Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 115/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1012

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[X.][X.]/04 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt. Der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneu-ten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar 2003 eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gläubigern sind bis zum Ende des [X.] am 5. September 2003 nicht 1 - 3 - angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am 8. September 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die [X.] hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfah-renseröffnung, festgesetzt. Die gegen den [X.] gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendi-gung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe. 2 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer persönlich statt an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO unwirksam war. Das Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene [X.] auch rechtzeitig begründet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-lässig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des [X.] vom 17. März 2005 - [X.] ZB 214/04, [X.], 1129 abweicht. 4 In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverwei-sung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrens-kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der [X.] - 4 - ner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche [X.] getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 [X.] auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.
Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind, ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen. 6 [X.] Raebel Kayser

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2003 - 10 [X.] 6/03 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 T 1332/03 -

Meta

IX ZB 115/04

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 115/04 (REWIS RS 2007, 1012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1012

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