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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der steuerrechtlichen Nichtanerkennung von Jubiläumsrückstellungen als gewinnmindernd
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 12. Mai 2009
- 2 BvL 1/00 -
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Begrenzungen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung.
[X.]
- 2 BvL 1/00 -
ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des [X.]inkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des [X.] 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.] 1093) insofern gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstieß, als die darin getroffene Regelung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines [X.]ienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) im Sinne des § 5 Abs. 4 des [X.]inkommensteuergesetzes untersagte und für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordnete,
- [X.] und Vorlagebeschluss des [X.]s vom 10. November 1999 - [X.]/95 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
[X.],
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 12. Mai 2009 beschlossen:
§ 52 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 des [X.]inkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des [X.] 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.] I Seite 1093) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
[X.]ie Vorlage betrifft die Frage, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des [X.] 1990 ([X.] 1990) vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) - im Folgenden auch: [X.]StG a.[X.] - insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, als die darin getroffene Regelung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines [X.]ienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) untersagte und für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordnete.
1. a) Bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) beurteilte sich die Frage, ob und in welcher Weise der Arbeitgeber Zuwendungen für [X.]ienstjubiläen seiner Arbeitnehmer und vergleichbare Gratifikationen in der Form von bilanziellen Rückstellungen bereits vor ihrer Auszahlung gewinnmindernd berücksichtigen kann, nach den allgemein für Rückstellungen geltenden Regeln.
Rückstellungen haben die Aufgabe, künftige Aufwendungen, die am Bilanzstichtag dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht „sicher“ festzustellen sind, sondern erst in einer späteren Periode zu einer nach Bestand, Höhe und Fälligkeit feststehenden Ausgabe führen, der Periode ihrer wirtschaftlichen Verursachung zuzurechnen. [X.]ie Bildung von Rückstellungen in der Handelsbilanz war bis zum [X.] in § 152 Abs. 7 AktG (1965) und ist seit 1986 in § 249 HGB (eingefügt durch das [X.] vom 19. [X.]ezember 1985, BGBl I S. 2355) geregelt. [X.]ie Regelungen zur Bildung von Rückstellungen insbesondere wegen „ungewisser Verbindlichkeiten“ (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gehören zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG grundsätzlich auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich sind ([X.], in: Kirchhof/Söhn/[X.], [X.]inkommensteuergesetz, Bd. 6, § 5 Rn. [X.] 23 <Mai 1993>; [X.], in: [X.], [X.]inkommensteuergesetz, 28. Aufl. 2009, § 5 Rn. 351 ff.).
b) [X.]er [X.] hat die Zulässigkeit von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen im Laufe der [X.]unterschiedlich beurteilt:
In seinem Urteil vom 19. Juli 1960 - I 160/59 U - (BStBl III 1960 S. 347 = [X.] 71, 264) hat er die Anerkennung derartiger Rückstellungen mit der Begründung versagt, die Verpflichtung, bei Arbeitnehmer-Jubiläen Zuwendungen zu gewähren, rechtfertige keine Ausnahme von der Regel, Rechte und Pflichten aus schwebenden Verträgen bilanzmäßig nicht auszuweisen. [X.]erartige Zuwendungen seien Teil der künftigen Lohnzahlungen und daher als Aufwand des Jahres zu behandeln, in dem sie getätigt würden. Später, in seinem Urteil vom 18. März 1965 - IV 116/64 U - (BStBl III 1965 S. 289 = [X.] 82, 119), stellte der [X.] darauf ab, ob die Zusage in erster Linie dazu diene, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. In diesem Fall werde durch jede einzelne Zusage ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut geschaffen, das mit dem für den [X.]punkt der Zusage sich ergebenden Wert der zu passivierenden Verbindlichkeiten anzusetzen und in den Jahren von der Zusage bis zur vereinbarten Fälligkeit der Verbindlichkeit abzuschreiben sei. In seinem Urteil vom 7. Juli 1983 - IV R 47/80 - (BStBl II 1983 S. 753 = [X.] 139, 154) nahm der [X.] aus Anlass einer besonders gelagerten Sachverhaltskonstellation neu differenzierend zur bilanziellen Behandlung zugesagter Gratifikationen Stellung: [X.]ort hatte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern zu [X.] 1974 durch schriftlich erteilte [X.]inzelzusagen eine einmalige Tantieme in Gestalt der Verteilung eines Betrages von insgesamt 100.000 [X.]M versprochen, wobei sich die Höhe der Tantieme im individuellen [X.]inzelfall nach der [X.]auer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes im Streitjahr 1974 richten sollte. Ausgezahlt werden sollte die Tantieme jedoch grundsätzlich - mit Ausnahmeregeln für Fälle des Todes und der Invalidität - erst am 31. [X.]ezember 1981 an die dann dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer. Mit Blick darauf, dass in diesem Fall die zugesagte Gratifikation neben der weiteren Betriebstreue wesentlich auch nach in der Vergangenheit schon verwirklichten Kriterien (erreichte Lohnhöhe und [X.]auer der Betriebszugehörigkeit) bestimmt wurde, bejahte der [X.] eine Pflicht zum Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung eines Abschlags vom zugesagten Nennbetrag für Personalfluktuation und für Zinsen.
In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hielt der [X.] in seinem Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) die Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit allgemeiner auch dann für erforderlich, wenn die Sonderzahlung des Arbeitgebers im Hinblick auf künftige während einer bestimmten [X.]auer der Betriebszugehörigkeit zu erbringende Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers versprochen wurde und der Arbeitnehmer solche Leistungen teilweise schon vor dem Bilanzstichtag erbracht hatte, da für den Arbeitgeber ein [X.]rfüllungsrückstand bestehe, dem durch die Bilanzierung einer Rückstellung Rechnung getragen werden müsse.
c) Mit [X.]rlass vom 28. [X.]ezember 1987 (IV B 2 - S 2137 - 50/87 -, BStBl I 1987, S. 770) ordnete das [X.] an, dass es im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung nicht zu beanstanden sei, wenn - entgegen der Rechtslage nach dem Urteil des [X.]s vom 5. Februar 1987 (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) - in der Steuerbilanz eine Jubiläumsrückstellung nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen werde, es sei denn, dass die Zusage rechtsverbindlich in schriftlicher Form erteilt sei und dem Berechtigten für jeden Fall der vorzeitigen Beendigung des [X.]ienstverhältnisses mindestens ein entsprechender Teil der Zuwendung zustehe.
2. [X.]er Gesetzgeber fügte mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) zwei Normen in das [X.]inkommensteuergesetz ein, die die Bildung von Jubiläumsrückstellungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzten:
§ 5 Abs. 4 [X.]StG
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines [X.]ienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das [X.]ienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das [X.]ienstjubiläum das Bestehen eines [X.]ienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist.
§ 52 Abs. 6 [X.]StG
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines [X.]ienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der [X.] seine Anwartschaft nach dem 31. [X.]ezember 1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 30. [X.]ezember 1988 endenden [X.] und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem [X.]rittel gewinnerhöhend aufzulösen.
Wesentlicher Hintergrund für diese dem [X.] vorgelegte Regelung des § 52 Abs. 6 [X.]StG a.[X.] war die Befürchtung, es werde ohne die Neuregelung infolge der Möglichkeit, Rückstellungen für in der Vergangenheit erteilte Zusagen im [X.] an die neue Rechtsprechung nachzuholen (vgl. [X.] 1987, 845 = [X.] 149, 55; [X.], 443 = [X.] 185, 492; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]StG, [X.], § 5 Rn. 1832), zu erheblichen Steuerausfällen, möglicherweise bis zu 5 Milliarden [X.]M, kommen (so Anders, [X.] 1987, S. 463 <464>, zu entsprechenden Schätzungen des [X.]; vgl. auch [X.], [X.], S. 253 <256>). Zwar hatte bereits die [X.]ntscheidung des [X.]s aus dem [X.] (BStBl II 1983 S. 753 = [X.] 139, 154) offenbar dazu geführt, dass insbesondere etliche Großunternehmen vermehrt steuerbilanzielle Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bildeten (vgl. [X.]unker, Arbeitnehmerjubiläumsrückstellungen als Sozialaufwand in Handels- und Steuerbilanz, 1991, [X.], 202 ff.). In der Praxis der Finanzverwaltung blieb es jedoch bei deren grundsätzlicher Nichtanerkennung. Allerdings wurde angenommen, dass es durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zu Auswirkungen auf die Gewinnbesteuerung kam, über deren Ausmaß keine genaueren Informationen vorlagen (vgl. zum Ganzen: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs [X.]r. Häfele vom 16. Juni 1987, BT[X.]rucks 11/503, S. 6; Gesetzentwurf der Fraktionen der C[X.]U/CSU und F[X.]P vom 19. April 1988 - [X.]ntwurf eines [X.] 1990, BT[X.]rucks 11/2157, [X.]; Protokoll der 25. Sitzung des Rechtsausschusses vom 8. Juni 1988, [X.] ff.).
1. Im Ausgangsverfahren begehren die Kläger, zusammen zur [X.]inkommensteuer veranlagte [X.]heleute, die Anerkennung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Rückstellung für eine Jubiläumszusage für das Streitjahr 1988. [X.]er Kläger hatte den Arbeitnehmern seines [X.]ienstleistungsunternehmens eine solche Zusage im Jahr 1981 durch Aushang am [X.] bekanntgemacht. [X.]as Finanzamt ließ im [X.]inkommensteuerbescheid 1988 auf der Grundlage des § 52 Abs. 6 [X.]StG in der Fassung des [X.] 1990 eine Zuführung zur Rückstellung per 31. [X.]ezember 1988 nicht zu und löste die bereits in den Vorjahren gebildete Rückstellung in Höhe eines [X.]rittels auf. [X.]ie dagegen gerichtete Sprungklage wies das [X.](Urteil vom 3. Februar 1995 - 3 K 304/89 [X.] - [X.]FG 1995, 724) als unbegründet ab.
2. Im Revisionsverfahren legte der X. Senat des [X.]s dem [X.] die Frage zur Prüfung vor, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG in der Fassung des [X.] 1990 mit dem Rückstellungsverbot für die Jahre 1988 bis 1992 und dem Auflösungsgebot für vorangehend gebildete Jubiläumsrückstellungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß.
a) Nach Überzeugung des vorlegenden X. Senats verstieß die Regelung insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie eine Gruppe von Normadressaten, nämlich diejenigen, die, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, für die [X.] zwischen 1988 und 1992 Jubiläumsrückstellungen gebildet hätten, im Vergleich zu anderen Normadressaten benachteilige. Sowohl gegenüber Steuerpflichtigen, die derartige Rückstellungen außerhalb dieses [X.]raums bildeten, als auch gegenüber Normadressaten, die innerhalb dieses [X.]raums wirtschaftlich vergleichbare Rückstellungen nach allgemeinen Grundsätzen bilden konnten, fehle es an Unterschieden von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. [X.]er Unterschied zu den Normadressaten der ersten Fallgruppe sei rein zeitlicher Art und sachlich nicht begründet; auch gegenüber der zweiten Fallgruppe (etwa Steuerschuldner, die Rückstellungen für Verpflichtungen aus Treueprämien gebildet hätten, die nicht an ein [X.]ienstjubiläum gebunden seien) fehle ein sachlich relevanter Unterschied, weil Jubiläumsrückstellungen sämtliche Voraussetzungen erfüllten, die gemäß § 5 Abs. 1 [X.]StG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Bildung solcher Passivposten berechtigten und verpflichteten. [X.]emgemäß habe der [X.] mit seinem Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) nicht etwa eine völlig neue Rechtslage geschaffen, sondern in einem letzten Schritt die höchstrichterliche Rechtsprechung der überwiegenden Meinung im Schrifttum angepasst.
[X.]er Gesetzgeber habe einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund nicht erkennen lassen. Im Gegenteil bestätigten die uneingeschränkte [X.]uldung von Jubiläumsrückstellungen bis 1987 einschließlich und ihre ausdrückliche, in § 5 Abs. 4 [X.]StG a.[X.] nur an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpfte Billigung ab 1993, dass auch der gesetzlichen Regelung die prinzipielle Gleichwertigkeit von Jubiläumsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu Grunde liege. [X.]in rechtfertigender [X.]ifferenzierungsgrund sei nicht ersichtlich. Insbesondere haushaltsrechtliche [X.]rwägungen seien für sich allein nicht geeignet, die gleichheitswidrige [X.]ifferenzierung zu rechtfertigen.
b) [X.]ie gesetzliche Vorschrift verstoße darüber
hinaus gegen das Gebot der steuerrechtlichen
Belastungsgleichheit als spezielle Ausformung des Art. 3
Abs. 1 GG im Steuerrecht. Für die verfassungsrechtliche
Prüfung sei von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 [X.]StG auszugehen, wonach alle
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die
handelsrechtlichen Anforderungen entsprächen, steuerrechtlich
zu berücksichtigen seien. [X.]ie zwischenzeitliche völlige
Nichtberücksichtigung stelle
ebenso einen [X.] dar wie das Gebot, Rückstellungen
dieser Art aufzulösen. [X.]ies sei zugleich ein Verstoß gegen
das einkommensteuerrechtliche Nettoprinzip, nach dem nur das
Nettoeinkommen ([X.]rwerbseinnahmen abzüglich der
[X.]rwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen)
besteuert werde, und damit auch ein Verstoß gegen das Prinzip
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit.
Zu der Vorlage haben sich das [X.] für die Bundesregierung, der I. Senat des [X.]s sowie die Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert.
1. [X.]as [X.] hält die im Vorlagebeschluss vertretene Auffassung für unbegründet, weil dieser auf einem unzutreffenden Verständnis des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs beruhe. Mit der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 6 [X.]StG a.[X.] sei der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht verletzt worden. [X.]er Gesetzgeber sei - ungeachtet der von ihm selbst angenommenen Passivierungspflicht - berechtigt gewesen, aus finanzpolitischen [X.]rwägungen heraus ein befristetes Passivierungsverbot zu statuieren.
2. [X.]er I. Senat des [X.]s teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des X. Senats gegenüber der Regelung des § 52 Abs. 6 [X.]StG a.[X.] Bereits der Hinweis des Gesetzgebers auf die hinsichtlich der Rechtsprechungsänderung des [X.]s befürchteten Steuerausfälle lasse diese Regelung nicht willkürlich erscheinen. Mit der [X.]ntscheidung, Rückstellungen für bestimmte Jahre nicht und danach - eingeschränkt - wieder zuzulassen, habe der Gesetzgeber sein [X.]rmessen nicht überschritten, denn für unterschiedliche Haushaltsjahre dürften aus haushalts- und konjunkturpolitischen Gründen unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Stets sei zu beachten, dass bei tatsächlicher Zahlung der Jubiläumszuwendung der Betriebsausgabenabzug möglich sei.
3. [X.]ie Kläger des Ausgangsverfahrens schließen sich den Ausführungen des vorlegenden X. Senats des [X.]s an. [X.]er Gesetzgeber habe sich für den Betriebsvermögensvergleich mit der Wirkung entschieden, dass Schulden bereits im [X.]punkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung und nicht erst im [X.]punkt ihrer Bezahlung steuerlich erfasst würden. Hierdurch werde die tatsächliche wirtschaftliche Belastung der Steuerpflichtigen zutreffend abgebildet, was dem verfassungsrechtlichen Gebot einer realitätsgerechten [X.]rfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. [X.]er Ausweis von Rückstellungen habe erhebliche Auswirkungen auf die Zins- und Liquiditätssituation eines Unternehmens. [X.]em Gesetzgeber sei es zwar unbenommen, die [X.]inkommensbesteuerung insgesamt auf eine [X.] umzustellen, doch könne er im [X.]inzelfall zwischen beiden Systemen nicht beliebig hin- und herwechseln. [X.]ie entscheidende Frage, ob die Haushaltslage einen Rechtfertigungsgrund abgebe, sei im Vorlagebeschluss zutreffend verneint worden.
§ 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des [X.]inkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des [X.] 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.] 1093) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG a.[X.] verstieß nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. a) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.][X.] 116, 164 <180>; stRspr). [X.]r gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen ([X.][X.] 110, 412 <431>; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.]ifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. [X.][X.] 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche [X.]ifferenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. [X.][X.] 112, 164 <174>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. [X.][X.] 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>).
b) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des [X.] und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden [X.]ntscheidungsspielraum (vgl. [X.][X.] 93, 121 <136>; 107, 27 <47>; 117, 1 <30>). [X.]ie grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des [X.]inkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. [X.][X.] 105, 73 <125>; 107, 27 <46 f.>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>). [X.]anach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. [X.][X.] 84, 239 <268 ff.>) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer [X.]inkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer [X.]inkommen angemessen sein muss (vgl. [X.][X.] 82, 60 <89>; 99, 246 <260>; 107, 27 <46 f.>; 116, 164 <180>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. [X.][X.] 99, 88 <95>; 99, 280 <290>; 105, 73 <126>; 107, 27 <47>; 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>).
c) [X.]ie für die Lastengleichheit im [X.]inkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. [X.]anach unterliegt der [X.]inkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den [X.]rwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) [X.]rwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits.
[X.]as [X.] hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 [X.]StG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat (zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 9. [X.]ezember 2008 - 2 [X.] u.a. -, NJW 2009, 48 <51>); jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. [X.][X.] 81, 228 <237>; 107, 27 <48> m.w.N.). Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. [X.]ie Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der [X.]inkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. [X.][X.] 99, 280 <290>; 107, 27 <48>).
2. Von diesen Maßstäben ausgehend ist ein Verstoß der Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG a.[X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Zwar weicht die Regelung von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass für die steuerliche Gewinnermittlung das handelsrechtliche [X.]maßgeblich ist (a), jedoch unterliegt diese Abweichung jedenfalls bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten lediglich den verfassungsgerichtlich zurückhaltend zu kontrollierenden Anforderungen des Willkürverbots (b). In sachlicher Hinsicht bewegt sich die Regelung willkürfrei innerhalb eines weiten gesetzlichen Gestaltungsspielraums, auch in zeitlicher Hinsicht fehlen Anhaltspunkte für verfassungswidrige Ungleichbehandlungen (c).
a) Mit dem Rückstellungsverbot und dem Auflösungsgebot des § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG a.[X.] hat der Gesetzgeber die in § 5 Abs. 1 [X.]StG angeordnete Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung (Maßgeblichkeitsgrundsatz) eingeschränkt, denn nach diesen Grundsätzen waren, wie der [X.] mit seinem Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) entschieden hat, für zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines [X.]ienstjubiläums in der [X.] zwischen Zusage und Auszahlung der Zuwendung in der Bilanz anteilige Beträge als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) anzusetzen. [X.]a die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu den Rückstellungen eine spezifische Ausprägung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips sind, bedeutet diese [X.]inschränkung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG inhaltlich eine Abweichung von diesem handelsrechtlichen Prinzip.
b) [X.]ine steuergesetzliche Abweichung der vorliegenden Art von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verletzt nur dann das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot folgerichtiger Ausgestaltung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen, wenn sich kein sachlicher Grund für diese Abweichung finden lässt, die einfachgesetzliche „Ausnahmevorschrift“ also als willkürlich zu bewerten ist. [X.]ies folgt jedenfalls bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus der grundsätzlichen steuergesetzlichen [X.]isponibilität des einfachgesetzlichen Maßgeblichkeitsgrundsatzes und insbesondere aus der speziell handelsrechtlichen Zielsetzung des Vorsichtsprinzips. [X.]essen steuergesetzliche Geltungsbeschränkung lässt das Gebot, die [X.]inkommensteuer an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten, unberührt und widerspricht auch nicht den Anforderungen an eine folgerichtige Ausgestaltung des Maßstabs der einkommensteuerrechtlichen Nettobesteuerung.
aa) [X.]as gleichheitsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt die Befugnis des ([X.], die zentralen Fragen gerechter Belastungsverteilung weitgehend ungebunden zu entscheiden. [X.]as Verfassungsrecht, namentlich die Grundrechte der Steuerpflichtigen, bilden hier lediglich einen allgemeinen Rahmen für die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Bei der Ausgestaltung seiner Verteilungsentscheidungen binden jedoch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Folgerichtigkeit und Verhältnismäßigkeit die Ausübung der gesetzgeberischen Freiheit an ein hinreichendes Maß an Rationalität und Abgewogenheit. Soweit darüber hinaus „überzeugende“ dogmatische Strukturen durch eine systematisch konsequente und praktikable Tatbestandsausgestaltung entwickelt werden müssen, bleibt dies der Gesetzgebung und der Fachgerichtsbarkeit überlassen. [X.]s ist nicht Aufgabe des [X.]s, die „Richtigkeit“ von Lösungen komplexer dogmatischer Streitfragen, wie sie für manche Bereiche des Steuerbilanzrechts und jedenfalls für den Bereich der Rückstellungen typisch sind, zu kontrollieren und zu gewährleisten.
bb) Zu den nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich erheblichen [X.]inzelregelungen bei der Ausgestaltung von Steuertatbeständen gehören [X.]ntscheidungen des Steuergesetzgebers zur Begrenzung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit und zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip.
[X.]er Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG, wonach bei der [X.] Gewinnermittlung „das Betriebsvermögen anzusetzen“ ist, „das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist“, verdankt seine [X.]xistenz seit jeher nicht primär Überlegungen zur gerechten Verteilung von Steuerlasten, sondern beruht in erster Linie - als Instrument zur Vermeidung einer sonst notwendigen zweifachen Rechnungslegung - auf Gründen der Praktikabilität der unternehmerischen Gewinnermittlung [X.], [X.]B 1970, S. 1697; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]StG, [X.], § 5 Rn. 71 <August 2003>; [X.], in: Kirchhof/Söhn/[X.], [X.]StG, [X.], § 5 Rn. A 117 <Oktober 1991>; Hey, in: [X.], Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 17 Rn. 43, S. 712). Als Konsequenz der nur beschränkten Übereinstimmungen zwischen den Zielhorizonten von Handels- und Steuerbilanz, wurde und wird der allgemeine gesetzliche Maßgeblichkeitsgrundsatz - seit der im [X.] dem aktuellen Recht entsprechenden Regelung des § 5 Abs. 1 [X.]StG 1934 ([X.]) - durch einen weitgehenden allgemeinen Vorbehalt begleitet (§ 5 Abs. 6 [X.]StG): „[X.]ie Vorschriften über die [X.]ntnahmen und die [X.]inlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.“ [X.]iese Regelung wird - neben der Sonderregelung von Jubiläumsrückstellungen in § 5 Abs. 4 [X.]StG - ergänzt durch weitere spezielle [X.]inschränkungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes insbesondere in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]StG (näher etwa [X.], in: Kirchhof/Söhn/[X.], [X.]StG, [X.], § 5 Rn. [X.] ff. und [X.] <Oktober 1991>). Im historischen Rückblick wie auch gegenwärtig erweist sich die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nicht etwa als eine strikte, einmal getroffene Belastungsgrundentscheidung des Gesetzgebers, sondern als eine entwicklungsoffene Leitlinie.
Noch weniger lässt sich speziell die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips für die Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz als eine grundlegende [X.]ntscheidung des Gesetzgebers über eine steuergerechte Lastenverteilung deuten. [X.]as Prinzip des „vorsichtigen“ [X.], nach dem [X.]rträge - erst - im [X.]punkt der Realisation, Verluste dagegen - schon - zum [X.]punkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung anzusetzen sind, dient in erster Linie dem Schutz außenstehender Gläubiger, und gerade im Hinblick auf die Antizipation nur wahrscheinlicher zukünftiger Vermögensminderungen durch die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen gibt es gute Gründe zu bezweifeln, dass die aktuelle bilanzielle Gewinnminderung mit einer Minderung auch der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit einhergeht (dazu [X.], [X.]StJG 23 <2000>, S. 67 <72 ff.> m.w.N. zum Streitstand in der steuerrechtlichen Literatur). Jedenfalls betreffen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Rückstellung ausschließlich den maßgeblichen [X.]punkt der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung eines gewinnmindernden Aufwands, also das Wann, nicht das Ob der Besteuerung. [X.]er maßgebliche [X.]punkt lässt sich aber nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des objektiven Nettoprinzips bestimmen. [X.]as wird durch den Vergleich mit der für die Überschusseinkünfte geltenden Regelung bestätigt. [X.]ort, wie auch für die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 [X.]StG, kommt es nach § 11 [X.]StG, im Gegensatz zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 [X.]StG, grundsätzlich auf den [X.]punkt des Zu- und Abflusses von [X.]innahmen und Ausgaben an.
Freilich kann sich der Unterschied zwischen den maßgeblichen [X.]punkten der steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands durch die Jährlichkeit der progressiven [X.]inkommensbesteuerung unterschiedlich auf die steuerliche Belastung auswirken - positiv oder negativ, je nach unterschiedlichen Schwankungen der Höhe von Überschuss oder Gewinn und insbesondere je nach der [X.]ntwicklung des Steuersatzes. Zudem können sich durch den Ansatz von Rückstellungen auch erhebliche Zins- und Liquiditätsvorteile gleichsam als Steuerstundungseffekt ergeben. Solche Wirkungen entsprechen jedoch nicht dem Zweck steuerrechtlicher Anerkennung von Rückstellungen. [X.]s handelt sich um Nebeneffekte, die unter dem Gesichtspunkt gleicher Steuerbelastung nach finanzieller Leistungsfähigkeit gerade mit Blick auch auf die Überschusseinkünfte ihrerseits einer Rechtfertigung bedürfen. [X.]iese ist vor allem in Zielen der Praktikabilität der Besteuerung zu suchen.
Hiernach bewirkt das Rückstellungsverbot weder eine relevante Abweichung von einer verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit noch eine [X.]urchbrechung des (einfachgesetzlichen) objektiven Nettoprinzips, das grundsätzlich für Gewinn- und Überschusseinkunftsarten gleichermaßen gilt. [X.]iese belastungsrelevanten Grundentscheidungen verhalten sich vielmehr gegenüber dem untergeordneten allgemeinem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und dem speziellen der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips regelmäßig neutral.
c) [X.]ie zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung der bis zur Fortentwicklung der Rechtsprechung durch das Urteil des [X.]s vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) geübten langjährigen höchstrichterlich angeleiteten [X.] war weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht willkürlich.
aa) [X.]s kann offen bleiben, ob die vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen Gründe angesichts der seinerzeit zu befürchtenden erheblichen [X.]innahmenausfälle und der zeitlich befristeten Geltung des Rückstellungsverbots für sich genommen bereits als hinreichend sachlich oder sonstwie einleuchtend im Sinne der Willkürformel zu werten sind. Jedenfalls objektiv werden die ausdrücklichen gesetzgeberischen Gründe für die Rückstellungsregeln durch weitere sachliche Gründe ergänzt. Nur soweit es um die Berücksichtigung spezifischer „außerfiskalischer“ Lenkungs- und Förderungszwecke von Steuergesetzen geht, kommt es für die verfassungsrechtliche Würdigung darauf an, ob und wieweit solche Zwecke von erkennbaren gesetzgeberischen [X.]ntscheidungen getragen werden (stRspr; vgl. m.w.N. zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 9. [X.]ezember 2008 - 2 [X.] u.a. -, NJW 2009, [X.] <50>).
[X.]er Gesetzgeber hat mit dem Verbot, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen in den Jahren 1988 bis 1992 zu bilden, und dem Gebot, bereits gebildete Rückstellungen zeitlich über drei Jahre gestreckt von 1988 bis 1990 aufzulösen, die jahrzehntelange, auf der älteren höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung beruhende Verwaltungspraxis für weitere fünf Jahre fortgeführt. Unabhängig davon, ob die neuere Rechtsprechung des [X.]s vor allem mit dem Urteil im Jahr 1987 als ein deutlicher Gewinn an systematischer Klarheit und Konsistenz zu begrüßen ist, verbietet sich die Annahme, die Gründe jener älteren Rechtsprechung für die Unzulässigkeit von Jubiläumsrückstellungen seien willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinn.
Weder ist das allgemeine Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte, auf das der [X.] in seinem Urteil vom 19. Juli 1960 - I 160/59 U - (BStBl III 1960 S. 347 <348> = [X.] 71, 264 <265 f.>) abgestellt hat, als überhaupt nicht „einleuchtender“, nicht „sachlicher“ Grund für das Verbot einer Jubiläumsrückstellung zu werten, noch kann umgekehrt die Heranziehung der [X.]enkfigur eines „[X.]rfüllungsrückstands“ in dem Urteil des [X.]s vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 <847> = [X.] 149, 55 <59>) zur Begründung zeitlich anteiliger Passivierung der Verpflichtung aus einer Jubiläumszusage als verfassungsrechtlich zwingend angesehen werden. Für das Willkürverbot kommt es nicht auf einen Mangel an dogmatisch „überzeugenden“ oder systematisch „richtigen“ Gründen an, sondern auf den offenkundigen Mangel an jeglicher Sachlichkeit des Grundes (stRspr; vgl. [X.][X.] 99, 367 <389>).
Angesichts einer höchstrichterlich begründeten, willkürfreien langjährigen Praxis der Gesetzesanwendung bewegte sich die Reaktion des Gesetzgebers auf die Hinwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Anerkennung von Jubiläumsrückstellungen im Jahr 1987, als deren Folge erhebliche [X.]innahmenausfälle zu erwarten waren, innerhalb seines weiten Gestaltungsspielraums. [X.]r durfte nicht zuletzt auch zum Schutz fiskalischer Interessen die alte Rechtspraxis durch ein befristetes Rückstellungsverbot und ein begleitendes Auflösungsgebot zunächst - bis zum Geltungsbeginn einer grundsätzlichen gesetzlichen Neugestaltung der Rechtslage - aufrechterhalten. [X.]ntgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts lässt auch die Abfolge von zeitlich befristetem Rückstellungsverbot von 1988 bis 1992, Auflösungsgebot in den Jahren 1988 bis 1990 und Zulassung beschränkter Rückstellungsbildung ab dem [X.] eine willkürliche Widersprüchlichkeit der rechtlichen Qualifikation der betroffenen Rückstellungen nicht erkennen. [X.]er Gesetzgeber hat sich vielmehr vor dem Hintergrund einer wenig übersichtlichen tatsächlichen Rückstellungspraxis in den vorangegangenen Jahren der Phase des Abwartens auf den Ausgang von [X.] (oben [X.] 2.) für eine strenge sachliche Gleichbehandlung aller noch nicht erfüllten Jubiläumszusagen als Ausgangspunkt für die Anwendung einer grundsätzlichen Neuregelung entschieden und durch die zeitliche [X.]rstreckung der angeordneten Auflösung auf drei Jahre die Belastungswirkungen für die Betroffenen gedämpft. Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums überschritten wären, sind nicht ersichtlich.
bb) Auch in zeitlicher Hinsicht führt die gestufte gesetzgeberische Reaktion auf die Änderung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. [X.]ieselben Gründe, die es ausschließen, eine willkürliche inhaltliche Widersprüchlichkeit aus der zeitlichen Abfolge der gestuften gesetzgeberischen Reaktion auf die [X.]ntscheidung des [X.]s abzuleiten, schließen auch die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in zeitlicher Hinsicht aus.
Grundsätzlich folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage. [X.]ie Änderungsbefugnis des Gesetzgebers wird zwar durch rechtsstaatlich und grundrechtlich begründete Rückwirkungsverbote und Gebote abgewogenen Vertrauensschutzes begrenzt. [X.]er allgemeine Gleichheitssatz schränkt jedoch diese Befugnis des Gesetzgebers über ein dem Willkürverbot entsprechendes allgemeines Sachlichkeitsgebot hinaus nicht ein. [X.]ies hat die Rechtsprechung insbesondere zu sogenannten Stichtagsregelungen herausgestellt, die trotz gewisser Härten grundsätzlich zulässig sind. [X.]eren [X.]inführung und die Wahl des [X.]punkts müssen sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sein (vgl. [X.][X.] 101, 239 <270>; 117, 272 <301 f.>).
[X.]anach bestehen auch in zeitlicher Hinsicht keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die vorgelegten Regelungen: [X.]er Beginn des Rückstellungsverbots und des Auflösungsgebots im Jahr 1988 war die unmittelbare Reaktion auf die [X.]ntscheidung des [X.]s im Jahr 1987, und das [X.]nde des Verbots zum [X.]punkt des Anwendungsbeginns der Neuregelung ab dem [X.] entsprach den Interessen an einer haushaltsschonenden Bewältigung der Rechtslage. [X.]ieses fiskalische Interesse an der befristeten Aufrechterhaltung einer willkürfreien „alten“ Rechtslage verbunden mit dem Ziel, eine einheitliche, gleichheitsstiftende Ausgangslage für die Neuregelung zu schaffen, liefert hinreichende sachliche Gründe für die damit verbundenen Ungleichbehandlungen in der [X.].
[X.]ie zur Überprüfung gestellte Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG a.[X.] enthielt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, die das Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. [X.]abei kann eine genauere Zuordnung zu der herkömmlichen Rechtsprechung zur sogenannten echten und unechten Rückwirkung (vgl. [X.][X.] 97, 67 <78 f.>; 101, 239 <263 f.>; 109, 133 <181 f.>) vorliegend offen bleiben. [X.]s fehlt an einem in jedem Fall erforderlichen schutzwürdigen betätigten Vertrauen, das durch die Neuregelung hätte enttäuscht werden können.
[X.]er Gesetzgeber hat durch das am 3. August 1988 in [X.] getretene Steuerreformgesetz 1990 die Rechtslage mit Wirkungen auch für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Jubiläumsrückstellungen durch das Urteil des [X.]s vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) nach der [X.]maßgeblich war; ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen nicht bilden; ein solches Vertrauen hatte angesichts der weit gefassten gesetzlichen Grundlagen und der langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis weder vor noch nach der Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahr 1987 eine Grundlage.
[X.]er [X.] verneinte im Jahr 1960 die Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Jubiläumszusagen eindeutig (BStBl III 1960 S. 347 = [X.] 71, 264). [X.]ie [X.]ntscheidung im [X.]1983, in der die Bildung von Rückstellungen für die Zusage einer Gratifikation dem Grunde nach bestätigt wurde, betraf einen außergewöhnlichen Spezialfall (BStBl II 1983 S. 753 = [X.] 139, 154; dazu oben, [X.] 1. b>). [X.]rst die [X.]ntscheidung vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) vollzog den entscheidenden Schritt zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Jubiläumszusagen im Hinblick auf künftige während einer bestimmten [X.]auer der Betriebszugehörigkeit zu erbringende Arbeitsleistungen. In diesem [X.]raum konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden.
Vertrauensschutz konnte auch nicht entstehen, weil eine Rechtsprechungsänderung aufgrund erheblicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen offensichtlich geboten und erwartbar gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.]rsten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, [X.] 2009, S. 187 ff.). [X.]ie Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil des [X.]s vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 - (BStBl II 1987 S. 845 = [X.] 149, 55) war lediglich Ausdruck einer veränderten rechtlichen [X.]inschätzung, die zwar in der Literatur weithin begrüßt, aber auch kritisch diskutiert wurde (vgl. [X.], [X.] 1987, S. 253 <256 f.>; [X.]/[X.]üring/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl. 1987, § 249 HGB Rn. 97; Müller-Gatermann, [X.] 1987, S. 228 f.; [X.], [X.]B 1989, S. 53 ff.).
Vertrauensschutz konnte auch nicht in dem [X.]raum zwischen der Veröffentlichung des Urteils des [X.]s vom 5. Februar 1987 und dem am 25. Juli 1988 verabschiedeten und am 3. August 1988 in [X.] getretenen Steuerreformgesetz 1990 entstehen, da bei objektiver Betrachtung nicht mit dem Fortbestand der nunmehr vom [X.] klargestellten Rechtslage gerechnet werden konnte. Zwar erlaubte das [X.] die allgemeine Anwendung des Urteils und die Bildung von Jubiläumsrückstellungen, hielt es jedoch im Hinblick auf die geplante Gesetzesänderung, auf die es bereits in seinem Schreiben vom 28. [X.]ezember 1987 ausdrücklich hinwies, nicht für beanstandungswürdig, wenn - entgegen der vom [X.] festgestellten Passivierungspflicht - Jubiläumsrückstellungen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen würden (vgl. Schreiben des [X.]vom 28. [X.]ezember 1987 - IV B 2 - S 2137 - 50/87 -, BStBl I S. 770).
[X.]ie Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.]StG a.[X.] führte auch unter dem Aspekt der Übermaßbesteuerung nicht zu einer Grundrechtsverletzung. [X.]abei kann die Frage, ob die durch diese Regelung hervorgerufene Steuerbelastung in den Schutzbereich des Art. 14 GG (vgl. [X.][X.] 115, 97 <110 ff.>) oder des subsidiär anwendbaren Art. 2 Abs. 1 GG fällt, offen bleiben, denn es ist nicht erkennbar, dass durch die Regelung, die lediglich zu einer zeitlich begrenzten Verschiebung des Betriebsausgabenabzugs auf den [X.]punkt der Jubiläumszuwendung führte und die zudem in ihren Wirkungen durch die zeitliche Streckung des Gebots der Auflösung bestehender Rückstellungen abgefedert wurde, eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung erreicht worden wäre (vgl. [X.][X.] 115, 97 <113 ff.>).
[X.]iese [X.]ntscheidung ist einstimmig ergangen.
Voßkuhle | Broß | Osterloh |
[X.]i Fabio | [X.] | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
12.05.2009
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 2 BvL 1/00 (REWIS RS 2009, 3570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3570 BVerfGE 123, 111-131 REWIS RS 2009, 3570
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (Bundesverfassungsgericht)
Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (teilweise Verfassungswidrigkeit des §9 Abs. 1 Satz …
2 BvR 167/02 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvL 3/05 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsmäßigkeit der §§ 31 Satz 5, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG bi Nichtanrechnung der …
2 BvL 9/14 u. a. (Bundesverfassungsgericht)
Kindergeld für Drittstaatsangehörige
2 BvL 17/02 (Bundesverfassungsgericht)
Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig