1. Senat | REWIS RS 2017, 3451
ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT ARBEITSVERTRAG Hinzufügen
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Ablösung einer Gesamtzusage durch Gesamtbetriebsvereinbarung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2015 - 10 [X.] 533/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[X.]ie Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung eines sog. [X.]es.
[X.]ie Klägerin war ab dem 1. April 1990 bei der [X.], einer Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten beschäftigt. [X.]iese zahlte Arbeitnehmern bei Vollendung bestimmter [X.]eschäftigungszeiten nach näher festgelegten Voraussetzungen ein [X.]. In einem „ZP-Rundschreiben Nr. 46/99“ (Rundschreiben 46/99) vom 11. Mai 1999 zur „Neuregelung der [X.] ab 1.10.1999“ ist ua. ausgeführt:
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„Wesentliche Inhalte der Neuregelung: |
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Umstellung von [X.] auf [X.]ruttozahlung, … |
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• |
Zusammenfassung der bisherigen [X.] und [X.] zu einer Jubilargruppe. |
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• |
Neufestlegung der Jubiläumsgelder in [X.]-[X.]eträgen (s. Tabelle auf der Rückseite). |
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• |
… |
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Mit diesem Rundschreiben wird das ZP-Rundschreiben Nr. 39/86 vom 23.9.1986 aufgehoben. |
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[X.]ieses Rundschreiben wird im Einvernehmen mit dem [X.]esamtbetriebsrat herausgegeben.“ |
In der genannten Tabelle „[X.] ([X.]ruttozahlung)“ sind einzelnen Entgeltgruppen Jubilargruppen und diesen wiederum jeweils ein „[X.]“ in bestimmter Höhe zugeordnet. [X.]ie Jubilargruppe [X.] erhält danach ein [X.] von 4.500,00 [X.]. Eine weiteres „[X.], [X.] Nr. 8/99“ (vom 23. August 1999, Rundschreiben 67/99) lautet auszugsweise wie folgt:
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„Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern … mit 25, 40 und 50 [X.]ienstjahren ([X.]-Jubiläum) gültig ab 1.10.1999 |
[X.]ie Neufestlegung der Jubiläumsgelder in [X.] und die Umstellung von [X.] auf [X.]ruttozahlung zum 1.10.1999 … machen eine Anpassung der Jubiläumsregelung erforderlich. |
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[X.]ie Richtlinien wurden komplett überarbeitet und inhaltlich auf das notwendige Maß beschränkt. |
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… |
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[X.]ie neuen Jubiläumsrichtlinien gelten für die [X.] ab 1.10.1999. [X.]er [X.] vom [X.] tritt dann außer [X.]. |
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… |
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[X.]ie Jubiläumsrichtlinien sind auch im Intranet unter [X.], [X.]chlagwort ‚Jubiläum‘, zu finden.“ |
Im Anhang zu dem Rundschreiben heißt es:
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„Richtlinien |
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für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 [X.]ienstjahren |
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([X.]-Jubiläum) |
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gültig ab 1.10.1999 |
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1. |
Jubiläumstag |
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[X.]er Jubiläumstag richtet sich nach dem [X.]tichtag ‚Firmenzugehörigkeit‘, der nach Maßgabe der jeweils gültigen [X.]ienstzeitrichtlinien festgelegt wird. |
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Voraussetzung für ein Jubiläum ist, daß am Jubiläumstag ein [X.]ienstverhältnis besteht. Ausnahme: [X.] ein Mitarbeiter einen Tag vor dem Jubiläumstag durch Pensionierung oder aufgrund einer [X.]onderregelung für ältere Mitarbeiter (Vorzeitige [X.]eendigung, Altersteilzeit o. ä.) aus, kann das Jubiläum am letzten Arbeitstag begangen werden. |
2. |
Firmenleistungen |
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• |
[X.] erhält ein Jubiläumsgeld, dessen Höhe in einem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt ist (vgl. ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 …; Übersicht zu Jubiläumsgeldern siehe auch Anlage 2). |
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Maßgebend für die Höhe des Jubiläumsgeldes ist die Eingruppierung ([X.]) … |
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… |
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6. |
[X.]onderzahlung bei Ausscheiden mit 24, 39 und 49 [X.]ienstjahren |
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[X.] ein Mitarbeiter mit 24, 39 oder 49 [X.]ienstjahren aus, dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige [X.]onderzahlung in Höhe von 90% des Jubiläumsgeldes erhalten, das er beim Jubiläum erhalten hätte. |
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Voraussetzungen: |
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• |
[X.]as Jubiläum hätte normalerweise erreicht werden können und |
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• |
der Mitarbeiter scheidet … gemäß einer Richtlinie für ältere Mitarbeiter vorzeitig aus. |
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…“ |
[X.]as Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 1. Oktober 2006 auf die [X.]eklagte über. [X.]iese schloss mit dem bei ihr gebildeten [X.]esamtbetriebsrat am 10. [X.]ezember 2008 eine „[X.] [X.]esamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur [X.]“ ([X.][X.]V 2008/27) die auszugsweise lautet:
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„[X.]ie nachfolgende ab 1.1.2009 geltende Jubiläumsrichtlinie regelt Auszahlung von Jubiläumsgeldern … |
… |
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II. |
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[X.]eschäftigte mit anerkannten Vordienstzeiten bei |
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[X.]- oder N |
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Für Mitarbeiter/innen mit anerkannten Vordienstzeiten bei [X.] oder N gilt die nachfolgende Jubiläumsregelung: |
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1. Jubiläumstag |
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[X.]er Jubiläumstag richtet sich nach dem [X.]tichtag ‚Firmenzugehörigkeit‘, der nach Maßgabe der jeweils gültigen [X.]ienstzeitrichtlinien festgelegt wird. |
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Voraussetzung für ein Jubiläum ist, dass am Jubiläumstag ein [X.]ienstverhältnis besteht. |
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… |
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2. Firmenleistungen |
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[X.]er/die Jubilar/in erhält ein anteiliges Jubiläumsgeld, dessen Höhe nach Anlage 2 berechnet wird. |
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… |
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4. [X.]onderzahlung bei Ausscheiden mit 24, 39 oder 49 [X.]ienstjahren |
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(1) [X.] ein/e Mitarbeiter/in mit 24, 39 oder 49 [X.]ienstjahren aus, dann kann er/sie unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige [X.]onderzahlung in Höhe von 90% des Jubiläumsgeldes erhalten, das er/sie beim Jubiläum erhalten hätte. |
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Voraussetzungen: |
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• |
[X.]as Jubiläum hätte normalerweise erreicht werden können und |
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• |
der/die Mitarbeiter/in scheidet … gemäß einer Richtlinie für ältere Mitarbeiter/innen oder aufgrund von betriebsbedingten Kündigungen vorzeitig aus. |
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… |
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[X.]ie [X.]P-Rundschreiben Nr. 46/99 mit allen Nachträgen, [X.]P R[X.] 67/99 mit Nachtrag … werden hiermit aufgehoben. |
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... |
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Anlage 2 ([X.]eite 1) |
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Jubiläumsgeld für [X.]eschäftigte mit jubiläumsfähigen Vordienstzeiten bei [X.] [X.] |
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[X.]as Jubiläumsgeld wird unter [X.]erücksichtigung der bisherigen Jubiläumsregelungen anteilig gewährt. |
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• |
[X.]ienstzeiten bei N oder [X.] und [X.]ienstzeiten bei [X.] vor dem 1.1.2009 - [X.] - |
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[X.]erechnung [X.] |
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[X.]ie [X.]erechnung des [X.]s am Jubiläumsgeld erfolgt gemäß den Richtlinien des Anhangs 1 (Regelungen Jubiläum [X.]) oder des Anhangs 2 (Regelungen Jubiläum N) nach der [X.]erechnungsformel |
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[[X.]] x [Z] |
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[[X.]] |
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… |
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Formelkürzel bedeuten: |
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[[X.]] |
= |
Jubiläumsgeld zum jeweiligen Jubiläumsereignis nach ehemaliger N- bzw. [X.]-Regelung (Anlage 2) |
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[Z] |
= |
[X.] (jubiläumsfähige [X.]ienstzeit bis 31.12.2008) |
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[[X.]] |
= |
[X.]ienstzeit insgesamt“ |
[X.]ie [X.]eklagte kündigte die [X.][X.]V 2008/27 zum 28. Februar 2013. [X.]ie Klägerin schied nach [X.]eendigung ihres mit der [X.]eklagten vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses mit Ablauf des 28. Februar 2015 aus.
[X.]ie hat die Auffassung vertreten, nach den Rundschreiben 46/99 und 67/99 der [X.] könne sie eine Zahlung iHv. [X.] desjenigen [X.]es beanspruchen, welches ihr bei Erreichen von 25 [X.]ienstjahren zugestanden hätte, also 4.050,00 [X.] brutto. Mit den Rundschreiben habe die [X.] A[X.] eine [X.]esamtzusage erteilt. Aus dem [X.]chlusssatz zum Rundschreiben 46/99 ergebe sich, dass gerade keine [X.]esamtbetriebsvereinbarung geschlossen worden sei. [X.]ie Rundschreiben seien nicht einem internen Verteilerkreis, sondern über das Intranet allen Arbeitnehmern bekanntgegeben worden. Als arbeitsvertraglicher Anspruch habe die [X.]esamtzusage nicht durch die [X.][X.]V 2008/27 abgelöst werden können. Anderenfalls würden die [X.]rundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit missachtet.
[X.]ie Klägerin hat beantragt,
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die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie ein Jubiläumsgeld iHv. 4.050,00 [X.] brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen. |
[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.
[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung eines [X.] aufgrund einer durch die [X.] erteilten [X.], auf die die Klägerin ihr Begehren allein stützt, besteht nicht. Dabei muss der [X.] nicht abschließend darüber befinden, ob es sich bei den Rundschreiben 46/99 und 67/99 um eine [X.] handelt. Dies unterstellt, ist eine [X.] durch die [X.] 2008/27 abgelöst worden.
I. Eine [X.] der [X.] kann nur aus dem Inhalt der beiden Rundschreiben 46/99 und 67/99 und nicht - wie die Revision meint - allein aus dem letztgenannten Rundschreiben folgen.
1. Eine [X.] ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Dabei wird die [X.] wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (ausf. [X.] 22. März 2017 - 5 [X.] - Rn. 13 mwN).
2. Vorliegend können allenfalls beide Rundschreiben in ihrer Gesamtheit einen vertraglichen Anspruch der Klägerin überhaupt begründen. In den „[X.] mit 25, 40 und 50 Dienstjahren“ (Richtlinie) im Anhang zum Rundschreiben 67/99 werden lediglich die Voraussetzungen näher beschrieben, nach denen Arbeitnehmer ein [X.] beanspruchen können. Dazu gehören nach Nr. 6 der Richtlinie auch Beschäftigte wie die Klägerin, die nach 24 Dienstjahren bei der Beklagten aufgrund einer „Richtlinie für ältere Mitarbeiter vorzeitig“ ausscheiden. Demgegenüber wird die Höhe der jeweiligen [X.], wie Nr. 2, Unterpunkt 1 der Richtlinie zeigt, „in einem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt“. Dies erfolgte durch das Rundschreiben 46/99, welches durch das [X.] auch nicht aufgehoben wurde. Erst durch dieses werden die Arbeitnehmer anhand der Lohn- und [X.] zu bestimmten Jubilargruppen zusammengefasst und die Höhe des jeweiligen [X.] festgelegt.
3. Ob diese Rundschreiben gegenüber den Arbeitnehmern entgegen dem Vorbringen der Beklagten verlautbart wurden, kann dahinstehen. Selbst in diesem Fall könnte die Klägerin ihr Begehren nicht auf die behauptete [X.] stützen.
II. Eine etwaige [X.] ist jedenfalls durch die [X.] 2008/27 abgelöst worden.
1. Eine [X.] auf Grundlage der beiden Rundschreiben konnte durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen abgelöst werden.
a) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und [X.]n möglich. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - wie stets bei [X.]n - einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Verwendung macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen ([X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 60).
b) Nach diesen Maßstäben musste die Klägerin davon ausgehen, dass eine [X.] über eine Jubiläumszuwendung [X.] ausgestaltet und damit einer Abänderung durch betriebliche Normen zugänglich ist. Es handelt sich erkennbar um eine betriebseinheitlich gewährte Leistung. Den Inhalten der beiden Rundschreiben kann auch nicht entnommen werden, sie sollten unabhängig von einer betriebsverfassungsrechtlichen Normenregelung anwendbar sein. Für einen entsprechenden Änderungsvorbehalt spricht weiter der Zusatz im Rundschreiben 46/99, wonach die Regelung im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat erfolgt ist.
Darüber hinaus ist auch deshalb von einem Änderungsvorbehalt durch betriebliche Normen auszugehen, weil die Regelungen im Rundschreiben 46/99 im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat erfolgt sind. Dieser Umstand führt dazu, dass die vertraglich begründeten Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet und abgelöst werden können (vgl. [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 29, 32, [X.]E 142, 294). Der im [X.] in einer mit A**
2. Eine auf beiden Rundschreiben beruhende [X.] wurde durch die [X.] 2008/27 abgelöst.
a) Mit der [X.] 2008/27 haben die Betriebsparteien eine Neuregelung über die Auszahlung von [X.] vereinbart, die auch für „Beschäftigte mit anerkannten Vordienstzeiten“ [X.]. bei der [X.] gelten soll (II., vor 1. [X.] 2008/27). Dementsprechend wurden die beiden Rundschreiben 46/99 und 67/99 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung „aufgehoben“.
b) Die Ablösung etwaiger zukünftiger, vormals auf Grundlage einer [X.] bestehender Ansprüche ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
aa) Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben dabei [X.]. die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 294) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes ([X.] 21. Febr[X.]r 2017 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 158, 142) zu beachten.
bb) Die Ablösung vormaliger Ansprüche auf ein [X.] greift schon nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein.
(1) Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt jedoch nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 142, 294).
(2) Ein erst künftig entstehender Anspruch auf Zahlung eines [X.] nach den beiden Rundschreiben berührt diesen Schutzbereich nicht. Das [X.] ist keine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation. Wesentliche Anspruchsvoraussetzung ist nach Nr. 1 der Richtlinie das Bestehen eines „Dienstverhältnisses“ am Jubiläumstag. Die Zahlung des [X.] ist nach den Rundschreiben allein vom Bestand und der entsprechenden Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Das Erreichen weiterer q[X.]ntitativer und q[X.]litativer Ergebnisse ist ebenso wenig erforderlich wie eine erbrachte Arbeitsleistung. Es stellt, bezogen auf den Gesamtzeitraum, auch keinen wesentlichen Teil der Vergütung dar. Damit wird durch das [X.] lediglich die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2012 - 10 [X.] - Rn. 13, 15, [X.]E 140, 239). Vor Erreichen des [X.] handelt es sich lediglich um eine rechtlich nicht geschützte Zahlungserwartung.
cc) Eine Ablösung verletzt auch keine Grundsätze des Vertrauensschutzes.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ein Arbeitnehmer nicht auf den unveränderten Fortbestand von [X.] ausgestalteten Leistungen vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligen Fortfall rechnen. Dispositionen, die von Arbeitnehmern auf der Grundlage der ihnen zunächst erbrachten Leistungen getroffen werden, sind daher grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der von den Betriebsparteien zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht soweit, den [X.] Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Dessen Erwartung an den gleichbleibenden Fortbestand bisher gewährter Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelmäßig nicht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn und soweit besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (ausf. [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 53, [X.]E 142, 294).
(2) Besondere Umstände, die ein regelmäßig nicht gegebenes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der [X.]regelungen aus den Rundschreiben vorliegend ergeben könnten, hat die entgegen ihrer Auffassung dafür darlegungspflichtige Klägerin aber nicht dargetan.
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Schmidt |
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K. Schmidt |
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Treber |
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N. Schuster |
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Fritz |
Meta
24.10.2017
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG München, 8. Mai 2015, Az: 9 Ca 7658/14, Urteil
§ 75 Abs 1 BetrVG, § 75 Abs 2 S 1 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, Art 14 Abs 1 GG, § 77 BetrVG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2017, Az. 1 AZR 846/15 (REWIS RS 2017, 3451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3451
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 846/15, 24.10.2017.
ArbG München, 9 Ca 7658/14, 08.05.2015.
AG München, 9 Ca 7658/14, 08.05.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Anspruch auf Jubiläumsgeld
Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung
Auswirkungen der Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung für den Anspruch auf Jubiläumsgeld
15 Sa 1167/13 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)
10 AZR 60/11 (Bundesarbeitsgericht)
Treuegeld - ablösende Betriebsvereinbarung
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