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PDF anzeigen[X.] ZB 41/03vom4. März 2004in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer [X.] vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt.Der Gegenstandswert wird auf 144 Gründe:Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Be-schluß, den das [X.] als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eineRechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oderdas [X.] sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht [X.] 3 -Aus diesem Grund kann auch dem Antrag auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO).Ullmannv. [X.]
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04.03.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. I ZB 41/03 (REWIS RS 2004, 4245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4245
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