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PDF anzeigen[X.] ZB 38/03vom4. März 2004in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer [X.] vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.898,64 e-setzt.Gründe:Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Gegen einen Beschluß,den das [X.] als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbe-schwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das[X.] sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG,§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil derRechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt, sondern von der Beklagten selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1ZPO).- 3 -Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO alsunzulässig zu verwerfen.[X.]. [X.]
Meta
04.03.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. I ZB 38/03 (REWIS RS 2004, 4260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4260
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