Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 10 AZR 74/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 9842

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Gegenstand

Tarifvertragliche Jubiläumszuwendung - Öffnungsklausel


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2018 - 3 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1979 als [X.] und Gewerke-Verantwortlicher beschäftigt. Er schied nach über 37-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit mit dem 31. August 2016 aus dem Arbeitsverhältnis, um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fand [X.] der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 3. Juni 1997 Anwendung ([X.]). § 11 [X.] lautet:

        

§ 11 Jubiläumszuwendung

        

1.    

Beschäftigte, die dem Unternehmen 10 Jahre angehören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 600,00.

        

2.    

Beschäftigte, die dem Unternehmen 25 Jahre angehören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 1.200,00.

        

3.    

Beschäftigte, die dem Unternehmen 40 Jahre angehören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 2.400,00.

        

4.    

Beschäftigte, die 35 Jahre und länger dem Unternehmen angehören, aber noch nicht das 40jährige Jubiläum erreicht haben, und aus dem Unternehmen wegen Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, erhalten die Jubiläumszuwendung nach Abs. 3 anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

        

5.    

Teilzeitbeschäftigte erhalten die jeweiligen Jubiläumszuwendungen in voller Höhe.

        

6.    

Werden die steuerlichen Freibeträge verändert, verändern sich die Jubiläumszuwendungen in gleichem Maße. Werden sie gestrichen, kann die Höhe der Jubiläumszuwendung in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.“

3

In zeitlichem Zusammenhang mit einem zehn-, 25- und 40-jährigen Jubiläum und nach einheitlichen Grundsätzen allen Arbeitnehmern gewährte Zuwendungen des Arbeitgebers waren nach § 3 Nr. 52 EStG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung iVm. § 3 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 10. Oktober 1989 ([X.]) bis zu den in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] geregelten Höhen steuerfrei. Dies galt auch für eine bis zu fünf Jahre vor dem 40-jährigen [X.] gegebene Zuwendung, soweit sie 2.400,00 DM nicht überstieg.

4

Nachdem § 3 Nr. 52 EStG durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. [X.] 1999/2000/2002 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben worden war, schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat am 15. Juni 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 die „Betriebsvereinbarung Nr. 5 - [X.] -“ ([X.]). Sie bestimmt:

        

„1.     

Die bisher geltenden Jubiläumszuwendungen werden, laut bestehendem Manteltarifvertrag, weiter in bestehender Höhe gezahlt:

                 

10 Jahre Betriebszugehörigkeit

600,- DM

                 

25 Jahre Betriebszugehörigkeit

1200,- DM

                 

40 Jahre Betriebszugehörigkeit

2400,- DM.

        

2.    

Bei der Zahlung der fälligen Geldleistungen sind die geltenden steuerlichen und versicherungspflichtigen Abgaben zu leisten.

        

3.    

Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltszahlung über das Lohn- und Gehaltsprojekt.“

5

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 3 [X.] und Nr. 1 [X.] zu leisten.

6

Der Kläger hat gemeint, die [X.] ersetze lediglich die Regelungen der Höhe der Jubiläumszuwendung in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]. Deshalb stehe Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach über 35-jähriger Betriebszugehörigkeit wegen Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausschieden, nach § 11 Abs. 4 [X.] dieselbe Jubiläumszuwendung zu, die nun nach Nr. 1 [X.] an Arbeitnehmer mit 40-jähriger Betriebszugehörigkeit geleistet werde. Da sich die Öffnungsklausel in § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] auf die Höhe der Jubiläumszuwendung beschränke, hätten die Betriebsparteien keine von § 11 Abs. 4 [X.] abweichende Regelung treffen dürfen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.227,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die ersatzlose Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG sei der Anspruch aus § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] rückwirkend zum 1. Januar 1999 weggefallen. Die [X.] habe diese tariflichen Regelungen vollständig abgelöst. Nach Nr. 1 [X.] könnten nur noch Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von zehn, 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung verlangen. Die Regelung in § 11 Abs. 4 [X.] hätten die Betriebsparteien aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewollt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision will die Beklagte das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Höhe der zuletzt rechtshängigen Klage wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte [X.] nach § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 3 [X.] und Nr. 1 [X.] zu.

I. Der Geltungsbereich des [X.] ist eröffnet. Der Betrieb der [X.] liegt im Gebiet der [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die Beklagte erbringt wohnungswirtschaftliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 [X.]). Der Kläger gehört zu den versicherungspflichtig Beschäftigten, auf die der [X.] nach § 1 Abs. 3 Satz 1 persönlich Anwendung findet.

II. Der Kläger erfüllt die in § 11 Abs. 4 [X.] begründeten Voraussetzungen für den Anspruch auf die [X.] nach § 11 Abs. 3 [X.]. Er gehörte dem Unternehmen der [X.] am 31. August 2016 mehr als 35 Jahre lang an. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen beruhte auf der Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

III. Nach § 11 Abs. 4 [X.] haben Beschäftigte, die die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf die [X.] nach § 11 Abs. 3 [X.]. Die Höhe dieser [X.] richtet sich nach Nr. 1 iVm. Nr. 2 [X.] und beträgt umgerechnet 1.227,10 Euro brutto.

1. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] verändert sich die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] geregelte Höhe der [X.] unmittelbar proportional zu den [X.]. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.], wonach sich die [X.] bei einer Veränderung der steuerlichen Freibeträge „in gleichem Maße“ verändern. „In gleichem Maße“ bedeutet „ebenso“, „genauso“ oder „gleichermaßen“ ([X.] [X.] [X.] 2. Aufl. Bd. 3 S. 1351). Es gibt entgegen der Auffassung des [X.]s keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] genannten Beträge unter [X.] Umständen als Nettozahlungen garantiert sein sollten.

2. Infolge der Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG waren ab dem 1. Januar 1999 Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die in § 3 Abs. 1 [X.] geregelten und von § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] übernommenen Freibeträge waren damit „gestrichen“. Aufgrund der in § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] angelegten Automatik waren die [X.] nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] daher - in der Diktion der [X.] - „auf Null gesetzt“ (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft 5. Aufl. § 11 Rn. 1).

3. Entgegen der Annahme der [X.] berührte die durch die Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG bedingte „Streichung“ der Steuerfreibeträge die Regelung in § 11 Abs. 4 [X.] nicht. Ein nach § 11 Abs. 4 [X.] anspruchsberechtigter Arbeitnehmer hatte aufgrund der Anpassungsautomatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] lediglich tatsächlich keinen Zahlungsanspruch mehr, weil die [X.] „nach Abs. 3“ aufgrund des vollständigen Wegfalls der Steuerfreibeträge nur noch „null Euro“ betrug.

4. Mit dem Abschluss der [X.] haben die Betriebsparteien von der ihnen für diesen Fall in § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] eingeräumten Regelungsbefugnis rückwirkend zum 1. Januar 1999 Gebrauch gemacht und die Höhe der [X.] neu geregelt.

a) Bei der [X.] handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Die Ausgestaltung dieser Leistungen durch die Beklagte unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht ihres Betriebsrats (vgl. [X.] 13. März 2012 - 1 [X.] - Rn. 23). § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] hebt die [X.] des § 87 Abs. 1 Eingangssatz [X.] in Bezug auf die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] abschließend normierte „Höhe der [X.]“ für den - eingetretenen - Fall auf, dass die steuerlichen Freibeträge „gestrichen“ werden.

b) Die [X.] hat die Regelungen der Höhe der [X.] in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] abgelöst. Die [X.] für die nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] anspruchsberechtigten [X.] werden danach „weiter in bestehender Höhe“ gezahlt (Nr. 1 [X.]), wobei „die geltenden steuerlichen und versicherungspflichtigen Abgaben zu leisten“ sind (Nr. 2 [X.]). Nach der [X.] handelt es sich bei den [X.] deshalb ab dem 1. Januar 1999 um [X.]. Da die Steuerfreibeträge rückwirkend zum 1. Januar 1999 „gestrichen“ wurden, durften die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung ebenfalls auf diesen Tag rückbeziehen ( vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 12).

c) Die „[X.] nach Abs. 3“, auf die nach § 11 Abs. 4 [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch besteht, beläuft sich nach Nr. 1 [X.] auf (umgerechnet) 1.227,10 Euro brutto (Nr. 2 [X.]).

5. Die [X.] hat die Regelung des § 11 Abs. 4 [X.] nicht abgelöst.

a) Die [X.] ist zwar allgemein mit „[X.]“ überschrieben. Die Erwähnung der „bisher geltenden [X.]“ und der Einschub „laut bestehendem Manteltarifvertrag, weiter in bestehender Höhe“ in der [X.] zu Nr. 1 [X.] lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass allein die Anspruchshöhe in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] neu geregelt wurde.

b) Die Ablösung des § 11 Abs. 4 [X.] kann nicht daraus hergeleitet werden, dass Nr. 1 [X.] die für die einzelnen Zahlbeträge jeweils zurückzulegende Betriebszugehörigkeit erwähnt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die [X.] sind im Einzelnen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] definiert, wobei § 11 Abs. 4 [X.] auf die Regelung in Abs. 3 verweist. Die schlagwortartige Wiedergabe der in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] geregelten Zahlungsanlässe in Nr. 1 [X.] sollte offenkundig lediglich die Zuordnung der begünstigten Personen zu den jeweiligen Zahlbeträgen erleichtern.

c) Soweit die Beklagte geltend macht, die Betriebsparteien hätten von einer Einbeziehung des in § 11 Abs. 4 [X.] definierten Personenkreises in die [X.] aus wirtschaftlichen Gründen absehen wollen, übersieht sie, dass ihnen insoweit mangels einer Tariföffnungsklausel keine Regelungsbefugnis zustand.

aa) Die den Betriebsparteien durch § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] eingeräumte Regelungsbefugnis beschränkt sich auf die „Höhe“ der [X.]. Dafür spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut, sondern auch der aus der Tarifsystematik abgeleitete Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.].

(1) Die Tarifvertragsparteien haben sich sowohl bei der Höhe der [X.] in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] als auch bezüglich der in § 11 Abs. 4 [X.] geregelten Erweiterung des [X.] der Anspruchsberechtigten an den bei Abschluss des [X.] geltenden [X.] orientiert. In § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] kommt ihr [X.]e deutlich zum Ausdruck, [X.] nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] Anspruchsberechtigten auch künftig [X.] in Höhe der maximalen Steuerfreibeträge zu gewähren.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben vorausgesehen, dass der Wegfall der Steuerfreibeträge Regelungsbedarf erzeugt, weil er aufgrund der Anpassungsautomatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 [X.] zu der Verringerung der Höhe der [X.] „auf Null“ führt. Mit der Regelung des § 11 Abs. 6 Satz 2 [X.] haben sie den Betriebsparteien für diesen Fall vorsorglich die Regelung der Anspruchshöhe gestattet. Eine Öffnung des [X.] für betriebliche Regelungen der Anspruchsberechtigung wegen des Wegfalls der Steuerfreibeträge war weder veranlasst noch erforderlich.

bb) Der Kreis der begünstigten [X.] ist in § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] ersichtlich abschließend definiert. Für die Betriebsparteien verbleibt insoweit kein Regelungsspielraum.

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die [X.] nach § 11 Abs. 4 [X.] ist „anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig. Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete mit dem 31. August 2016, der auf einen Mittwoch fiel. Danach befindet sich die Beklagte seit dem 1. September 2016 in Verzug.

V. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase    

                 

Meta

10 AZR 74/18

27.02.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 3. Mai 2017, Az: 9 Ca 2369/16, Urteil

§ 1 TVG, § 611 BGB, § 3 Abs 1 LStDV, § 3 Nr 52 EStG, § 87 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2019, Az. 10 AZR 74/18 (REWIS RS 2019, 9842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9842

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