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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/02 vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Dr. Dressler und [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 [X.] zu Unrecht im Ergebnis jedoch nicht. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: • 34.589,90
[X.][X.] Wiebel
Kuffer [X.]
Schreibfehlerberichtigung
[X.], Beschluß vom 27. Mai 2004 - [X.]/02-
Der 2. Absatz im Tenor muß richtig lauten:
Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines
Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 [X.] zu Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt. Hierauf beruht das Urteil im Ergebnis jedoch nicht.
Meta
27.05.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. VII ZR 459/02 (REWIS RS 2004, 2978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2978
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