Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 187/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1215

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[X.][X.]/03 vom 25. Oktober 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 290 Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der [X.] nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-ten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin [X.] geworden sind. [X.], [X.]uss vom 25. Oktober 2007 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss des [X.]s [X.] vom 10. Juli 2003 aufgeho-ben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zu-rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am [X.] 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und die Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie später die Durchführung des [X.] im schriftlichen Verfahren angeordnet. Nach dem Bericht des Treuhänders be-trug der Vermögensbestand des Schuldners 648,11 •. Pfändbare [X.] - 3 - künfte waren nicht vorhanden. Die weiteren Beteiligten zu 2 widersprachen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002, der am 22. Juli 2002 bei Gericht einging, der vom Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin vom 23. Juli 2002 wurden nach dem Protokoll des [X.] weitere [X.] nicht gestellt. In der anwaltlichen Stellungnahme des [X.] vom 12. August 2002 zu dem schriftsätzlichen Versagungsantrag der [X.] Beteiligten zu 2 ließ er dem Insolvenzgericht auch mitteilen, im laufenden Jahr durch Tennisunterricht 300 • eingenommen zu haben. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] die Restschuldbefrei-ung versagt, weil er in grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht dem Treuhänder die [X.] verschwiegen habe. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. I[X.] [X.] ist nach der ihm gemäß §§ 233, 234 ZPO zu gewährenden Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungs-frist zulässig und begründet. 2 Die Beschwerdeentscheidung kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] gestütz-ter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647). Daran ändert nichts, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehl-verhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist 3 - 4 - ([X.], aaO). Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. [X.] 156, 139, 142 f; [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 227/04, [X.] 2006, 596, 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautono-mie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines [X.] nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf § 296 [X.] vgl. [X.], [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 88/06, [X.], 297). Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner hier nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] wie bereits das Amtsgericht von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgewor-fen, auf welches sich die weiteren Beteiligten zu 2 in Ihrem Versagungsantrag nicht berufen haben. Dieses Verhalten ist überhaupt erst durch die [X.] nach dem Schlusstermin bekannt geworden. Es ist nicht einmal festgestellt, dass der Schuldner die [X.] bereits vor dem Schlusstermin vom 23. Juli 2002 bezogen hatte. Die Restschuldbefreiung durfte dem Schuldner danach mit dieser Begründung nicht versagt werden. 4 - 5 - Das Beschwerdegericht wird sich nach der Zurückverweisung nunmehr mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen haben, mit denen die weiteren Betei-ligten zu 2 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gerechtfertigt haben. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 09.05.2003 - 19 K 67/00 - LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 [X.]/03 -

Meta

IX ZB 187/03

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 187/03 (REWIS RS 2007, 1215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1215

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