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PDF anzeigen[X.] ZB 25/01vom6. Dezember 2001in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2001durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Pokrant und [X.]:Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom14. September 2001 wird als unzulässig verworfen.Gründe:Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eineUnterlassungsklage. Das [X.] hat den [X.] mit Beschluß vom 27. November 2000 wegen fehlender Erfolgsaussichtder beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichteteBeschwerde hat das [X.] mit Beschluß vom 13. August 2001zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller gegen diesen Beschluß eingelegteweitere Beschwerde hat das [X.] mit Beschluß vom14. September 2001 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragstellererneut Beschwerde [X.] -Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulssig. Nach § 568Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im [X.] besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in§ 127 ZPO fr das Prozeûkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im rigen istdie Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den [X.] ausdrcklich genannten [X.] abgesehen - nicht statthaft(§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung [X.], ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf dieUnzulssigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prfung ein-getreten werden kann.[X.] [X.] [X.] Pokrant [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. I ZB 25/01 (REWIS RS 2001, 298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 298
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