Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. VII ZR 418/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3954

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. März 2003Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Zur bestimmten Angabe des [X.] bei einer Teilklage.[X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.]/01 - [X.] in [X.] LG Meiningen- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. März 2003 durch [X.] Dressler und die [X.], [X.], [X.] und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats [X.] in [X.] vom 14. November 2001aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege der Teilklage auf Schadenser-satz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGBi.[X.]. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen ([X.]) in Anspruch.Die [X.] war Geschäftsführerin der [X.] Diese erstellte als Ge-neralunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrenn-ten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der [X.] andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerinzwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.- 3 -102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen [X.] wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grund-pfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortragder Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen fürdie Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten.Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beidenSchlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Land-gericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässigabgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Gesetzen.[X.] Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkenn-bar sei, welcher Teil des [X.], der sich aus mehreren selbständi-gen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. [X.] hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe zif-fernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-- 4 -den solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge [X.] bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden.Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 [X.] streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.I[X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] ist zulässig,ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwi-schen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. [X.] zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in [X.] Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,wenn erkennbar ist, welcher Teil des [X.] Gegenstand der Klagesein soll ([X.], Urteil vom 18. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 164,166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Scha-densersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGBi.[X.]. § 5 [X.] geltend. Die beiden [X.]en der Klägerin gegendie P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sindnicht unmittelbar Gegenstand der Klage.2. [X.] wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu denbeiden [X.]en [X.] zwei prozessual [X.] sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß [X.] diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltendmacht. Das [X.] -3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnenPositionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon [X.] der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar ([X.],Urteil vom 22. Oktober 1998 - [X.], [X.], 251 = [X.] 1999,94). Das gilt erst recht, wenn nicht die [X.] Gegenstand der Kla-ge ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieserForderung orientiert.II[X.] Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfungder Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls [X.] zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in [X.], [X.], 620 = [X.] 2002,349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat.[X.] Wiebel Kuffer Bauner

Meta

VII ZR 418/01

13.03.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. VII ZR 418/01 (REWIS RS 2003, 3954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3954

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