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PDF anzeigen[X.] ZB 8/02vom28. März 2002in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezem-ber 2001 wird als unzulässig verworfen.Gründe:Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner eine einstweilige Ver-fügung des [X.] vom 31. Juli 2001 erwirkt. Der Antragsgegner, der dieeinstweilige Verfügung nicht hinnehmen will, hat beim Landgericht um Prozeß-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einesRechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung nachgesucht. Diesen [X.] das Landgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 abgelehnt, weil [X.] auszugehen sei, daß ein Widerspruch gegen die einstweilige [X.] 31. Juli 2001 erfolgreich sein würde. Die von dem Antragsgegner [X.] Beschluß eingelegte Beschwerde hat das [X.] Beschluß vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der [X.] mit Schreiben vom 7. Februar 2002 "das Rechtsmittel der [X.]" [X.] -Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist [X.]. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. findet eine weitere Beschwerde- als solche ist der Rechtsbehelf des Antragsgegners zu behandeln - nur statt,wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hatdas Gesetz in § 127 ZPO fr das Prozeûkostenhilfeverfahren nicht getroffen.Im rigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des [X.]- von den im Gesetz ausdrcklich genannten Ausnahmefllen abgesehen -nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Nach der ab 1. Januar 2002 geltendenRechtslage [X.] das Rechtsmittel des Antragsgegners ebenfalls als unzulssigzu verwerfen, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. gegenden Beschluû des [X.] nicht statthaft ist.Fr eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaû (§ 127 Abs. 4 ZPO).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert
Meta
28.03.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2002, Az. I ZB 8/02 (REWIS RS 2002, 3856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3856
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