeichens an, ob das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Der Rechtspfleger teilte ihnen mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, dass ein Schlusstermin noch nicht bestimmt worden sei, die Terminierung jedoch unmittelbar [X.]; eine Ablichtung der gerichtlichen Zustimmung zur [X.] war dem Schreiben beigefügt. Dies geschah lange vor dem - öffentlich bekannt [X.] - Schlusstermin am 4. April 2003. Auch die erneute Sachstandsanfra-ge der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 25. März 2003 be-antwortete das Insolvenzgericht noch vor dem Schlusstermin; mit seinem Schreiben übersandte es den Beschluss, durch den dieser Termin bestimmt worden war. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 verfügten somit über die Kenntnis der erforderlichen Verfahrenstatsachen; der Beteiligte 8 - 7 - zu 1 hätte sich daher rechtzeitig vor dem Schlusstermin Gewissheit darüber verschaffen können, ob seine Darlehensforderung in den vom Schuldner einge-reichten Verzeichnissen enthalten war. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 IK 16/00 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 T 47/05 -

Meta

IX ZB 103/05

18.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 103/05 (REWIS RS 2006, 3452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3452

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